Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben d. RdErl. v. 31.7.2013 (MBl. NRW. 2013 S. 299).

 


Historisch: Richtlinien für die Anerkennung von Betreuungsvereinen RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 16.7.1992 - II B 5 - 4440.25 – (am 1.1.2003 MGSFF)

 

Historisch:

Richtlinien für die Anerkennung von Betreuungsvereinen RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 16.7.1992 - II B 5 - 4440.25 – (am 1.1.2003 MGSFF)

Richtlinien für die Anerkennung von Betreuungsvereinen
RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales
v. 16.7.1992 - II B 5 - 4440.25
– (am 1.1.2003 MGSFF)

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Gegenstand

Die Landschaftsverbände (Landesbetreuungsämter) können gemäß § 1908f Abs. l Nr. l bis 3 des Bürgerlichen. Gesetzbuchs, § 2 des Landesbetreuungsgesetzes vom 3. April 1992 (GV. NRW. S. 124 - SGV. NRW. 2170) nach Maßgabe dieser Richtlinien auf Antrag rechtsfähige Vereine als Betreuungsvereine zur Wahrnehmung von Aufgabenin Betreuungsangelegenheiten anerkennen.

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Voraussetzungen

2.1

Allgemein

Die Tätigkeit eines Betreuungsvereins erfordert verantwortliches Handeln in fürsorglicher, rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht.

Sie ist gerichtet auf die Verwirklichung des Prinzips der persönlichen Betreuung. Hauptmerkmal der persönlichen Betreuung ist der persönliche Kontakt, insbesondere das persönliche Gespräch zwischen Betreuten und Betreuer/innen.

Dem Betreuungsverein kommt im Rahmen des von dem Betreuungsgesetz vorgegebenen Modells der organisierten Einzelbetreuung die wichtige Aufgabe zu, das Engagement haupt- und ehrenamtlicher Mitarbeiter/innen bzw. Betreuer/innen wirkungsvoll zusammenzuführen.

Eine umfassende Beratung der Betreuten und der ehrenamtlichen Betreuer/innen kann nur in enger Zusammenarbeit mit den anderen sozialen Diensten und Institutionen sowie den Kommunen erfolgen. Der Verein sollte daher auch in Arbeitsgemeinschaften in Sinne des § 4 Landesbetreuungsgesetz mitwirken und auch sonst die Zusammenarbeit und den Erfahrungsaustausch mit den weiteren vor Ort in Betreuungsangelegenheiten Tätigen suchen.

2.2

Eigenschaften des Betreuungsvereins

Als Betreuungsvereine können nur rechtsfähige Vereine anerkannt werden, die gemeinnützige Zwecke i. S. v. § 52 Abgabenordnung verfolgen.

Der Verein muss nach seinen Zielen und nach seiner Satzung gewährleisten, dass die ihm obliegenden Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt werden. Insbesondere muss eine ordnungsgemäße Kassen-, Wirtschafts- und Vermögensverwaltung sowie eine unabhängige Prüfung der Rechnungswerke vor der Entlastung sichergestellt sein.

Der Verein muss über eine angemessene fürsorgliche, wirtschaftliche, rechtliche und personelle Leistungsfähigkeit verfügen. Die ehrenamtlichen Mitarbeiter/innen des Vereins, die mit der Wahrnehmung von Vereinsaufgaben betraut werden, sollten nach Möglichkeit Mitglieder des Vereins sein.

Die Voraussetzungen des § 2 Nr. 2 Landesbetreuungsgesetz können auch durch Teilzeitbeschäftigungen mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von zumindest 19 Stunden erfüllt werden. Der Verein hat sicherzustellen, dass eine kontinuierliche Betreuungsarbeit des Vereins in Fällen der Abwesenheit, Verhinderung oder des Ausscheidens von Fachkräften gewährleistet ist.

Bei der Übertragung von Betreuungen auf Fachkräfte oder sonstige Personen muss gewährleistet sein, dass eine angemessene Betreuung zum Wohle der Betreuten geleistet werden kann. Die zulässige Belastung richtet sich nach den persönlichen Fähigkeiten und den Anforderungen der übertragenen Betreuung(en).

Zu den Aufgaben des Vereins gehören gleichwertig neben der Betreuungsarbeit im engeren Sinne insbesondere die Aufgaben der

- Gewinnung.

- Einführung,

- Fortbildung,

- Beratung und

- sonstigen Unterstützung

von ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuern.

Die Fachkräfte des Vereins sollten daher mit einem angemessenen Anteil ihrer regelmäßigen Wochenarbeitszeit mit der Aufgabe betraut werden, ehrenamtliche Betreuer/innen zu gewinnen, einzuführen, fortzubilden, zu beraten und zu unterstützen.

Der Verein hat darüber hinaus einen regelmäßigen Erfahrungsaustausch zwischen haupt- und ehrenamtlichen Kräften zu gewährleisten.

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Verfahren

3.1

Antrag

Der Antrag auf Anerkennung als Betreuungsverein ist schriftlich bei dem Landschaftsverband (Landesbetreuungsamt) zu stellen, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat.

Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

1. Vereinssatzung,

2. Stellungnahme des Spitzenverbandes der Freien Wohlfahrtspflege, soweit der antragstellende Verein einem solchen angeschlossen ist,

3. Versicherungsnachweis,

4. Gemeinnützigkeitsbescheinigung,

5. Nachweis über Anzahl, Ausbildung und Berufsweg oder sonstige Befähigungen der hauptamtlichen Mitarbeiter/innen,

6. Verpflichtungserklärung i. S. d. § 2 Nr. 3 Landesbetreuungsgesetz.

Das Landesbetreuungsamt entscheidet über den Antrag. Die Anerkennung ist widerruflich und kann unter Auflagen erteilt werden.

Über die Anerkennung ist dem Verein eine Urkunde auszustellen.

Das Landesbetreuungsamt unterrichtet die Betreuungsstellen und die Vormundschaftsgerichte seines Bereichs über die erfolgten Anerkennungen.

3.2

Tätigkeitsbericht

Durch Auflage ist sicherzustellen, dass anerkannte Betreuungsvereine dem Landesbetreuungsamt kalenderjährlich einen Tätigkeitsbericht vorlegen. Der Tätigkeitsbericht soll es den Landesbetreuungsämtern ermöglichen, ausgesprochene Anerkennungen auf den Fortbestand der Voraussetzungen überprüfen zu können. Daneben soll der Tätigkeitsbericht auch weitere Planungsdaten liefern.

Der Tätigkeitsbericht hat sich zumindest auf folgende Angaben zu erstrecken:

- Zahl, Name und Qualifikation der hauptamtlichen Fachkräfte,

- Zahl der ehrenamtlichen Betreuer/innen, die der Verein begleitet,

- Zahl der neugewonnenen ehrenamtlichen Betreuer/ innen,

- Art und Inhalt von Maßnahmen für Aufgabenwahrnehmung nach § 1908 f Abs. l Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,

- Zahl der Vereinsbetreuungen,

- Zahl der Betreuungen durch Vereinsbetreuer,

- Zahl der ehrenamtlichen Betreuungen.

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Schlussbestimmungen

Diese Richtlinien sind auch in noch nicht abgeschlossenen Antragsverfahren uneingeschränkt anzuwenden. Bei bereits anerkannten Betreuungsvereinen (z. B. aufgrund von Artikel 9 §4 BtG) ist - ggf. durch nachträgliche Auflagen - sicherzustellen, dass diese Richtlinien eingehalten werden.

MBl. NRW. 1992 S. 1108.