Historische SMBl. NRW.
Historisch: Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Einrichtungen freier gemeinnütziger und kommunaler Träger im Bereich der Sozialhilfe RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 7.7.1995 - II B 3 .- 5610.1 (am 1.1.2003 MGSFF)
Historisch:
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Einrichtungen freier gemeinnütziger und kommunaler Träger im Bereich der Sozialhilfe RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 7.7.1995 - II B 3 .- 5610.1 (am 1.1.2003 MGSFF)
Richtlinien über die Gewährung von
Zuwendungen
zur Förderung von Einrichtungen freier gemeinnütziger
und kommunaler Träger im Bereich der Sozialhilfe
RdErl. d. Ministeriums für Arbeit,
Gesundheit und Soziales v.
7.7.1995 - II B 3 .- 5610.1 (am
1.1.2003 MGSFF)
1
Zuwendungszweck,
Rechtsgrundlage
Das
Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien, der Verwaltungsvorschriften zu §
44 LHO und der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden (GV) - VVG
- Zuwendungen zu Baumaßnahmen, dem Gebäudeerwerb und der Beschaffung von
Einrichtungsgegenständen für
Einrichtungen
für Behinderte im Sinne des § 39 Abs. l Satz l BSHG.
Ein Anspruch auf Gewährung
der Zuwendung besteht nicht; die beteiligten Behörden entscheiden im Rahmen der
verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen.
Gegenstand
der Förderung
Neu-
und Erweiterungsbau,
Umbau
von Gebäuden, Erneuerung und zusätzlicher Einbau von Installationen,
betriebstechnischen Anlagen, Außenanlagen u.ä., die über den Rahmen der
Instandsetzung (Substanzerhaltung) hinausgehen,
Erwerb
von Gebäuden in besonderen Fällen,
Erst-
und Ergänzungsbeschaffung von Einrichtungsgegenständen.
Nach
diesen Richtlinien werden Maßnahmen nicht gefördert, wenn sie nach den
Wohnheimbestimmungen oder den Wohnungsbauförderungsbestimmungen gefördert
werden.
Gebäude,
Gebäudeteile und Einrichtungsgegenstände können nur gefördert werden, soweit
sie dem Zweck der Einrichtung unmittelbar zu dienen bestimmt sind.
Zuwendungsempfänger
Juristische
Personen des privaten Rechts sowie Kirchen und Kirchengemeinden in
Nordrhein-Westfalen, sofern sie als gemeinnützig anerkannt sind und einem
Spitzenverband angeschlossen sind, der der Arbeitsgemeinschaft der
Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege des Landes Nordrhein-Westfalen
angehört.
Gemeinden
und Gemeindeverbände (ausgenommen Landschaftsverbände) in Nordrhein- Westfalen.
Zuwendungsvoraussetzungen
Bei
der Gewährung von Zuwendungen für Baumaßnahmen muss das Grundstück im Eigentum
des Zuwendungsempfängers stehen; Erbbaurecht, steht dem Eigentum gleich, wenn
es zur Zeit der Bewilligung noch auf mindestens 55 Jahre bestellt ist.
Bauvorhaben
in Bauabschnitten können nur gefördert werden, wenn jeder Abschnitt für sich
funktionsfähig ist.
Für die Gewährung
von Zuwendungen nach Nummer 2.4 müssen Pacht-, Miet- oder sonstige
Nutzungsverträge mit den Eigentümern über einen Zeitraum von 10 Jahren nachgewiesen
werden. Ein Wechsel der Liegenschaft innerhalb dieses Zeitraums ist zulässig.
Zum Zeitpunkt der Bewilligung muss jedoch ein Pacht-, Miet- oder sonstiger
Nutzungsvertrag über mindestens 3 Jahre abgeschlossen sein.
Art,
Umfang und Höhe der Zuwendung
Zuwendungsart
Projektförderung
Finanzierungsart
-
Festbetragsfinanzierung bei Maßnahmen nach Nummern 2.1, 2.3 und 2.4
-
Anteilfinanzierung bei Maßnahmen nach Nummer 2.2
-
Fehlbedarfsfinanzierung bei Werkstätten für Behinderte.
Förderungsrahmen
für
Festbetragsfinanzierung
Die
Festbeträge werden von mir grundsätzlich bis zu 50 v. H. der durchschnittlichen
Investitionsausgaben allgemein je Einrichtungsart pro Platz im Rahmen
verfügbarer Haushaltsmittel festgelegt.
für
Anteilfinanzierung bis zu 50 v. H.
Bei
Gemeinden (GV) ist Nummer 2.4 VVG zu beachten.
für
Fehlbedarfsfinanzierung bis zu 50 v. H.
Bagatellgrenze
der Zuwendung bei Maßnahmen
-
nach den Nummern 2.1, 2.2 und 2.3 51.129,19
Euro (100 000,- DM),
-
nach der Nummer 2.4 5.112,92 Euro (10 000,- DM),
jedoch für Träger nach der Nummer 3.2 12.782,30 Euro (25 000,- DM).
Form
der Zuwendung
Darlehen
bei Maßnahmen nach den Nummern 2.1 bis 2.3 mit Ausnahme für Werkstätten für
Behinderte.
Das Darlehen ist
unverzinslich. Es ist nach Inbetriebnahme der Einrichtung jährlich mit 2 v. H.
des Ursprungskapitals zu tilgen. Außerdem ist ein jährlicher
Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von 0,12 v. H. des Ursprungskapitals zu
entrichten.
Zuweisung/Zuschuss
bei Maßnahmen nach Nummer 2.4 und bei Maßnahmen nach den Nrn. 2.1 - 2.3 bei
Werkstätten für Behinderte.
Bemessungsgrundlage
für Maßnahmen nach Nummer 2.2
400
Bauwerk - Technische Anlagen
500
Außenanlagen
600
Ausstattung (mit Ausnahme der Kostengruppe 620)
700
Baunebenkosten (mit Ausnahme der Kostengruppen 750 und 760)
Sonstige
Zuwendungsbestimmungen
-
50 Jahre bei Baumaßnahmen und Gebäudeerwerb,
- 5 Jahre bei Erst- und Ergänzungsbeschaffungen
von Einrichtungsgegenständen für Werkstätten für Behinderte, im übrigen 10
Jahre.
Verfahren
Antragsverfahren
Anträge
sind zu stellen
7.11
für Bauvorhaben
nach dem Muster der Anlage 1. Für Werkstätten für Behinderte werden die
von einem Bund-Länder-Arbeitskreis unter Federführung des Bundesministers für
Raumordnung, Bauwesen und Städtebau erarbeiteten Vordrucke in der jeweils
geltenden Fassung angewendet; notwendige Ergänzungen nach diesen Richtlinien
bleiben unberührt,
7.12
für
Einrichtungsgegenstände nach dem Muster der Anlage 2.
7.13
Die
Bewilligungsbehörde kann Raumprogramme empfehlen und Planungshinweise geben.
Bewilligungsverfahren
Bewilligungsbehörde
ist der Landschaftsverband, in dessen Bereich der Zuwendungsempfänger seinen
Sitz hat.
Bei
Förderung im Wege der Festbetragsfinanzierung ist von der baufachlichen Prüfung
(Nr. 6 VV/VVG zu § 44 LHO) abzusehen. Bei Förderung im Wege der Anteil- oder
Fehlbedarfsfinanzierung nimmt der Landschaftsverband zugleich die Aufgaben der
Nummer 6 VV/VVG zu § 44 LHO wahr.
Die
Bewilligungsbehörde legt rechtzeitig vor Beginn des Haushaltsjahres eine Liste
der geprüften, bewilligungsreifen und nach Prioritäten geordneten Maßnahmen zur
Einwilligung vor.
Die
Bewilligung der Zuwendung hat zu erfolgen
für
Bauvorhaben nach dem Muster der Anlage 3
7.222
für
Einrichtungsgegenstände nach dem Muster der Anlage 4
7.223
für
Bau- und Ausstattungsvorhaben für Werkstätten für Behinderte nach dem Muster
der Anlage 6.
7.23
Die
Bewilligungsbehörde übersendet bei Baumaßnahmen bzw. bei Gebäudeerwerb eine
Ausfertigung des Zuwendungsbescheides mit dem geprüften Antrag der
Investitionsbank NW.
Abdruck der vollzogenen
Schuldurkunde oder des notariellen Antrages auf dingliche Sicherung hat die
Investitionsbank NW der Bewilligungsbehörde zuzuleiten.
Die
Nummern 7.23 und 7.24 gelten nicht für Werkstätten für Behinderte.
Auszahlungsverfahren
Die
Auszahlungen erfolgen nach den Festlegungen im Zuwendungsbescheid.
Verwendungsnachweisverfahren
Der
Verwendungsnachweis ist zu verlangen
für
Baumaßnahmen bzw. Gebäudeerwerb von
-
Zuwendungsempfängern nach Nummer 3.1 nach dem Muster l zu Nummer 3.1 NBest-Bau,
-
Zuwendungsempfängern nach Nummer 3.2 nach dem Grundmuster 3 zu Nummer 10.3 VVG,
für
Einrichtungsgegenstände nach dem Muster der Anlage 5.
Im
übrigen zu beachtende Vorschriften:
Für
die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis
und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des
Zuwendungsbescheides und die Erstattung der gewährten Zuwendung gelten die
VV/VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen
zugelassen worden sind.
Außer-Kraft-Treten
Die
Richtlinien treten mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft.
MBl. NRW. 1995 S. 1340, ber. S. 1622, geändert durch RdErl. v. 24.6.1996 (MBl. NRW. 1996 S. 1007). 8.1.2001 (MBl. NRW 2001 S. 238).
Anlagen: