Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Fristablauf - neuer RdErl. v. 28.2.2006 - MBl.NRW. 2006 S. 218

 


Historisch: Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Einrichtungen freier gemeinnütziger und kommunaler Träger im Bereich der Sozialhilfe RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 7.7.1995 - II B 3 .- 5610.1 (am 1.1.2003 MGSFF)

 

Historisch:

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Einrichtungen freier gemeinnütziger und kommunaler Träger im Bereich der Sozialhilfe RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 7.7.1995 - II B 3 .- 5610.1 (am 1.1.2003 MGSFF)

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen
zur Förderung von Einrichtungen freier gemeinnütziger
und kommunaler Träger im Bereich der Sozialhilfe

RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales v.
7.7.1995 - II B 3 .- 5610.1 (am 1.1.2003 MGSFF)

1

Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1

Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien, der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO und der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden (GV) - VVG - Zuwendungen zu Baumaßnahmen, dem Gebäudeerwerb und der Beschaffung von Einrichtungsgegenständen für

1.11

Einrichtungen für Behinderte im Sinne des § 39 Abs. l Satz l BSHG.

1.2

Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht; die beteiligten Behörden entscheiden im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen.

2

Gegenstand der Förderung

2.1

Neu- und Erweiterungsbau,

2.2

Umbau von Gebäuden, Erneuerung und zusätzlicher Einbau von Installationen, betriebstechnischen Anlagen, Außenanlagen u.ä., die über den Rahmen der Instandsetzung (Substanzerhaltung) hinausgehen,

2.3

Erwerb von Gebäuden in besonderen Fällen,

2.4

Erst- und Ergänzungsbeschaffung von Einrichtungsgegenständen.

2.5

Nach diesen Richtlinien werden Maßnahmen nicht gefördert, wenn sie nach den Wohnheimbestimmungen oder den Wohnungsbauförderungsbestimmungen gefördert werden.

2.6

Gebäude, Gebäudeteile und Einrichtungsgegenstände können nur gefördert werden, soweit sie dem Zweck der Einrichtung unmittelbar zu dienen bestimmt sind.

3

Zuwendungsempfänger

3.1

Juristische Personen des privaten Rechts sowie Kirchen und Kirchengemeinden in Nordrhein-Westfalen, sofern sie als gemeinnützig anerkannt sind und einem Spitzenverband angeschlossen sind, der der Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege des Landes Nordrhein-Westfalen angehört.

3.2

Gemeinden und Gemeindeverbände (ausgenommen Landschaftsverbände) in Nordrhein- Westfalen.

4

Zuwendungsvoraussetzungen

4.1

Bei der Gewährung von Zuwendungen für Baumaßnahmen muss das Grundstück im Eigentum des Zuwendungsempfängers stehen; Erbbaurecht, steht dem Eigentum gleich, wenn es zur Zeit der Bewilligung noch auf mindestens 55 Jahre bestellt ist.

4.2

Bauvorhaben in Bauabschnitten können nur gefördert werden, wenn jeder Abschnitt für sich funktionsfähig ist.

4.3

Für die Gewährung von Zuwendungen nach Nummer 2.4 müssen Pacht-, Miet- oder sonstige Nutzungsverträge mit den Eigentümern über einen Zeitraum von 10 Jahren nachgewiesen werden. Ein Wechsel der Liegenschaft innerhalb dieses Zeitraums ist zulässig. Zum Zeitpunkt der Bewilligung muss jedoch ein Pacht-, Miet- oder sonstiger Nutzungsvertrag über mindestens 3 Jahre abgeschlossen sein.

5

Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5. l

Zuwendungsart

Projektförderung

5.2
Finanzierungsart

- Festbetragsfinanzierung bei Maßnahmen nach Nummern 2.1, 2.3 und 2.4

- Anteilfinanzierung bei Maßnahmen nach Nummer 2.2

- Fehlbedarfsfinanzierung bei Werkstätten für Behinderte.

5.21

Förderungsrahmen

5.211

für Festbetragsfinanzierung

Die Festbeträge werden von mir grundsätzlich bis zu 50 v. H. der durchschnittlichen Investitionsausgaben allgemein je Einrichtungsart pro Platz im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel festgelegt.

5.212

für Anteilfinanzierung bis zu 50 v. H.

Bei Gemeinden (GV) ist Nummer 2.4 VVG zu beachten.

5.213

für Fehlbedarfsfinanzierung bis zu 50 v. H.

5.22

Bagatellgrenze der Zuwendung bei Maßnahmen

- nach den Nummern 2.1, 2.2 und 2.3                         51.129,19 Euro (100 000,- DM),

- nach der Nummer 2.4                                                5.112,92 Euro (10 000,- DM),

 jedoch für Träger nach der Nummer 3.2                 12.782,30 Euro (25 000,- DM).

5.3

Form der Zuwendung

5.31

Darlehen bei Maßnahmen nach den Nummern 2.1 bis 2.3 mit Ausnahme für Werkstätten für Behinderte.

Das Darlehen ist unverzinslich. Es ist nach Inbetriebnahme der Einrichtung jährlich mit 2 v. H. des Ursprungskapitals zu tilgen. Außerdem ist ein jährlicher Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von 0,12 v. H. des Ursprungskapitals zu entrichten.

5.32

Zuweisung/Zuschuss bei Maßnahmen nach Nummer 2.4 und bei Maßnahmen nach den Nrn. 2.1 - 2.3 bei Werkstätten für Behinderte.

5.4

Bemessungsgrundlage für Maßnahmen nach Nummer 2.2

Der Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben sind folgende Kostengruppen der DIN 276 - Teil II -(in der bei Antragstellung gültigen Fassung) zugrunde zu legen.

300 Bauwerk - Baukonstruktion

400 Bauwerk - Technische Anlagen

500 Außenanlagen

600 Ausstattung (mit Ausnahme der Kostengruppe 620)

700 Baunebenkosten (mit Ausnahme der Kostengruppen 750 und 760)

6

Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Die geförderten Maßnahmen unterliegen der Zweckbindung; Zweckbindungsdauer:

- 50 Jahre bei Baumaßnahmen und Gebäudeerwerb,

-   5 Jahre bei Erst- und Ergänzungsbeschaffungen von Einrichtungsgegenständen für Werkstätten für Behinderte, im übrigen 10 Jahre.

7

Verfahren

7.1

Antragsverfahren

Anträge sind zu stellen

7.11

für Bauvorhaben nach dem Muster der Anlage 1. Für Werkstätten für Behinderte werden die von einem Bund-Länder-Arbeitskreis unter Federführung des Bundesministers für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau erarbeiteten Vordrucke in der jeweils geltenden Fassung angewendet; notwendige Ergänzungen nach diesen Richtlinien bleiben unberührt,

7.12

für Einrichtungsgegenstände nach dem Muster der Anlage 2.

7.13

Die Bewilligungsbehörde kann Raumprogramme empfehlen und Planungshinweise geben.

7.2

Bewilligungsverfahren

7.21

Bewilligungsbehörde ist der Landschaftsverband, in dessen Bereich der Zuwendungsempfänger seinen Sitz hat.

7.211

Bei Förderung im Wege der Festbetragsfinanzierung ist von der baufachlichen Prüfung (Nr. 6 VV/VVG zu § 44 LHO) abzusehen. Bei Förderung im Wege der Anteil- oder Fehlbedarfsfinanzierung nimmt der Landschaftsverband zugleich die Aufgaben der Nummer 6 VV/VVG zu § 44 LHO wahr.

7.212

Die Bewilligungsbehörde legt rechtzeitig vor Beginn des Haushaltsjahres eine Liste der geprüften, bewilligungsreifen und nach Prioritäten geordneten Maßnahmen zur Einwilligung vor.

7.22

Die Bewilligung der Zuwendung hat zu erfolgen

7.221

für Bauvorhaben nach dem Muster der Anlage 3

7.222

für Einrichtungsgegenstände nach dem Muster der Anlage 4

7.223

für Bau- und Ausstattungsvorhaben für Werkstätten für Behinderte nach dem Muster der Anlage 6.

7.23

Die Bewilligungsbehörde übersendet bei Baumaßnahmen bzw. bei Gebäudeerwerb eine Ausfertigung des Zuwendungsbescheides mit dem geprüften Antrag der Investitionsbank NW.

7.24

Abdruck der vollzogenen Schuldurkunde oder des notariellen Antrages auf dingliche Sicherung hat die Investitionsbank NW der Bewilligungsbehörde zuzuleiten.

7.25

Die Nummern 7.23 und 7.24 gelten nicht für Werkstätten für Behinderte.

7.3

Auszahlungsverfahren

7.31

Die Auszahlungen erfolgen nach den Festlegungen im Zuwendungsbescheid.

7.4

Verwendungsnachweisverfahren

Der Verwendungsnachweis ist zu verlangen

7.41

für Baumaßnahmen bzw. Gebäudeerwerb von

- Zuwendungsempfängern nach Nummer 3.1 nach dem Muster l zu Nummer 3.1 NBest-Bau,

- Zuwendungsempfängern nach Nummer 3.2 nach dem Grundmuster 3 zu Nummer 10.3 VVG,

7.42

für Einrichtungsgegenstände nach dem Muster der Anlage 5.

7.5

Im übrigen zu beachtende Vorschriften:

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Erstattung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

8

Außer-Kraft-Treten

Die Richtlinien treten mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft.

MBl. NRW. 1995 S. 1340, ber. S. 1622, geändert durch RdErl. v. 24.6.1996 (MBl. NRW. 1996 S. 1007).
8.1.2001 (MBl. NRW 2001 S. 238).


Anlagen: