Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Obsolet durch Fristablauf.

 


Historisch: Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Zufluchtsstätten für misshandelte Frauen (Frauenhäuser) RdErl. d. Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie (am 7.7.2005 MGFFI) v. 18.11.2004 - II 2– 7330.4 -

 

Historisch:

Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Zufluchtsstätten für misshandelte Frauen (Frauenhäuser) RdErl. d. Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie (am 7.7.2005 MGFFI) v. 18.11.2004 - II 2– 7330.4 -

Richtlinien
für die Gewährung von Zuwendungen
zur Förderung von Zufluchtsstätten für misshandelte Frauen
(Frauenhäuser)
RdErl. d. Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie (am 7.7.2005 MGFFI)
v. 18.11.2004
- II 2– 7330.4 -

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO Zuwendungen für Zufluchtsstätten für misshandelte Frauen.

Die Richtlinien tragen dem Gesichtspunkt der Verwaltungsvereinfachung - z.B. Pauschalierung des Zuschusses - Rechnung. Sie bedeuten keine Veränderung des nach den Richtlinien in der Fassung vom 19. 6.1986 (RdErl. d. Ministerpräsidenten –PStG-F 2-6580.2- MBl. NRW. S. 960) vorgesehenen Gesamtfördervolumens.

1.2
Frauenhäuser im Sinne dieser Richtlinien sind Häuser, die ausschließlich physisch und/oder psychisch misshandelten oder von Misshandlung unmittelbar bedrohten Frauen und ihren Kindern aufgrund eines professionellen Angebotes sofortige Hilfe durch Aufnahme und Beratung bieten, die nur für diese Gruppe bestimmt und keine Heime sind.

1.3
Ein Anspruch der Antragstellenden auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Personalausgaben für die Beschäftigung hauptberuflich angestellter Kräfte in Frauenhäusern (Nummer 4).

3
Zuwendungsempfang

Zuwendungen empfangen gemeinnützige rechtsfähige Personenvereinigungen und Kapitalgesellschaften des privaten Rechts sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Ausnahme von Gemeinden und Gemeindeverbänden, die ein in Nordrhein-Westfalen gelegenes Frauenhaus betreiben.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Zur Sicherstellung der Unterstützung und Beratung von zufluchtsuchenden Frauen und ihren Kindern sowie einer nachgehenden Begleitung der Frauen muss das Frauenhaus mit einem Team von drei hauptberuflichen Kräften ausgestattet sein (personelle Grundausstattung), und zwar mit

- einer staatlich anerkannten Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin;

- einer staatlich anerkannten Erzieherin und

- einer weiteren Mitarbeiterin.

Darüber hinaus kann eine weitere Kraft gefördert werden, die eine entsprechende Qualifikation als staatlich anerkannte Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin nachweist.

4.2
Die Stellen der staatlich anerkannten Sozialarbeiterinnen/Sozialpädagoginnen können in Ausnahmefällen mit Fachkräften besetzt werden, die über ein gleichwertiges Studium sowie besondere nachgewiesene fachliche Voraussetzungen und entsprechende Erfahrungen verfügen.

Die Stelle einer staatlich anerkannten Erzieherin kann in Ausnahmefällen mit einer Fachkraft besetzt werden, die über eine nachgewiesene gleichwertige Ausbildung und entsprechende Erfahrungen verfügt.

Die Entscheidung trifft die Bewilligungsbehörde.

4.3
Die Gesamtarbeitszeit der Kräfte (Nummer 4.1, 4.2) muss mindestens dem Dreifachen und darf höchstens dem Vierfachen der geltenden tariflichen monatlichen Arbeitszeit entsprechen. Liegt die Gesamtarbeitszeit zwischen dem Drei- und Vierfachen der geltenden tariflichen monatlichen Arbeitszeit, so ist der Zuschuss entsprechend anzugleichen.

An Stelle von Vollzeitkräften können Teilzeitkräfte beschäftigt werden, wobei die mit einer Teilzeitbeschäftigten arbeitsvertraglich vereinbarte monatliche Arbeitszeit mindestens die Sozialversicherungspflicht sicherstellen muss.

Teilzeitkräfte haben zusammen die tarifliche monatliche Gesamtarbeitszeit für die nach Nummer 4.1 bzw. Nummer 4.2 vorgesehenen Kräfte zu erbringen. Hierbei ist sicherzustellen, dass jeder der in Nummer 4.1 bzw. Nummer 4.2 festgelegten Qualifikationsbereiche durch die teilzeitbeschäftigten Kräfte zumindest im Umfang von zwei Dritteln der tariflichen monatlichen Arbeitszeit abgedeckt ist.

4.4

Kann eine freiwerdende Stelle nicht sofort mit einer hauptberuflichen Kraft besetzt werden, so kann sie bis zur Wiederbesetzung, längstens aber für einen Zeitraum von vier Monaten mit einer Kraft mit Stundenvergütung besetzt werden. Hinsichtlich der freiwerdenden Stelle gelten für die Kraft mit Stundenvergütung die in den Nummern 4.1 bis 4.3 getroffenen Regelungen entsprechend.

5
Art, Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1
Zuwendungsart: Projektförderung

5.2
Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung

5.3
Form der Zuwendung: Zuschuss

5.4
Bemessungsgrundlage

5.4.1
Jährlich werden von mir zwei Pauschalbeträge - und zwar jeweils nach der Anzahl der beschäftigten hauptberuflichen Kräfte - für die Beschäftigung der in Nummer 4 genannten Kräfte unter Zugrundelegung der verfügbaren Haushaltsmittel festgesetzt.

5.4.2
Bei einer nicht ganzjährigen Anstellung einer Kraft bzw. bei einem Wegfall des Anspruches auf Vergütung vermindert sich ein Drittel des Pauschalbetrages für drei Kräfte gemäß Nummer 4.1 Satz l bzw. der Pauschalbetrag für die weitere Kraft gemäß Nummer 4.1 Satz 2 für jeden Monat der Nichtbeschäftigung bzw. ohne Vergütungsverpflichtung um 1/12. Der jeweilige Pauschalbetrag vermindert sich nicht, wenn eine Kraft mit Stundenvergütung gemäß Nummer 4.4 beschäftigt wird.

6
Verfahren

6.1
Antragsverfahren

Der Antrag ist nach dem Muster der Anlage 1 beim zuständigen Landschaftsverband zu stellen:

- bei erstmaliger Antragstellung in der Regel spätestens sechs Wochen bevor Arbeitsverträge abgeschlossen werden sollen,

- im Übrigen spätestens zum 1. November eines Jahres für das folgende Kalenderjahr.

Dem Antrag ist ein Finanzierungsplan (aufgegliederte Berechnung) beizufügen, aus dem alle mit der Zufluchtsstätte zusammenhängenden voraussichtlichen Ausgaben und Einnahmen hervorgehen.

Der Erstantrag ist über die Landrätin, den Landrat bzw. die Oberbürgermeisterin, den Oberbürgermeister unter Beifügung

- einer von dieser Behörde abgegebenen schriftlichen Stellungnahme zur Notwendigkeit der Zufluchtsstätte

- einer schriftlichen Stellungnahme des zuständigen Spitzenverbandes

einzureichen.

6.2
Bewilligungsverfahren

Bewilligungsbehörde ist der zuständige Landschaftsverband.

Die Bewilligung erfolgt nach dem in der Anlage 2 beigefügten Muster.

6.3
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Der Zuschuss ist in gleichen Teilbeträgen zum 15. Januar, 15. März, 15. Mai, 15. Juli, 15. September, 15. November eines Jahres ohne Anforderung der Träger auszuzahlen. Sofern die Förderung im Laufe des Haushaltsjahres aufgenommen wird, ist der fällige erste Teilbetrag zum nächstmöglichen Zeitpunkt auszuzahlen.

6.4
Verwendungsnachweisverfahren

Vorlagetermin für den Verwendungsnachweis (Anlage 3) ist der 31. März des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Jahres.

Endet der Bewilligungszeitraum nicht am 31. Dezember eines Jahres, ist als Vorlagetermin spätestens der Ablauf des dritten dem Bewilligungszeitraum folgenden Monats festzusetzen.

Der Verwendungsnachweis umfasst einen Sachbericht der Zufluchtsstätte, der aus dem „jährlichen Erhebungsbogen“ besteht und alle für das Förderprogrammcontrolling notwendigen Angaben zu enthalten hat. Der „jährliche Erhebungsbogen“ ist unabhängig von der Verwendungsnachweisvorlage zum 1. Februar des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Jahres vorzulegen.

Dem Verwendungsnachweis ist eine Finanzierungsübersicht (aufgegliederte Berechnung) nach dem Muster der Anlage 3 a beizufügen, aus der alle mit der Zufluchtsstätte zusammenhängenden Ausgaben und Einnahmen hervorgehen.

6.5
Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

Die Anlagen sind hier nicht abgedruckt. Sie können bei der Bewilligungsbehörde angefordert werden.

7
In-Kraft-Treten / Außer-Kraft-Treten

Diese Richtlinien treten am 1. Januar 2005 in Kraft und gelten bis zum 31. Dezember 2009.

Gleichzeitig tritt der RdErl. d. Ministeriums für  Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit v. 20.4.1999 - SMBl. NRW. 2170 (Frauenhäuser) - außer Kraft. Für die Abwicklung der Bewilligungen, die auf der Grundlage der Richtlinien v. 20.4.1999 erteilt worden sind, sind diese Bestimmungen weiter anzuwenden.

MBl. NRW. 2004 S. 1241