Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Durchführung des Heimgesetzes RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 5. 4. 1993 - II B 3-5400.01¹)

 

Historisch:

Durchführung des Heimgesetzes RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 5. 4. 1993 - II B 3-5400.01¹)

216. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 15. 7.1993 = MBl. NW. Nr. 44 einschl.)

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Durchführung des Heimgesetzes

RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit

und Soziales v. 5. 4. 1993 -

II B 3-5400.01¹)

I Hinweise zu § l Abs. l

l Gemäß § l Abs. l Satz l erster Halbsatz des Heimgesetzes - HeimG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 1990 (BGB1.1 S. 763) fallen unter seinen Anwendungsbereich Heime, die alte Menschen sowie pflegebedürftige oder behinderte Volljährige nicht nur vorübergehend aufnehmen.

Eine Aufnahme ist vorübergehend, wenn ein späteres Ausscheiden nach Ziel und Zweck der Einrichtung von Anfang an - also bei Aufnahme in die Einrichtung - beabsichtigt oder mit Sicherheit zu erwarten ist. Eine durch aktivierende Pflege angestrebte Entlassung begründet regelmäßig nicht die Annahme einer nur vorübergehenden Aufnahme.

Für die begriffliche Zuordnung einer Einrichtung sind ihre Merkmale, nicht die" Bezeichnung maßgebend.

1.1 Das Altenheim ist eine Einrichtung,, in der alte Menschen, die nicht pflegebedürftig, aber zur Führung eines eigenen Haushalts außerstande sind, Unterkunft, Verpflegung und Betreuung erhalten.

Die Definition für das Altenheim geht von dem betreuungsbedürftigen alten Menschen und von der Funktion aus, die das Altenheim an ihm erfüllt. Er soll hier nämlich volle Unterkunft, Verpflegung und Betreuung erhalten, wobei Betreuung auch eine im Bedarfsfalle zu gewährende Pflege umfaßt. Bau, Ausstattung und Personalbesetzung entsprechen dieser Funktion.

Das Altenheim steht nicht berufstätigen alten Menschen offen, sofern sie bei Aufnahme nicht pflegebedürftig sind. Dennoch wird der Charakter der Einrichtung nicht verändert, wenn einige wenige Bewohner bereits bei Aufnahme pflegebedürftig sind oder später pflegebedürftig werden. Für diesen Personenkreis ist allerdings auf die Dauer die angemessene Unterbringung und Pflege in der Regel in einer Pflegeabteilung oder einem Pflegeheim zu gewährleisten.

Im allgemeinen finden im Altenheim nur solche alten Menschen Aufnahme, die in diesem Zeitpunkt nicht mehr imstande sind, einen eigenen Haushalt zu führen. Auch hier wird aber der Charakter der Einrichtung durch die Aufnahme weniger Menschen, die bei Aufnahme noch in der Lage sind, ihren eigenen Haushalt zu führen, nicht verändert.

Mangels geeigneter anderer Einrichtungen werden häufiger Chronischkranke jüngerer Jahrgänge (insbesondere MS-Kranke) in Altenheimen untergebracht. Auch hierdurch wird der Charakter als Altenheim grundsätzlich nicht berührt, wenn sich der Anteil dieser Chronischkranken in engen Grenzen hält.

1.2 Das Altenwohnheim ist eine Einrichtung, in der alte Menschen, die zur Führung eines eigenen Haushalts noch im Stande sind, Unterkunft in abgeschlossenen Wohnungen erhalten. Im Bedarfsfall werden zusätzlich Verpflegung und Betreuung gewährt, die vom Träger organisatorisch gesichert werden.

Im Altenwohnheim besteht die Regelleistung des Heimträgers in der Gewährung von Unterkunft in altersgerechten, in sich abgeschlossenen Wohnungen. Es muß aber gewährleistet sein, daß dem alten Menschen im Bedarfsfall für vorübergehende Zeit zusätzlich Verpflegung und Betreuung gewährt wird. Betreuung umfaßt auch vorübergehende Pflege. Bau, Ausstattung und Personalbesetzung entsprechen dieser Funktion.

Wird vom Träger regelmäßig eine Mahlzeit geboten, ändert sich dadurch der Wohnheimcharakter- nicht.

Altenwohnungen außerhalb von Altenwohnheimen werden auch dann nicht vom Heimgesetz erfaßt, wenn ein Gebäude ausschließlich Altenwohnungen enthält (Altenwohnhaus) oder wenn sich mehrere Altenwohnungen in einem Gebäude oder einem Gebäudekomplex befinden.

Im Altenwohnhaus steht die entgeltliche Gebrauchsüberlassung der Wohnung einschließlich der üblichen Nebenleistungen im Vordergrund. Sie ist das bestimmende Element der Beziehungen zwischen den Vertragspartnern.

Die Anwendbarkeit des Heimgesetzes wird auch nicht dadurch begründet, daß den Bewohnern im Bedarfsfalle soziale Dienste der offenen (ambulanten) Altenhilfe zur Verfügung stehen.

1.3 Das Pflegeheim ist eine Einrichtung, in.der volljährige Personen, die wegen Krankheit oder Behinderung pflegebedürftig sind, Unterkunft, Verpflegung, Betreuung und Pflege erhalten. Das Pflegeheim im Sinne des Gesetzes steht begrifflich für alle Einrichtungen oder Teile von Einrichtungen, die diese Funktion erfüllen.

Dem Heinigesetz unterliegen nicht nur Heime für alte Menschen, sondern auch Einrichtungen für solche Volljährigen, die wegen Krankheit oder Behinderung pflegebedürftig sind. Ihnen wird in diesen Einrichtungen Unterkunft, Verpflegung und Betreuung sowie zusätzliche Pflege gewährt. Die Gewährung von Pflege ist das entscheidende Kennzeichen dieser Heime. In ihnen wird auch ärztliche Hilfe geleistet, aber regelmäßig nicht als Leistung des Heimträgers selbst.

1.4 Gleichartige Einrichtungen sind Einrichtungen

- in denen volljährige, in ihrer Funktionsfähigkeit infolge Alters, Krankheit oder Behinderung eingeschränkte Personen

- nicht nur vorübergehend,

- Unterkunft, Verpflegung und Betreuung erhalten oder jederzeit erhalten können; in Pflegeeinrichtungen tritt die Pflege hinzu.

Als gleichartige Einrichtungen gelten nur solche Einrichtungen, die in Bestand und Funktion vom Wechsel der Bewohner unabhängig sind.

In der vorstehenden Erläuterung sind die entscheidenden Kriterien für den Begriff der gleichartigen Einrichtung im einzelnen aufgezählt. Die Gewährung von Unterkunft ist ein unverzichtbares Merkmal. Doch reicht diese nicht aus. Es muß zum mindesten (wie beim Altenwohnheim) die Möglichkeit hinzutre- ' ten, im Bedarfsfall zusätzlich vorübergehende Verpflegung und Betreuung zu erhalten. Die Gleichartigkeit wird weiterhin dadurch bestimmt, daß Unterkunft, Verpflegung und Betreuung sowie ggf. Pflege für nicht nur vorübergehende Zeit gewährt werden. Damit scheiden Einrichtungen aus, bei denen nach der Zielsetzung der Einrichtung ein späteres Ausscheiden bei der Aufnahme beabsichtigt oder mit Sicherheit zu erwarten ist.

.Als gleichartige Einrichtungen gelten endlich nur solche Einrichtungen, die in Bestand und Funktion vom Wechsel der Bewohner unabhängig sind. Es handelt sich aber in jedem Fall um Einrichtungen, die auf Dauer angelegt sind und ohne Rücksicht darauf, wer sie in Anspruch nimmt. Damit scheiden Einrichtungen aus, die nur zur Betreuung von Angehörigen, bestimmten Verwandten oder Freunden errichtet worden sind und mit dem Tode des letzten Begünstigten aufgelöst werden.

Es kommt im übrigen auch hier nur darauf an, daß eine Einrichtung die vorgenannten Merkmale aufweist, nicht hingegen auf die Bezeichnung.

Auch die Tatsache, daß eine Einrichtung zugleich anderen gesetzlichen, insbesondere gewerblichen Bestimmungen - etwa dem Gaststättengesetz - unterliegt, schließt nicht aus, daß es sich zugleich um eine gleichartige Einrichtung im Sinne des Heimgesetzes handelt.

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') MBl. NW. 1993 S. 783.

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2 Nicht erfaßt werden nach § l Abs. 2 HeimG Tageseinrichtungen und Krankenhäuser im Sinne des § 2 Nr. 2 des Krankenhausfinanzierungs'gesetzes. In Einrichtungen zur Rehabilitation gilt dieses Gesetz für die Teile, die die Voraussetzungen des Absatzes l erfüllen.

2.1 Krankenhäuser -sind Einrichtungen, in denen durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten, Leiden oder Körperschäden festgestellt, geheilt oder gelindert werden sollen oder Geburtenhilfe geleistet wird und in denen die zu versorgenden Personen untergebracht und verpflegt werden können (§ 2 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze - KHG).

2.2 Tageseinrichtungen sind Einrichtungen, in denen die in § l Abs. l HeimG erfaßten Personen für einen Teil des Tages Unterkunft, Verpflegung und Betreuung erhalten.

Tageseinrichtungen (teilstationäre Einrichtungen) sind darauf abgestellt, in Fällen, in denen eine Unterbringung in vollem Umfange (d. h. rund um die Uhr) nicht erforderlich ist, entweder nur während des Tages oder nur während der Nacht Unterkunft, Verpflegung und Betreuung zu gewähren.

2.3 Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation sind Einrichtungen für die Berufsvorbereitung Behinderter, Zentren für die Berufsausbildung Behinderter (Berufsförderungswerke, Berufsbildungswerke) und Werkstätten für Behinderte.

Berufsförderungswerke dienen der Wiedereingliederung behinderter Erwachsener und Berufsbildungswerke der erstmaligen beruflichen Eingliederung behinderter Jugendlicher.

Es sind Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation für überbetriebliche Berufsausbildung (Umschulung .und -Erstausbildung), die Behinderte in aller Regel nur vorübergehend aufnehmen und daher nicht unter den Anwendungsbereich des Heimgesetzes fallen.

Neben der praktischen und theoretischen Berufsausbildung bieten sie durch eigene medizinische, psychologische und soziale Fachdienste zugleich ausbil-dungsbegleitende Leistungen zur Eingliederung der Behinderten an. Die Teilnehmer sind in der Regel ' internatsmäßig untergebracht.

Die Werkstätten für Behinderte sind nach § 54 Abs. l SchwbG Einrichtungen zur Eingliederung Behinderter-in das Arbeitsleben; sie bieten denjenigen Behinderten, die wegen Art und Schwere der Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, einen Arbeitsplatz oder Gelegenheit zur Ausübung einer geeigneten Tätigkeit. Die Werkstätten für Behinderte dienen nicht der wohnungsmäßigen Unterbringung Behinderter.

2.4 Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation sind Einrichtungen, die

2.4.1 der stationären Behandlung 'der Patienten dienen, um

a) eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen oder einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegenzuwirken oder

b) eine Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern oder im Anschluß an Krankenhausbehandlung den dabei erzielten Behandlungserfolg zu sichern oder zu festigen, auch mit dem Ziel, einer drohenden Behinderung vorzubeugen, eine Be* hinderung zu beseitigen, zu bessern oder eine Verschlimmerung zu verhüten oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden oder zu mindern,

2.4.2 fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Verantwortung und unter Mitwirkung von besonders geschultem Personal darauf eingerichtet sind, den Gesundheitszustand der Patienten' nach einem ärzt-

lichen Behandlungsplan vorwiegend durch Anwendung von Heilmitteln einschließlich Krankengymnastik, Bewegungstherapie, Sprachtherapie oder Ar-beits- und Beschäftigungstherapie, ferner durch andere geeignete Hilfen, auch durch geistige und seelische Einwirkungen, zu verbessern und den Patienten bei der Entwicklung eigener Abwehr- und Heilungskräfte zu helfen, und in denen

2.4.3 die Patienten untergebracht und verpflegt werden können (§ 107 Abs. 2 SGB V).

II Erlaubnis nach § 6

l Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis nach § 6 HeimG sind nach § l der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Heimgesetz vom 16. September 1975 die Kreise und kreisfreien Städte.

2.1 Der Erlaubnisvorbehalt gilt nicht für Heime die von den Ländern, Gemeinden, Gemeindeverbänden, anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder den Trägern im Sinne des § 10 Abs. l Bundes-sozialhilfegesetz (BSHG) unterhalten werden.

2.2 Die Träger im Sinne des § 10 Abs. l BSHG sind neben den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts in Nordrhein-Westfalen folgende Verbände der Freien Wohlfahrtspflege sowie die ihnen zugehörigen oder angeschlossenen Träger:

Arbeiterwohlfahrt Bezirksverband Niederrhein e.V. Lützowstraße 32 4300 Essen l ' •

Arbeiterwohlfahrt Bezirksverband Mittelrhein e.V. Venloer Wall 15 5000 Köln l

Arbeiterwohlfahrt

Bezirksverband Östliches Westfalen e.V.

Marktstraße 23

4800 Bielefeld l

Arbeiterwohlfahrt

Bezirksverband Westliches Westfalen e.V.

Kronenstraße 63-69

4600 Dortmund l

Caritasverband für das Bistum Aachen e.V. . Kapitelstraße 3 5100 Aachen

Caritasverband

für das Bistum Essen e.V. .

Am Porscheplatz l

4300 Essen l

Diözesan-Caritasverband für das Erzbistum Köln e.V. Georgstraße 7 5000 Köln l

Caritasverband für die Diözese Münster e.V. Kardinal-von-Galen-Ring 45 4400 Münster

Caritasverband

für das Erzbistum Paderborn e.V.

Domplatz 26

4790 Paderborn

Deutsches Rotes Kreuz e.V. Landesverband Nordrhein e.V. Aufm Hennekamp 71 4000 Düsseldorf l

Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Westfalen-Lippe e.V. Sperlichstraße 25 4400 Münster

Deutscher. Paritätischer Wohlfahrtsverband Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V. Loher Straße 7 5600 Wuppertal 2

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Diakonisches Werk

der Evangelischen Kirche im Rheinland e.V.

Lenaustraße 42

4000 Düsseldorf 30

Diakonisches Werk

der Evangelischen Kirche in Westfalen

- Landesverband der Inneren Mission e.V. -Friesenring 34 4400 Münster

Diakonisches Werk

— Innere Mission und Hilfswerk — der Lippischen Landeskirche e.V. Leopoldstraße 10 -4930 Detmold

Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Nordrhein K. d.O. R. Mauerstraße 41 4000 Düsseldorf

Landesverband der Jüdischen Kultusgemeinden von Westfalen K. d.O. R.

Prinz-Friedrich-Karl-Straße 9 4600 Dortmund

2.3 Alle übrigen Träger bedürfen zum Betrieb ihrer Einrichtungen der Erlaubnis.

3.1 Der Antrag auf Erlaubniserteilung ist schriftlich vor der Inbetriebnahme der Einrichtung bei der örtlich zuständigen Behörde zu stellen und hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:

a) Name und Anschrift des Trägers und des Grundstückseigentümers;

b) Art, Standort und Zahl der Plätze der Einrichtung;

c) Beschreibung der Räume nach deren Zweck, Lage, Größe, Belegung;

d) Kosten- und Finanzierungsplan;

e) Ausbildung und beruflicher Werdegang des Leiters der Einrichtung;

f) Zahl, Ausbildung und Funktion des Personals.

3.2 In der Regel sind die Angaben zu a) bis c) durch Vorlage der Baupläne und Baubeschreibungen, die Angaben zu e) und f) durch Vorlage der entsprechenden Zeugnisse zu belegen. Für den Leiter der Einrichtung ist ein Führungszeugnis vorzulegen.

3.3 Dem Antrag sind die Satzung des Trägers und alle Unterlagen beizufügen, die Aufschluß über die Rechte und Pflichten der Bewohner ergeben, insbesondere Musterverträge, die mit den Bewohnern, Bewerbern oder Leistenden i. S. des § 14 Abs. 2 Nr. 3 HeimG verwendet werden sollen.

Die Erlaubnis ist dem Träger schriftlich zu erteilen. Sie ist nur für die bestimmte Betriebsart und die im Antrag aufgeführten einzelnen Räume zu erteilen. Dabei kann auf die mit dem Antrag vorgelegten Baupläne und Baubeschreibungen Bezug genommen werden.

Änderungen, die nach der Erlaubniserteilung eintreten, stehen unter erneutem Erlaubnisvorbehalt. Änderungen in diesem Sinne sind alle nach § 7 HeimG anzeigepflichtigen Änderungen.

5 Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn einer der in § 6 Abs. 3 HeimG abschließend aufgeführten Versa-guhgsgründe gegeben ist.

5.1 Die Prüfung der Zuverlässigkeit des Antragstellers nach § 6 Abs. 3 Nr. l HeimG hat sich auf das Gesamtbild seiner Persönlichkeit sowie auf die Ordnungsmäßigkeit der Betriebsausübung zu erstrecken. Bei • juristischen Personen ist auf den Vertretungsberechtigten abzustellen.

5.1.1 Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt insbesondere nicht,

1. wer

a) wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe,

b) wegen vorsätzlichen Angriffs auf das Leben oder die Gesundheit, Vergewaltigung, Mißhandlung von Schutzbefohlenen oder einer gemeingefährlichen Straftat oder einer Straftat gegen das Eigentum oder das Vermögen zu einer Freiheitsstrafe,

c) wegen einer Straftat nach § 11 oder § 12 des Betäubungsmittelgesetzes oder

d) wegen einer sonstigen Straftat, die befürchten läßt, daß er, die Vorschriften des Heimgesetzes oder einer auf Grund des Heimgesetzes erlassenen Rechtsverordnung nicht beachten wird,

rechtskräftig verurteilt worden ist,

2. derjenige, gegen den wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 17 HeimG wenigstens dreimal eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist. Eine Geldbuße bleibt außer Betracht, wenn seit dem Tage ihrer rechtskräftigen Festsetzung fünf Jahre verstrichen sind.

5.1.2 Die Ordnungsmäßigkeit der Betriebsausübung ist nicht gegeben, wenn der Antragsteller oder der Leiter der Einrichtung nicht willens oder nicht in der Lage ist, die einwandfreie Führung ihrer Einrichtung zu gewährleisten. Im Rahmen der Zuverlässigkeitsprü-' fung müssen die zur Last gelegten Verstöße gegen das geltende Recht allerdings im Hinblick auf die Schwere, die eine Versagung bedeutet, von erheblichem Gewicht sein. Eine Vielzahl kleinerer Verstöße rechtfertigt die Annahme der Unzuverlässigkeit, wenn aus ihnen ein eingewurzelter Hang zur Mißachtung der Berufspflichten ersichtlich ist. Verletzung zivilrechtlich begründeter Pflichten (z. B. die ordnungsgemäße Vertragserfüllung) ist dann von Bedeutung, wenn dieses Verhalten zugleich auch im Interesse der Allgemeinheit bestehende Bestimmungen (z.B. des Straf- oder Ordnungswidrigkeiten-rechts) verletzt.

Als Tatsachen (bloße Vermutungen reichen nicht aus), welche die Unzuverlässigkeit dartun, kommen Handlungen oder Unterlassungen oder auch Eigenschaften des Antragstellers oder der mit der Leitung der Einrichtung betreuten Person in Betracht. Sie brauchen- nicht in jedem Fall Tatbestände darzustellen, die mit Strafe oder Geldbuße bedroht sind, und müssen auch nicht im Rahmen der betriebenen Einrichtung eingetreten sein.

Allerdings muß zwischen den Tatsachen und dem Betrieb der Einrichtung ein innerer Zusammenhang dergestalt bestehen, daß sie auf eine nicht nur entfernte Möglichkeit unzuverlässigen Verhaltens schließen lassen. Verschulden ist nicht erforderlich. Unzuverlässigkeit liegt auch vor, wenn die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht gegeben ist; sie kann auch die Folge von unverschuldeter Vermö-genslosigkeit sein.

Die Höhe der Anforderungen, die an die Zuverlässigkeit zu stellen sind, richtet sich nach der Eigenart der jeweils in Betracht kommenden Einrichtung. Ob von dem Antragsteller künftig ein ordnungsgemäßer Betrieb seiner Einrichtung zu erwarten ist, hängt von seinem Gesamtverhalten ab.

Ein Antragsteller, gegen dessen-, eigene Lauterkeit sonst nichts einzuwenden ist, ist als unzuverlässig anzusehen, wenn er Dritten, welche die für den Betrieb der Einrichtung erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen, maßgeblichen Einfluß auf die Führung der Einrichtung einräumt.

5.2 § 6 Abs. 3 Nr. 2 HeimG soll vor allem die ärztliche oder gesundheitliche Betreuung der Bewohner .gewährleisten. Die Sicherung der ärztlichen Betreuung ist unbeschadet der freien Arztwahl zu gewährleisten. Sie ist in der Regel dann gegeben, wenn die nach der Art der Einrichtung erforderliche ärztliche Versorgung und Betreuung gewährleistet ist.

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5. 4. 93 (2)

216. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 15. 7.1993 = MBl. NW. Nr. 44 einschl.)

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Die Sicherstellung ist durch geeignete Nachweise über Abkommen, Absprachen, Vereinbarungen, Verträge und dergleichen zu belegen. Die gesundheitliche Betreuung geht über die ärztliche Betreuung hinaus. Sie umfaßt die ausreichende Versorgung entsprechend der jeweiligen Art der Einrichtung und dem Wohl und Bedürfnis ihrer Bewohner. Die Aufsichtsbehörde hat im Zweifel von ihrer Entscheidung das Gesundheitsamt zu hören.

5.3 Nach § 6 Abs. 3 HeimG muß der Antragsteller Vorsorge für den Fall der Pflegebedürftigkeit der Bewohner getroffen haben. Die hierfür erforderlichen Voraussetzungen sind je nach Art der Einrichtung verschieden:

In Altenpflegeheimen erfolgt die Betreuung in der Einrichtung selbst; in den übrigen Heimen muß die Betreuung pflegebedürftiger Personen entweder in der Einrichtung selbst (Pflegeabteilung) oder in anderer angemessener Weise sichergestellt sein. Letzteres ist in der Regel dann gegeben, wenn der Antragsteller nachweist (Vorlage von Verträgen, Vereinbarungen und dergl.), daß er Pflegefälle in anderen Einrichtungen als der, für die er die Erlaubnis beantragt, unterbringen kann. Hierbei ist insbesondere auf die bestehende persönliche Verbindung des nunmehr pflegebedürftigen Bewohners zu seinem bisherigen Heim abzustellen, so daß generell nicht jede anderweitige Unterbringung in einem Pflegeheim als ausreichend erachtet werden kann. Bei der Beurteilung sind deshalb auch die Gesichtspunkte der Trägerschaft und der Ortsnähe der geplanten Unterbringung zu berücksichtigen.

5.4 Solange die Rechtsverordnung nach § 3 Nr. 2 HeimG nicht erlassen ist, kann eine Versagung der Erlaubnis auf § 6 Abs. 3 Nr. 4 HeimG nicht gestützt werden.

5.5.1 § 6 Abs. 3 Nr. 5 Buchstabe a HeimG sieht eine Versagung der Erlaubnis dann vor, wenn die Prüfung der nach § 6 Abs. l Satz 3 HeimG einzureichenden Unterlagen (siehe oben Nummer 3) ein Mißverhältnis zwischen der gebotenen Leistung und dem geforderten Entgelt ergibt.

Zur Feststellung des Mißverhältnisses sind die Leistungen ähnlicher Einrichtungen von vergleichbaren Trägern und das von diesen verlangte Entgelt unter Berücksichtigung vernünftiger und vertretbarer Kalkulationen der einzelnen Kostenfaktoren als Vergleichsmaßstab heranzuziehen.

Bei der Ermittlung des Vergleichsmaßstabes ist neben den gebotenen Leistungen insbesondere auf die Personalkosten und Sachkosten, die Größe, das Baualter und den Kapitaldienst abzustellen. Die Tatsachen, die die Annahme des Mißverhältnisses begründen, sind anzuführen.

5.5.2 § 6 Abs. 3 Nr: 5 Buchstabe b HeimG setzt das Vorliegen der Rechtsverordnung nach § 14 Abs. 7 voraus. Diese ist bisher nicht erlassen.

III

Beteiligung der Verbände und Vereinigungen

der Heimträger auf Landesebene an der Überwachung

der ihnen angehörenden Heimträger

l Allgemeines

Nach § 10 HeimG sind die Landesverbände der Freien Wohlfahrtspflege im Sinne des § 10 Abs. l des Bundes-sozialhilfegesetzes, die Kommunalen Spitzenverbände und die sonstigen Vereinigungen auf Landesebene auf Antrag an der Überwachung der ihnen angehörenden Träger angemessen zu beteiligen, wenn der jeweilige Träger zustimmt.

1.2 Soweit Verbände der Freien Wohlfahrtspflege nicht als Landesverbände organisiert sind, gelten als Verbände auf Landesebene im Sinne des § 10 HeimG auch die in der Arbeitsgemeinschaft der Spitzenyerbände der Freien Wohlfahrtspflege des Landes Nordrhein-Westfalen zusammengeschlossenen selbständigen

Verbände. Die Bezeichnungen und Anschriften der Spitzenverbände sind unter Abschnitt II Ziffer 2.2 aufgeführt.

1.3 Die Beteiligung der Verbände und sonstigen Vereinigungen auf Landesebene dient der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden, den Verbänden und sonstigen Vereinigungen auf Landesebene und den ihnen angehörenden Heimträgern im Interesse der Heimbewohner; hierbei soll die Sachkunde der Verbände und Vereinigungen genutzt werden.

2 Voraussetzungen für die Beteiligung

2.1 Die Beteiligung setzt einen Antrag des Landesverban-des oder der sonstigen Vereinigungen auf Ländesebene und die Zustimmung des Trägers voraus.

2.2 Die Beteiligung ist von dem Landesverband oder der sonstigen Vereinigung schriftlich bei der für die Überwachung örtlich zuständigen Behörden zu beantragen; dem Antrag darf nur stattgegeben werden, wenn die schriftliche Zustimmung des Heimträgers bei der Behörde vorliegt.

2.3 Der Träger der Einrichtung darf seine Zustimmung jederzeit schriftlich widerrufen. Die Zustimmung darf nicht auf einzelne Überwachungshandlungen beschränkt werden.

2.4 Die örtlich zuständige Behörde teilt dem Antragsteller schriftlich mit, ob die Voraussetzungen für eine Beteiligung vorliegen.

3 Umfang der Beteiligung

3.1 Der Vertreter des Verbandes oder der sonstigen Vereinigung ist berechtigt, an der Nachschau durch die zuständige Behörde (§ 9 Abs. 2 HeimG) und der Erörterung des Ergebnisses der Nachschau mit dem Heimträger und dem Heimleiter teilzunehmen.

3.2 Aus der Beteiligung an der Überwachung erwächst den Verbänden und Vereinigungen nicht das Recht, bestimmte behördliche Maßnahmen zu verlangen.

3!3 Das Recht der Vertreter der zuständigen Behörden zu Einzelgesprächen mit den Heimbewohnern, dem Heimträger, dem Heimleiter und den Beschäftigten bleibt unberührt

3.4 Die Beteiligung erstreckt sich nicht auf Amtshandlungen, die auf anderen Rechtsgrundlagen als dem Heimgesetz (z.B. der Landesbauordnung) beruhen. Dies gilt auch für gelegentliche Besuche von Vertretern der für die Durchführung des Heimgesetzes zuständigen Behörden, die nicht der Nachschau nach § 9 Abs. 2 HeimG dienen.

3.5 Aus Gründen der Zweckmäßigkeit kann es sich empfehlen, die Beteiligung an der Beratung nach § 11 Abs. 2 HeimG mit der Nachschau zu verbinden: Außerdem ist in der Regel der Verband oder die sonstige Vereinigung von Maßnahmen nach §§ 12, 13, 15 und 16 HeimG zu unterrichten.

4 Verfahren der Beteiligung

4.1 Beabsichtigt die Behörde, eine Nachschau durchzuführen, benachrichtigt sie den Verband oder die sonstige Vereinigung in der Regel zwei Wochen vor der Nachschau.

4.2 Von einer vorherigen Benachrichtigung kann abgesehen werden, wenn besondere Gründe ein sofortiges oder unvermutetes Handeln der zuständigen Behörde erfordern. In diesen Fällen ist der Verband oder die sonstige Vereinigung unverzüglich zu unterrichten.