Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 22.3.2024


Unanfechtbarkeit des Verbots des Vereins „Deutsche Unfallhilfe e.V.“ in Bielefeld und Gläubigeraufruf Bek. d. Innenministeriums -44 - 57.07.20-3 v. 17.9.2007

 

Unanfechtbarkeit des Verbots des Vereins „Deutsche Unfallhilfe e.V.“ in Bielefeld und Gläubigeraufruf Bek. d. Innenministeriums -44 - 57.07.20-3 v. 17.9.2007

Unanfechtbarkeit des Verbots des
Vereins „Deutsche Unfallhilfe e.V.“ in Bielefeld
und Gläubigeraufruf

Bek. d. Innenministeriums -44 - 57.07.20-3
v. 17.9.2007

Das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen erließ durch Bekanntmachung vom 26.Oktober 2005 (BAnz. 208, S. 15731, MBl. NRW. S. 1288)) gemäß § 3 des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz) vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), zuletzt geändert durch Art. 7 a  des Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 2) folgende

I. Verfügung:

1
Tätigkeit und Zweck des Vereins „Deutsche Unfallhilfe e.V.“ laufen den Strafgesetzen zuwider.

2
Der Verein Deutsche Unfallhilfe e.V. ist verboten. Er wird aufgelöst.

3
Es ist verboten, Ersatzorganisationen für die Vereinigung Deutsche Unfallhilfe e.V. zu bilden oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzuführen.

4
Das Vermögen des Vereins Deutsche Unfallhilfe e.V. wird beschlagnahmt und eingezogen.

5
Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet.

Die vorstehende Verfügung ist durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom  16.8.2007 (5 D 121/05) unanfechtbar geworden, weil die gegen die Verfügung eingelegte Klage zurückgenommen wurde. Die Verfügung wird daher gemäß § 7 Abs. 1 Vereinsgesetz nochmals bekannt gemacht.

Hinweis: Der Verein firmiert auch unter „D.- Unfallhilfe e.V“. Er ist nicht identisch mit der Deutschen Unfallhilfe DUH GmbH, Bochum.

II. Gläubigeraufruf

Die Gläubiger des verbotenen Vereins werden nunmehr gemäß § 15 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts aufgefordert,

- ihre Forderungen bis zum 15. November 2007 schriftlich unter Angabe des Betrages und des Grundes beim Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen anzumelden,

- ein im Fall der Insolvenz beanspruchtes Vorrecht anzugeben, soweit dieses Voraussetzung für eine vorzeitige Befriedigung gemäß § 16 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts ist,

- nach Möglichkeit urkundliche Beweisstücke oder Abschriften hiervon beizufügen.

Es wird darauf hingewiesen, dass Forderungen, die bis zum 15. November nicht angemeldet werden, nach § 13 Abs. 1 Satz 3 des Vereinsgesetzes erlöschen.

MBl. NRW. 2007 S. 638.