Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 22.3.2024


Verbot von Vereinen Unanfechtbarkeit des Verbots des Vereins „Die Helfenden" in Rees Bek. des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 43.7 - 57.07.12 - v. 1.9.2011

 

Verbot von Vereinen Unanfechtbarkeit des Verbots des Vereins „Die Helfenden" in Rees Bek. des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 43.7 - 57.07.12 - v. 1.9.2011

Verbot von Vereinen
Unanfechtbarkeit des
Verbots des Vereins „Die Helfenden" in Rees

Bek. des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 43.7 - 57.07.12 -
v. 1.9.2011

Das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen erließ durch Bekanntmachung am 27.5.2011 (BAnz. Nr. 100 S. 2433, MBI. NRW. S. 222) gemäß § 3 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz) vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3198) folgende

Verfügung

1. Der Zweck und die Tätigkeit des Vereins „Die Helfenden e.V." laufen den Strafgesetzen zuwider.

2. Der Verein „Die Helfenden e.V." ist verboten. Er wird aufgelöst.

3. Es ist verboten, Kennzeichen des Vereins „Die Helfenden e.V." für die Dauer der Vollziehbarkeit des Verbots öffentlich, in einer Versammlung oder in Schriften, Ton- und Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen, die verbreitet werden können oder zur Verbreitung bestimmt sind, zu verwenden.

4.  Es ist verboten, Ersatzorganisationen für die Vereinigung „Die Helfenden e.V." zu bilden, oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzuführen.

5. Das Vermögen des Vereins „Die Helfenden e.V." wird beschlagnahmt und zugunsten des Landes Nordrhein-Westfalen eingezogen. Sachen Dritter werden beschlagnahmt und eingezogen, soweit der Berechtigte durch Überlassung der Sachen an den Verein „Die Helfenden e.V." dessen strafrechtswidrige Zwecke und Tätigkeiten vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Zwecke und Tätigkeiten bestimmt sind.

6. Forderungen Dritter gegen den Verein „Die Helfenden e.V." werden beschlagnahmt und zugunsten des Landes Nordrhein-Westfalen eingezogen, soweit sie begründet wurden, um Vermögenswerte des Vereins „Die Helfenden e.V." dem behördlichen Zugriff zu entziehen oder den Wert des Vereins „Die Helfenden e.V." zu mindern. Hat der Gläubiger eine solche Forderung durch Abtretung erworben, wird sie eingezogen, soweit der Gläubiger die Eigenschaft der Forderung als Kollaborationsforderung oder Umgehungsforderung im Zeitpunkt ihres Erwerbs kannte.

7. Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet; dies gilt nicht für die Einziehung des Vermögens.

Die vorstehende Verfügung ist unanfechtbar geworden. Die Verfügung wird daher gemäß § 7 Absatz 1 Vereinsgesetz nochmals bekannt gemacht.

Gläubigeraufruf

Die Gläubiger des verbotenen Vereins werden nunmehr aufgefordert, gemäß § 15 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts.

- ihre Forderungen bis zum Ablauf des 10.10.2011 schriftlich unter Angabe des Betrages und des Grundes bei der auffordernden Behörde anzumelden,

- ein im Falle des Konkurses beanspruchtes Vorrecht anzugeben, soweit dieses Voraussetzung für eine vorzeitige Befriedigung nach § 16 Abs. 1 ist,

- nach Möglichkeit urkundliche Beweisstücke oder Abschriften hiervon beizufügen.

Es wird darauf hingewiesen, dass Forderungen, die bis zum 10.10.2011 nicht angemeldet werden, nach § 13 Absatz 1 des Vereinsgesetzes erlöschen.

MBl. NRW. 2011 S.  353.