Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Bekanntmachung über die Unanfechtbarkeit des Verbots des Vereins „Hells Angels MC Charter Flensburg“; hier: Bekanntmachung gem. § 7 Abs. 1 Vereinsgesetz und Gläubigeraufruf nach § 13 VereinsG i. V. m. § 15 DV zum VereinsG Bek. des Ministeriums für Inneres und Kommunales v. 14.3.2013

 

Bekanntmachung über die Unanfechtbarkeit des Verbots des Vereins „Hells Angels MC Charter Flensburg“; hier: Bekanntmachung gem. § 7 Abs. 1 Vereinsgesetz und Gläubigeraufruf nach § 13 VereinsG i. V. m. § 15 DV zum VereinsG Bek. des Ministeriums für Inneres und Kommunales v. 14.3.2013

Bekanntmachung
über die Unanfechtbarkeit des Verbots des Vereins „Hells Angels MC Charter Flensburg“;
hier: Bekanntmachung gem. § 7 Abs. 1 Vereinsgesetz und Gläubigeraufruf nach § 13 VereinsG i. V. m. § 15 DV zum VereinsG

Bek. des Ministeriums für Inneres und Kommunales
v. 14.3.2013

Das Verbot des Innenministeriums des Landes Schleswig-Holstein vom 21. April 2010 gegen den Verein „Hells Angels MC Charter Flensburg“ wurde am 19. Mai 2010 im Bundesanzeiger (S. 1774) bekannt gemacht.

Die gegen das Verbot gerichtete Klage wurde von dem Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein durch Urteil vom 19. Juni 2012 abgewiesen. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision vom 16. Juli 2012 ist mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Januar 2013 zurückgewiesen worden. Das Verbot ist damit unanfechtbar geworden.

Verfügung

1.      Der Zweck und die Tätigkeit des Vereins „Hells Angels MC Charter Flensburg“ laufen den Strafgesetzen zuwider. Der Verein „Hells Angels MC Charter Flensburg“ richtet sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung.

2.      Der Verein „Hells Angels MC Charter Flensburg“ ist verboten. Er wird aufgelöst.

3.      Dem Verein „Hells Angels MC Charter Flensburg“ ist jede Tätigkeit und die Bildung von Ersatzorganisationen untersagt; ebenso dürfen seine Kennzeichen weder verbreitet noch öffentlich oder in einer Versammlung verwendet werden.

4.      Das Vermögen des Vereins „Hells Angels MC Charter Flensburg“ wird beschlagnahmt und eingezogen.

5.      Sachen Dritter werden beschlagnahmt und eingezogen, soweit der Berechtigte durch Überlassung der Sachen an den Verein „Hells Angels MC Charter Flensburg“ dessen strafrechtswidrige Zwecke und Tätigkeiten vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Zwecke und Tätigkeiten bestimmt sind.

6.       Die sofortige Vollziehung der Verfügung wird angeordnet; dies gilt nicht für die Einziehung des Vermögens.

Gläubigeraufruf

Die Gläubiger des verbotenen Vereins werden gemäß § 15 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts aufgefordert,

-     ihre Forderungen bis zum 15. Mai 2013 schriftlich unter Angabe des Betrages und des Grundes beim Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein anzumelden,

-     ein im Falle des Konkurses beanspruchtes Vorrecht anzugeben, soweit dieses Voraussetzung für eine vorzeitige Befriedigung nach § 16 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts ist,

-     nach Möglichkeit urkundliche Beweisstücke oder Abschriften hiervon beizufügen.

Es wird darauf hingewiesen, dass Forderungen, die bis zum 15. Mai 2013 nicht angemeldet werden, nach § 13 Abs. 1 Satz 3 des Vereinsgesetzes erlöschen.

MBl. NRW. 2013 S. 144.