Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Unanfechtbarkeit des Verbots des Vereins „Kameradschaft Walter Spangenberg“ in Köln; hier: Gläubigeraufruf Bek. des Landeskriminalamtes v. 19.8.2013

 

Unanfechtbarkeit des Verbots des Vereins „Kameradschaft Walter Spangenberg“ in Köln; hier: Gläubigeraufruf Bek. des Landeskriminalamtes v. 19.8.2013

Unanfechtbarkeit des Verbots des Vereins
„Kameradschaft Walter Spangenberg“ in Köln;
hier: Gläubigeraufruf


Bek. des Landeskriminalamtes v. 19.8.2013

Das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen erließ am 25. April 2012 gemäß § 3 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3198), eine Verbotsverfügung gegen den Verein „Kameradschaft Walter Spangenberg“ (auch unter den Bezeichnungen „Kameradschaft Köln“, „Freie Kameradschaft“, „Freie Kräfte Köln“ oder „Freies Netz Köln“ auftretend).

Die Bekanntmachung des verfügenden Teils der Verbotsverfügung im Bundesanzeiger erfolgte am 14. September 2012 (BAnz AT 11.10.2012 B6).

Mangels Einlegung von Rechtsmitteln ist die Verbotsverfügung am 11. Juni 2012 unanfechtbar geworden (siehe Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Verbots im Bundesanzeiger vom 27. Mai 2013 - Banz AT 10.06.2013 B13).

Gläubigeraufruf

Die Gläubiger des verbotenen Vereins werden gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 – 3 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (VereinsGDV) aufgefordert,

-       ihre Forderungen bis zum 30. Oktober 2013 schriftlich unter Angabe des Betrages und des Grundes beim Landeskriminalamt des Landes Nordrhein-Westfalen, Dez. ZA 2, Völklinger Straße 49, 40221 Düsseldorf, anzumelden,

-       ein im Falle des Konkurses beanspruchtes Vorrecht anzugeben, soweit dieses Voraussetzung für eine vorzeitige Befriedigung nach § 16 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts ist,

-       nach Möglichkeit urkundliche Beweisstücke oder Abschriften hiervon beizufügen.

Es wird darauf hingewiesen, dass Forderungen, die bis zum 30. Oktober 2013 nicht angemeldet werden, nach § 13 Abs. 1 Satz 3 des Vereinsgesetzes, § 15 Abs. 2 VereinsGDV erlöschen.

Düsseldorf, den 19.8.2013

Landeskriminalamt
des Landes Nordrhein-Westfalen (Az. ZA 2.2 - 57.07.12)

Im Auftrag
S c h a c k

MBl. NRW. 2013 S. 420.