Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 22.3.2024


Verbot des Vereins Kurdisch-Deutsches Kulturzentrum, Nürnberg Bek. d. Innenministeriums v. 30.1. 1996 -IVA3-2205

 

Verbot des Vereins Kurdisch-Deutsches Kulturzentrum, Nürnberg Bek. d. Innenministeriums v. 30.1. 1996 -IVA3-2205

Verbot des Vereins Kurdisch-Deutsches Kulturzentrum, Nürnberg
Bek. d. Innenministeriums v. 30.1. 1996 -IVA3-2205

Gem. § 15 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts vom 28. 7. 1966 (BGB1. I S. 457) gebe ich die nachstehende Veröffentlichung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 15. 1. 1996 - I F 4 -1337.180 - 3 - bekannt:

Das Bayerische Staatsministerium des Innern hat gemäß § 3 Abs. 4 Satz 2 des Vereinsgesetzes folgende Verfügung vom 16. 2. 1995 bekannt gemacht:

Verbotsverfügung:

1.
Die Tätigkeit und Zwecke des „Kurdisch-Deutschen Kulturzentrums" gefährden die innere Sicherheit, die öffentliche Ordnung und sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland, laufen den Strafgesetzen zuwider und richten sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung.

2.
Das „Kurdisch-Deutsche Kulturzentrum" ist verboten. Es wird aufgelöst.

3.
Es ist verboten, Ersatzorganisationen für das „Kurdisch-Deutsche Kulturzentrum" zu bilden oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzuführen.

4.
Das Vermögen des „Kurdisch-Deutschen Kulturzentrums" wird beschlagnahmt und eingezogen.

5.
Forderungen Dritter gegen das „Kurdisch-Deutsche Kulturzentrum" .werden beschlagnahmt und eingezogen, soweit sie aus Beziehungen entstanden sind, die sich Art, Umfang oder Zweck als eine vorsätzliche Förderung der verfassungswidrigen Bestrebungen des „Kurdisch-Deutschen Kulturzentrums" darstellen, oder sie begründet wurden, um Vermögenswerte des „Kurdisch-Deutschen Kulturzentrums" dem behördlichen Zugriff zu entziehen oder den Wert des Vereinsvermögens des „Kurdisch-Deutschen Kulturzentrums" zu mindern. Hat der Gläubiger eine solche Forderung durch Abtretung erworben, wird sie eingezogen, soweit der Gläubiger die Eigenschaft der Forderung als Kollaborationsforderung öder als Umgehungsforderung im Zeitpunkt ihres Erwerbs kannte.

6.
Sachen Dritter werden beschlagnahmt und eingezogen, soweit der Berechtigte durch die Überlassung der Sachen an das „Kurdisch-Deutsche Kulturzentrum" dessen verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind.

7.
Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet; dies gilt nicht für die Einziehung des Vermögens, der Forderungen und Sachen Dritter.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die Klage des Vereins gegen das Verbot mit Urteil vom 10. 11. 1995 rechtskräftig abgewiesen (BayVGH, Urteil vom 10. 11. 1995, 4 A 95.1167).

Das Verbot ist seit 21. 12. 1995 unanfechtbar. Der verfügende Teil des Verbots wird dementsprechend gem. § 7 Abs. l des Vereinsgesetzes nochmals bekannt gegeben.

Die Gläubiger des verbotenen Vereins werden gem. § 15 Abs. l der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts aufgefordert,

- ihre Forderungen bis zum 25. 3. 1996 schriftlich unter Angabe des Betrages und des Grundes beim Bayer. Staatsministerium des Innern anzumelden,

- ein im Falle des Konkurses beanspruchtes Vorrecht anzugeben, soweit dieses Voraussetzung für eine vorzeitige Befriedung nach § 16 Abs. l der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts ist,

- nach Möglichkeit urkundliche Beweisstücke oder Abschriften hiervon beizufügen.

Es wird darauf hingewiesen, dass Forderungen, die bis zum 25. 3.1996 nicht angemeldet werden, nach § 13 Abs. l Satz 3 des Vereinsgesetzes erlöschen.

MBl. NRW. 1996 S. 359