Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Verbot der Vereine Heide-Heim e.V. (Hamburg)und das Heideheim e.V. (Buchholz) Bek. d. Innenministeriums v. 31.10.2001 – 44.3 – 2205 –

 

Verbot der Vereine Heide-Heim e.V. (Hamburg)und das Heideheim e.V. (Buchholz) Bek. d. Innenministeriums v. 31.10.2001 – 44.3 – 2205 –

Verbot der Vereine
Heide-Heim e.V. (Hamburg)und das Heideheim e.V. (Buchholz)
Bek. d. Innenministeriums v. 31.10.2001 – 44.3 – 2205

Gemäß § 15 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrecht vom 28. Juli 1966 (BGBl I S. 457) gebe ich die nachstehende Veröffentlichung des Niedersächsischen Innenministeriums – 21.1-12202/4-18- bekannt:

Der Heide-Heim e.V. und der Heideheim e.V. wurde vom Niedersächsischen Innenministeriums mit Verfügung vom 9. Februar 1998 gemäß § 3 des Vereinsgesetzes verboten (s. Bekanntmachung vom 26. Februar 1998, BAnz. S. 2411). Diese Verfügung, die auch die Einziehung des Vereinsvermögens beinhaltet, ist nunmehr unanfechtbar geworden.

Die Gläubiger der verbotenen Vereine werden daher gemäß § 15 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des Vereinsgesetzes aufgefordert,

- ihre Forderungen bis zum 14. Dezember 2001 schriftlich unter Angabe des Betrages und des Grundes beim Niedersächsischen Innenministerium, Lavesallee 6, 30169 Hannover, anzumelden,
- ein im Falle des Konkurses beanspruchtes Vorrecht anzugeben, soweit dieses Voraussetzung für eine vorzeitige Befriedigung nach § 16 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des Vereinsgesetzes ist,
- nach Möglichkeit urkundliche Beweisstücke oder Abschriften hiervon beizufügen.

Es wird darauf hingewiesen, dass Forderungen, die innerhalb dieser Ausschlussfrist nicht angemeldet werden, nach § 13 Abs. 1 Satz 3 des Vereinsgesetzes erlöschen.

MBl. NRW. 2001 S. 1390