Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 3.4.2024


Verbot von Vereinen Club 90 e. V., Mönchengladbach Bek. d. Innenministeriums v. 29.6.1992 -IVA3-2205

 

Verbot von Vereinen Club 90 e. V., Mönchengladbach Bek. d. Innenministeriums v. 29.6.1992 -IVA3-2205

Verbot von Vereinen Club 90 e. V., Mönchengladbach
Bek. d. Innenministeriums v. 29.6.1992 -IVA3-2205

Gem. § 3 Abs. 4 Satz 2 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGB1. I S. 593), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1990 (BGB1.1 S. 2809), wird nachstehend der verfügende Teil, des vom Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen am 3. Juni 1991 erlassenen Vereinsverbots bekannt gemacht;

Verfügung:

1. Der Zweck und die Tätigkeit des Vereins „Club 90 e. V.", Mönchengladbach, Hindenburgstraße 227, laufen den Strafgesetzen zuwider.
2. Der Verein „Club 90 e. V.", Mönchengladbach, ist verboten. Er wird auf gelöst
3. Dem Verein „Club 90 e.V.", Mönchengladbach, ist jede Tätigkeit verboten. Die Bildung von Ersatzorganisationen ist untersagt
4. Das Vermögen des Vereins „Club 90 e.V.", Mönchengladbach, wird beschlagnahmt und eingezogen.
5. Die sofortige Vollziehung der Verfügung wird angeordnet; dies gilt nicht für die Einziehung des Vermögens.

Die gegen die Verbotsverfügung erhobene Klage ist vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen durch Urteil vom 14.4.1992 - 5 D 128/91 -abgewiesen worden. Die Verbotsverfügung ist daher unanfechtbar. Das Verbot wird hiermit gem. § 7 Abs. l des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGB1. I S. 593), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1990 (BGB1. I S. 2809), nochmals bekannt gemacht.

MBl. NRW. 1992 S. 998.