Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Verbot von Vereinen Aktionsfront Nationaler Sozialisten/Nationale Aktivisten (ANS/NA) einschließlich der Aktion Ausländerrückführung - Volksbewegung gegen Überfremdung und Umweltzerstörung (AAR) und des Freundeskreises Deutsche Politik (FK) Bek. d. Innenministers v. 22.6.1986 -IVA3-222

 

Verbot von Vereinen Aktionsfront Nationaler Sozialisten/Nationale Aktivisten (ANS/NA) einschließlich der Aktion Ausländerrückführung - Volksbewegung gegen Überfremdung und Umweltzerstörung (AAR) und des Freundeskreises Deutsche Politik (FK) Bek. d. Innenministers v. 22.6.1986 -IVA3-222

Verbot von Vereinen
Aktionsfront Nationaler Sozialisten/Nationale
Aktivisten (ANS/NA) einschließlich der Aktion
Ausländerrückführung - Volksbewegung gegen
Überfremdung und Umweltzerstörung (AAR) und des
Freundeskreises Deutsche Politik (FK)
Bek. d. Innenministers v. 22.6.1986 -IVA3-222



Gemäß § 3 Abs. 4 Satz 2 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1064 (BGB1. I S. 593), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 1974 (BGB1. I S. 469), wird nachstehend der verfügende Teil des vom Bundesminister des Innern am 24. November 1983 erlassenen Vereinsverbots bekannt gemacht:

Verfügung:

1.
Die Aktionsfront Nationaler Sozialisten/Nationale Aktivisten" einschließlich der „Aktion Ausländerrückführung - Volksbewegung gegen Überfremdung und Umweltzerstörung" und des „Freundeskreises Deutsche Politik" richtet sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung.

2.
Die „Aktionsfront Nationaler Sozialisten/Nationale Aktivisten" einschließlich der .Aktion Ausländerrückführung - Volksbewegung gegen Überfremdung und Umweltzerstörung" und des „Freundeskreises Deutsche Politik" ist verboten. Sie wird aufgelöst.

3.
Es ist verboten, Ersatzorganisationen für die .Aktionsfront Nationaler Sozialisten/Nationale Aktivisten" einschließlich der .Aktion Ausländerrückführung - Volksbewegung gegen Überfremdung und Umweltzerstörung" und des „Freundeskreises Deutsche Politik" zu bilden oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzuführen.

4.
Das Vermögen der „Aktionsfront Nationaler Sozialisten/Nationale Aktivisten" einschließlich der .Aktion Ausländerrückführung - Volksbewegung gegen Überfremdung und Umweltzerstörung" und des „Freundeskreises Deutsche Politik" wird beschlagnahmt und eingezogen.

5.
Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet; dies gilt nicht für die Einziehung des Vermögens.

Das Verbot ist unanfechtbar (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Mai 1986 - l A 1.84 - und Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. April 1986 - l A IM -). Es wird daher gemäß § 7 Abs. l des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz) vom 5. August 1964 (BGB1.1 S. 593), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 1974 (BGB1. IS. 469), nochmals bekannt gemacht.

MBl. NRW. 1986 S. 976