Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 22.3.2024


Verbot von Vereinen Freizeitverein Joker e.V., Neuss Bek. d. Innenministeriums v. 22. 4. 1994 -IV A 3-2205

 

Verbot von Vereinen Freizeitverein Joker e.V., Neuss Bek. d. Innenministeriums v. 22. 4. 1994 -IV A 3-2205

Verbot von Vereinen Freizeitverein Joker e.V., Neuss
Bek. d. Innenministeriums v. 22. 4. 1994 -IV A 3-2205

Gemäß § 3 Abs. 4 Satz 2 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGB1. I S. 593), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1990 (BGB1.1 S. 2809), wird nachstehend der verfügende Teil des vom Innenministerium, des Landes Nordrhein-Westfalen vom 6. März 1991 erlassenen Vereinsverbots bekannt gemacht:

Verfügung:

1.
Der Zweck des. Vereins „Freizeitverein Joker e.V.", . Neuss, läuft den Strafgesetzen zuwider.

2.
Der Verein „Freizeitverein Joker e.V.", Neuss, ist verboten. Er wird aufgelöst.

3.
Dem Verein „Freizeitverein Joker e.V.", Neuss, ist jede Tätigkeit verboten. Die Bildung von Ersatzorganisationen ist untersagt.

4.
Das Vermögen des Vereins „Freizeitverein Joker e.V.", Neuss, wird beschlagnahmt und eingezogen.

5.
Die sofortige Vollziehung der Verfügung wird angeordnet; dies gilt nicht für die Einziehung des Vermögens.

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 10.3.1994 - 5 D 82/91 - das Verfahren eingestellt, weil der Kläger die Klage zurückgenommen hat. Das Verbot ist daher unanfechtbar.

Der verfügende Teil des Vereinsverbots wird gemäß § 7.Abs. l des Vereinsgesetzes nochmals bekannt gemacht.

MBl. NRW. 1994 S. 578