Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 22.3.2024


Anmelde- und Auskunftspflicht für Ausländervereine und ausländische Vereine RdErl. d. Innenministeriums v. 21. 7. 1995 -IV A 3 – 2204

 

Anmelde- und Auskunftspflicht für Ausländervereine und ausländische Vereine RdErl. d. Innenministeriums v. 21. 7. 1995 -IV A 3 – 2204

Anmelde- und Auskunftspflicht für Ausländervereine und ausländische Vereine
RdErl. d. Innenministeriums v. 21. 7. 1995 -IV A 3 – 2204

Die Verordnung über die Zuständigkeiten nach der Durchführungsverordnung zum Vereinsgesetz vom 25. Juli 1967 (GV. NW. S. 136), geändert durch Verordnung vom 1. Februar 1972 (GV. NW S. 21) - SGV. NW. 2180 -bestimmt die Kreispolizeibehörden als zuständige Behörden. Bei der Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben haben sie die §§,2 14 und 15 des Vereinsgesetzes - VereinsG - vom 5. August 1964 (BGB1. I S. 593), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Oktober 1994 (BGB1.1 S. 3186), und die §§ 19 bis 23 der Durchführungsverordnung zum Vereinsgesetz - DVVereinsG - vom 28. Juli 1966 (BGB1.1 S. 457) zu beachten. Zum Vollzug der §§ 19 bis 23 DVVereinsG bestimme ich folgendes:
 

1
Die nach § 19 erforderliche Anmeldung erfolgtbei der Kreispolizeibehörde entsprechend der Anlage l in zweifacher Ausfertigung; ein Exemplar ist gemäß § 22 unter Verwendung eines Vordrucks gemäß Anlage 2 durch die Kreispolizeibehörde dem Bundesverwaltungsamt zu übersenden.

Für die Anmeldebescheinigung nach § 19 Abs. 4 Satz 2 ist ein Formblatt gemäß Anlage 3 zu verwenden.

2
Die Kreispolizeibehörde (Abt. VL) überprüft die eingereichten Unterlagen auf Hinweise, die für ein Verbot nach § 14 VereinsG relevant sein können.

3
Besteht Veranlassung, beteiligt die Kreispolizeibehörde (Abt. VL) weitere Stellen (ggf. auch die Kriminalhauptstelle), die ihrerseits bei Bedarf zur Verdichtung der Erkenntnislage das Landeskriminalamt und/ oder die Verfassungsschutzbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen beteiligt.

4
Die beteiligten Stellen teilen das Ergebnis der Überprüfung der Kreispolizeibehörde (Abt. VL) mit.

5
Haben sich Erkenntnisse ergeben, die für ein Verbot nach § 14 VereinsG relevant sein können, prüft die zur Kriminalhauptstelle bestimmte Kreispolizeibehörde (UA Polizeilicher Staatsschutz), ob die Voraussetzungen für das Anlegen einer entsprechenden „Organisationsakte Staatsschutz" für diesen Verein vorliegen.

Ansonsten sind die übersandten Unterlagen zu vernichten.

6
Ausländervereine, deren Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, sind nur dann zur Anmeldung aufzufordern, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen. Vor der Aufforderung ist meine Zustimmung einzuholen.

7
Auskünfte nach § 20 Abs. l Nr. l bzw. § 20 Abs. l Nr. 2 verlangt die Kreispolizeibehörde, wenn tatsächliche Anhaltspunkte auf eine Tätigkeit bzw. eine politische. Betätigung hindeuten, die für ein Verbot nach § 14 VereinsG relevant sein können.

8
Werden durch die Anmeldung, die erteilten Auskünfte oder auf sonstige Weise Tatsachen bekannt, aus denen sich der hinreichende Verdacht eines Verbotsgrundes ergibt (§ 14 VereinsG), ist mir unverzüglich zu berichten.
 

MBl. NRW. 1995 S. 1384


Anlagen: