Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Verbot des Vereins Deutsche Alternative Bek. d. Innenministeriums v. 20. 12. 1995 - IV A 3 – 2205

 

Verbot des Vereins Deutsche Alternative Bek. d. Innenministeriums v. 20. 12. 1995 - IV A 3 – 2205

Verbot des Vereins Deutsche Alternative
Bek. d. Innenministeriums v. 20. 12. 1995 - IV A 3 – 2205

Gem. § 15 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsgesetzes vom 28. 7. 1966 (BGB1. I S. 457) gebe ich die nachstehende Veröffentlichung des Bundesverwaltungsamtes bekannt:

Bekanntmachung

der Aufforderung zur Anmeldung

von Forderung gegen den verbotenen Verein

Deutsche Alternative (DA)

vom 9. 11. 1995,

veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 221

vom 24. 11. 1995

Gemäß § 15 Abs. l der Verordnung zur Durchführung des Vereinsgesetzes (VereinsG-DVO) vom 28. Juli 1966 (BGB1. I S. 457) in Verbindung mit § 13 Abs. l und § 19 Nr. 2 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGB1. I S. 593) werden die Gläubiger des Vereins Deutsche Alternative (DA) aufgefordert, innerhalb von sechs Wochen ab Veröffentlichung im Bundesanzeiger ihre Forderungen und sonstigen Rechtsansprüche unter Angabe des Betrages und des Grundes sowie des Aktenzeichens: II 4-3.5.11.00/3 beim Bundesverwaltungsamt, 50728 Köln, zur Berücksichtigung bei der Abwicklung des Vereinsvermögens gemäß § 13 Vereinsgesetz schriftlich anzumelden.
Durch nunmehr unanfechtbar gewordene und amtlich bekannt gemachte Verfügung des Bundesministers des Innern ist der Verein verboten und sein Vermögen eingezogen worden.
Anmeldungen, die nicht innerhalb der angegebenen Frist eingehen, bleiben unberücksichtigt.
Mit der Forderungsanmeldung ist ein im Falle des Konkurses beanspruchtes Vorrecht anzugeben, soweit dieses die Voraussetzungen für eine vorzeitige Befriedigung nach § 16 Abs. l VereinsG-DVO ist.
Urkundliche Beweisstücke, hilfsweise Abschriften hiervon, sind der Anmeldung nach Möglichkeit beizufügen.

MBl. NRW. 1996 S. 232