Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Verbot von Vereinen Kroatischer Demokratischer Ausschuss (HDO) Bek. d. Innenministers v. 8. 2. 1968 — IV A 3 — 222

 

Verbot von Vereinen Kroatischer Demokratischer Ausschuss (HDO) Bek. d. Innenministers v. 8. 2. 1968 — IV A 3 — 222

Verbot von Vereinen
Kroatischer Demokratischer Ausschuss (HDO)
Bek. d. Innenministers v. 8. 2. 1968 — IV A 3 — 222

Gemäß §§ 3 Abs. 4 und 7 Abs. l des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGB1. I S. 593) veröffentliche ich den verfügenden Teil des von dem Bundesminister des Innern am 7. September 1967 erlassenen und am 3. November 1967 unanfechtbar gewordenen Verbots des Kroatischen Demokratischen Ausschusses (HDO), Sitz Münster (Westf.).

Verbotsverfügung

1.
Der Kroatische Demokratische Ausschuss — Hrvatski Demokratski Odbor (HDO) — mit Sitz in Münster, Westfalen, ist ein Ausländerverein, dessen Zwecke und Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen und der sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet.

Er gefährdet außerdem durch seine politische Betätigung die öffentliche Sicherheit und Ordnung.

2.
Der Kroatische Demokratische Ausschuss mit Sitz in Münster wird verboten und aufgelöst.

MBl. NRW. 1968 S. 284