Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Verbot von Vereinen Club Spiel-Casino Heilbronn, Heilbronn Bek. d. Innenministers v. 2.10.1989 - IV A 3 – 2205

 

Verbot von Vereinen Club Spiel-Casino Heilbronn, Heilbronn Bek. d. Innenministers v. 2.10.1989 - IV A 3 – 2205

Verbot von Vereinen Club Spiel-Casino Heilbronn, Heilbronn
Bek. d. Innenministers v. 2.10.1989 - IV A 3 – 2205

Nach § 3 Abs. 4 Satz 2 des Vereinsgesetzes von. 5. August 1964 (BGB1. I S. 593), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 1974 (BGB1. I S. 469), wird nachstehend der verfügende Teil des vom Innenministerium Baden-Württemberg am 20. April 1989 erlassenen Vereinsverbots bekannt gemacht.

Verfügung

„1. Der Zweck und die Tätigkeit des Vereins „Club Spiel-Casino Heilbronn" laufen den Strafgesetzen zuwider.

2. Der Verein „Club-Spiel-Casino Heilbronn" ist verboten. Er wird aufgelöst.

3. Dem Verein „Club Spiel-Casino Heilbronn" ist jede Tätigkeit verboten. Es ist verboten, Ersatzorganisationen zu bilden oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzuführen.

4. Der Anspruch der Mitglieder des Vereins „Club Spiel-Casino Heilbronn" auf den Liquidationserlös (§11 Nr. 2 Satz l der Vereinssatzung) wird beschlagnahmt und eingezogen. Von einer Einziehung des Vereinsvermögens wird dagegen abgesehen.

5. Die sofortige Vollziehung der Nrn. 2, 3 und 4 dieser Verfügung wird angeordnet, bei Nr. 4 jedoch nur, soweit dort die Beschlagnahme des Anspruchs auf den Liquidationserlös verfügt wird."

Nach Zurücknahme der gegen dieses Verbot erhobenen Klage hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg das Verfahren mit Beschluss vom 10. August 1989, Az.: l S 1391/89, eingestellt. Das Verbot ist mithin unanfechtbar. Es wird daher nach § 7 Abs. l des Vereinsgesetzes nochmals bekannt gemacht.

MBl. NRW. 1989 S. 1291