Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 3.4.2024


Verbot von Vereinen Türkischer Sportclub Duisburg e. V. Bek. d. Innenministers v. 3. 9. 1985 - IV A 3 – 2215

 

Verbot von Vereinen Türkischer Sportclub Duisburg e. V. Bek. d. Innenministers v. 3. 9. 1985 - IV A 3 – 2215

Verbot von Vereinen
Türkischer Sportclub Duisburg e. V.
Bek. d. Innenministers v. 3. 9. 1985 - IV A 3 – 2215

Gem. § 3 Abs. 4 Satz 2 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGB1.1 S. 593), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. 2. März 1974 (BGB1.1 S. 469),

wird nachstehend der verfügende Teil des vom Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen vom 10. Mai 1985 erlassenen Vereinsverbots bekannt gemacht:

Verfügung

1.
Der Zweck des Vereins „Türkischer Sportclub Duisburg e. V.", Duisburg, läuft den Strafgesetzen zuwider.

2.
Der Verein „Türkischer Sportclub Duisburg e.V." ist verboten. Er wird aufgelöst.

3.
Dem Verein „Türkischer Sportclub Duisburg e.V." ist jede Tätigkeit verboten. Die Bildung von Ersatzorganisationen ist untersagt

4.
Das Vermögen des Vereins „Türkischer Sportclub e. V." wird beschlagnahmt und eingezogen.

5.
Die sofortige Vollziehung der Verfügung wird angeordnet; dies gilt nicht für die Einziehung des Vermögens.

Gegen das Verbot ist Klage beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen nicht erhoben worden. Es ist unanfechtbar. Das Verbot wird daher gemäß § 7 Abs. l des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGB1.1 S. 593), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 1974 (BGBL I S. 469), nochmals bekannt gemacht.


MBl. NRW. 1985 S. 1374