Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 22.3.2024


Verbot der Vereine - Komala Kurdistan - Kurdische Unhabhängigkeit - Internationale Freundschaft e.V., München - Kurdistan Kultur Zentrum e.V., Ingolstadt - Kurdisch-Deutscher Kulturverein Nürnberg und Umgebung, Nürnberg Bek. d. Innenministeriums v. 3. 4. 1996 - IV A 3 – 2205

 

Verbot der Vereine - Komala Kurdistan - Kurdische Unhabhängigkeit - Internationale Freundschaft e.V., München - Kurdistan Kultur Zentrum e.V., Ingolstadt - Kurdisch-Deutscher Kulturverein Nürnberg und Umgebung, Nürnberg Bek. d. Innenministeriums v. 3. 4. 1996 - IV A 3 – 2205

Verbot der Vereine
- Komala Kurdistan - Kurdische Unhabhängigkeit - Internationale Freundschaft e.V., München
- Kurdistan Kultur Zentrum e.V., Ingolstadt
- Kurdisch-Deutscher Kulturverein Nürnberg und Umgebung, Nürnberg
Bek. d. Innenministeriums v. 3. 4. 1996 - IV A 3 – 2205

Gem. § 15 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts vom 28. 7. 1966 (BGB1. I S. 457) gebe ich die nachstehende Veröffentlichung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 14. 3. 1996 - IF 4 -1337.180 - l - bekannt:

I.

1.
Die Tätigkeit und Zwecke des „Komala Kurdistan -KurdischeUnabhängigkeit - Internationale Freundschaft e.V." gefährden die innere Sicherheit, die öffentliche Ordnung und sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland, laufen den Strafgesetzen zuwider und richten sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung.

2.
Der „Komala Kurdistan - Kurdische Unabhängigkeit - Internationale Freundschaft e.V." ist verboten. Er wird aufgelöst. .

3.
Es ist verboten, Ersatzorganisationen für den „Komala Kurdistan - Kurdische Unabhängigkeit - Internationale Freundschaft e.V." zu bilden oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzuführen.

4.
Das Vermögen des „Komala Kurdistan - Kurdische Unabhängigkeit - Internationale Freundschaft e.V." wird beschlagnahmt und eingezogen.

5.
Forderungen Dritter gegen den „Komala Kurdistan -Kurdische Unabhängigkeit - Internationale Freundschaft e.V." werden beschlagnahmt und eingezogen, soweit sie aus Beziehungen entstanden sind, die sich nach Art, Umfang oder Zweck als eine vorsätzliche Förderung der verfassungswidrigen Bestrebungen des „Komala Kurdistan - Kurdische Unabhängigkeit -Internationale Freundschaft e.V." darstellen, oder sie begründet wurden, um Vermögenswerte des „Komala Kurdistan - Kurdische Unabhängigkeit - Internationale Freundschaft e.V." dem behördlichen Zugriff zu entziehen oder den Wert des Vereinsvermögens des „Komala Kurdistan - Kurdische Unabhängigkeit -Internationale Freundschaft e.V." zu mindern. Hat der Gläubiger eine solche Forderung durch Abtretung erworben, wird sie eingezogen, soweit der Gläubiger die Eigenschaft der Forderung als Kollaborationsforderung oder als Umgehungsforderung im Zeitpunkt ihres Erwerbs kannte.

6.
Sachen Dritter werden beschlagnahmt und eingezogen, soweit der Berechtigte durch die Überlassung der Sachen an den „Komala Kurdistan - Kurdische Unabhängigkeit - Internationale Freundschaft e.V." dessen verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind.

7.
Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet; dies gilt nicht für die Einziehung des Vermögens, der Forderungen und Sachen Dritter.

II.

1.
Die Tätigkeit und Zwecke des „Kurdistan Kultur Zentrum e.V." gefährden die innere Sicherheit, die öffentliche Ordnung und sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland, laufen den Strafgesetzen zuwider und richten sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung.

2.
Das Kurdistan Kultur Zentrum e.V." ist verboten. Er wird aufgelöst.

3.
Es ist verboten, Ersatzorganisationen für das „Kurdistan Kultur Zentrum e.V." zu bilden oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzuführen.

4.
Das Vermögen des „Kurdistan Kultur Zentrum e.V." wird beschlagnahmt und eingezogen.

5.
Forderungen Dritter gegen das „Kurdistan Kultur Zentrum e.V." werden beschlagnahmt und eingezogen, soweit sie aus Beziehungen entstanden sind, die sich nach Art, Umfang oder Zweck als eine vorsätzliche Förderung der verfassungswidrigen Bestrebungen des „Kurdistan Kultur Zentrum e.V." darstellen, oder sie begründet wurden, um Vermögenswerte des „Kurdischen Elternvereins e.V." dem behördlichen Zugriff zu entziehen oder den Wert des Vereinsvermögens des „Kurdistan Kultur Zentrum e.V." zu mindern. Hat der Gläubiger eine solche Forderung, durch Abtretung erworben, wird sie eingezogen, soweit der Gläubiger die Eigenschaft der Forderung als Kollaborationsforderung oder als Umgehungsforderung im Zeitpunkt ihres Erwerbs kannte.

6.
Sachen Dritter werden beschlagnahmt und eingezogen, soweit der Berechtigte durch die Überlassung der Sachen an das „Kurdistan Kultur Zentrum e.V." dessen verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind.

7.
Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet; dies gilt nicht für die Einziehung des Vermögens, der Forderungen und Sachen Dritter.

III

1.
Die Tätigkeit und Zwecke des Vereins „Kurdisch-Deutscher Kulturverein Nürnberg und Umgebung e.V." gefährden die innere Sicherheit, die öffentliche Ordnung und sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland, laufen den Strafgesetzen zuwider und richten sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung.

2.
Der „Kurdisch-Deutsche Kulturverein Nürnberg und Umgebung e.V." ist verboten. Er wird aufgelöst.

3.
Es ist verboten, Ersatzorganisationen für den „Kurdisch-Deutschen Kulturverein Nürnberg und Umgebung e.V." zu bilden oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzuführen.

4.
Das Vermögen des „Kurdisch-Deutschen Kulturvereins Nürnberg und Umgebung e.V." wird beschlagnahmt und eingezogen.

5.
Forderungen Dritter gegen den „Kurdisch-Deutschen Kulturverein Nürnberg und Umgebung e.V." werden beschlagnahmt und eingezogen, soweit sie aus Beziehungen entstanden sind, die sich nach Art, Umfang oder Zweck als eine vorsätzliche Förderung der verfassungswidrigen Bestrebungen des „Kurdisch-Deutschen Kulturvereins Nürnberg und Umgebung e.V." darstellen, oder sie begründet wurden, um Vermögenswerte des „Kurdisch-Deutschen Kulturvereins Nürnberg und Umgebung e.V." dem behördlichen Zugriff zu entziehen oder den Wert des Vereinsvermögens des „Kurdisch-Deutschen Kulturvereins Nürnberg und Umgebung e.V." zu mindern. Hat der Gläubiger eine solche Forderung durch Abtretung erworben, wird sie eingezogen, soweit der Gläubiger die Eigenschaft der Forderung als Kollaborationsforderung oder als Umgehungsforderung im Zeitpunkt ihres Erwerbs kannte.

6.
Sachen Dritter werden beschlagnahmt und eingezogen, soweit der Berechtigte durch die Überlassung der Sachen an den „Kurdisch-Deutschen. Kulturverein Nürnberg und Umgebung e.V." dessen verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind.

7.
Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet; dies gilt nicht für die Einziehung des Vermögens, der Forderungen und Sachen Dritter.

Die Klagen der Vereine gegen die Verbote hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Urteilen vom 26. 10. 1995 abgewiesen (Aktenzeichen 4 A 95.1157, 4 A 95.1168 und 4 A 95.1159). Gegen die Nichtzulassung der Revision durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof haben die Vereine „Komala Kurdistan - Kurdische Unabhängigkeit - Internationale Freundschaft e.V." und „Kurdisch-Deutscher Kulturverein Nürnberg und Umgebung e.V." jeweils Beschwerde, erhoben, die vom Bundesverwaltungsgericht mit unanfechtbaren Beschlüssen vom 13. 2. 1996 (Az.: l B 22.96) und 14. 2. 1996 (Az.: l B 23.96) verworfen wurde.

Die drei Verbote sind damit unanfechtbar. Ihr verfügender Teil wird dementsprechend gem. § 7 Abs. l des Vereinsgesetzes nochmals bekannt gegeben.

Die Gläubiger der verbotenen Vereine werden gem. § 15 Abs. l der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 10.5.1996 schriftlich unter Angabe des Betrages und des Grundes beim Bayerischen Staatsministerium des Innern anzumelden,

- ein im Falle des Konkurses beanspruchtes Vorrecht anzugeben, soweit dieses Voraussetzung für eine vorzeitige Befriedigung nach § 16 Abs. l der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts ist,

- nach Möglichkeit urkundliche Beweisstücke oder Abschriften hiervon beizufügen.

Es wird darauf hingewiesen, dass Forderungen, die bis zum 10.5.1996 nicht angemeldet werden, nach § 13 Abs. l Satz 3 des Vereinsgesetzes erlöschen.


MBl. NRW. 1996 S. 604