Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Verbot des Vereins  Kurdischer Elternverein e.V., München Bek. d. Innenministeriums v. 4. 3. 1998 - IV A 3 – 2205

 

Verbot des Vereins  Kurdischer Elternverein e.V., München Bek. d. Innenministeriums v. 4. 3. 1998 - IV A 3 – 2205

Verbot des Vereins  Kurdischer Elternverein e.V., München
Bek. d. Innenministeriums v. 4. 3. 1998 - IV A 3 – 2205

Gem. § 15 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts vom 28. 7. 1966 (BGB1. I S. 457) gebe ich die nachstehende Veröffentlichung des Bayer. Staatsministeriums des Innern vom 23. 2. 1998 - Az. IF 4-1337.1-1 -bekannt:

Verfügung:

1.
Die Tätigkeit und Zwecke des „Kurdischen Elternvereins e.V." gefährden die innere Sicherheit, die öffentliche Ordnung und sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland, laufen den Strafgesetzen zuwider undrichten sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung.

2.
Der „Kurdische Elternverein e.V." ist verboten. Er wird aufgelöst.

3.
Es ist verboten, Ersatzorganisationen für den „Kurdischen Elternverein e.V." zu bilden oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzuführen.

4.
Das Vermögen des „Kurdischen Elternvereins e.V." wird beschlagnahmt und eingezogen.

5.
Forderungen Dritter gegen den „Kurdischen Elternverein e.V." werden beschlagnahmt und eingezogen, soweit sie aus Beziehungen entstanden sind, die sich nach Art, Umfang oder Zweck als eine vorsätzliche Förderung der verfassungswidrigen Bestrebungen des „Kurdischen Elternvereins e.V. ".darstellen, oder sie begründet wurden, um Vermögenswerte des „Kurdischen Elternvereins e.V." dem behördlichen Zugriff zu entziehen oder den Wert des Vereinsvermögens des „Kurdischen Elternvereins e.V." zu mindern. Hat der Gläubiger eine solche Forderung durch Abtretung erworben, wird sie eingezogen, soweit der Gläubiger die Eigenschaft der Forderung als Kollaborationsforderung oder als Umgehungsforderung im Zeitpunkt ihres Erwerbs kannte.

6.
Sachen Dritter werden beschlagnahmt und eingezogen, soweit der Berechtigte durch die Überlassung der Sachen an den „Kurdischen Elternverein e.V." dessen verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind.

7.
Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet; dies gilt nicht für die Einziehung des Vermögens, der Forderungen und Sachen Dritter.

Die Klage gegen das Verbot hat der Bayer. Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 28. 11. 1997 - Az. 4 A 95.4177 - abgewiesen; die Entscheidung ist seit 20. 1. 1998 rechtskräftig. Das Verbot ist damit seit diesem Zeitpunkt unanfechtbar. Der verfügende Teil wird dementsprechend gemäß § 7 Abs. l des Vereinsgesetzes nochmals bekannt gegeben.

Die Gläubiger des verbotenen Vereins werden gemäß § 15 Abs. l der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts aufgefordert,

- ihre Forderungen bis zum 15. 4. 1998 schriftlich unter Angabe des Betrages und des Grundes beim Bayer. Staatsministerium des Innern anzumelden,

- ein im Falle des Konkurses beanspruchtes Vorrecht anzugeben, soweit dieses Voraussetzung für eine vorzeitige Befriedigung nach § 16 Abs. l der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts ist.

- nach Möglichkeit urkundliche Beweisestücke oder Abschriften hiervon beizufügen.

Es wird darauf hingewiesen, dass Forderungen, die bis zum 15.4.1998 nicht angemeldet werden, nach § 13 Abs. 1 Satz 3 des Vereinsgesetzes erlöschen.

MBl. NRW. 1997 S. 374