Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Bekanntmachung der vor dem Inkrafttreten des Vereinsgesetzes ergangenen Vereinsverbote (§ 31 Abs. 2 und 3 VereinsG) Bek. d. Innenministers v. 16.2.1966 - IV A 3 - 222

 

Bekanntmachung der vor dem Inkrafttreten des Vereinsgesetzes ergangenen Vereinsverbote (§ 31 Abs. 2 und 3 VereinsG) Bek. d. Innenministers v. 16.2.1966 - IV A 3 - 222

Bekanntmachung
der vor dem Inkrafttreten des Vereinsgesetzes ergangenen
Vereinsverbote (§ 31 Abs. 2 und 3 VereinsG)
Bek. d. Innenministers v. 16.2.1966 - IV A 3 - 222

Hiermit veröffentliche ich die Bekanntmachung des Bundesministers des Innern v. 10. 12. 1965 (GMB1. 1966 S. 1).

Nachstehend werden die in einer Liste zusammengefassten Vereinsverbote bekannt gemacht, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz) vom 5. August 1964 (BGB1. I S. 593) gemäß Art. 9 Abs. 2 des Grundgesetzes ergangen sind.

Im einzelnen bemerke ich hierzu:

Der Geltungsbereich der Vereinsverbote deckt sich im allgemeinen mit dem Hoheitsbereich der verbietenden Behörde, andernfalls wurde in Spalte 8 (Bemerkungen) ein entsprechender Hinweis aufgenommen.
Soweit zu Spalte 7 keine Angaben gemacht wurden, sind die ergangenen Verbotsverfügungen noch nicht unanfechtbar. Zur Vervollständigung dieser Liste werde ich eintretende Veränderungen jeweils durch Nachträge bekannt geben.

MBl. NRW. 1966 S. 499, geändert durch Bek. v. 16.06.1970 (MBl. NRW. 1970 S. 1092)