Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Verbot des Vereins Nationalistische Front Bek. d. Innenministeriums v. 16.12.1992 - IV A 3 – 2205

 

Verbot des Vereins Nationalistische Front Bek. d. Innenministeriums v. 16.12.1992 - IV A 3 – 2205

Verbot des Vereins Nationalistische Front
Bek. d. Innenministeriums v. 16.12.1992 - IV A 3 – 2205

Gem. § 3 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz) vom 5. August 1964 (BGB1. I S. 593), zuletzt geändert durch Gesetz vom. 17.. Dezember 1990 (BGB1.1 S. 2809), wird nachstehend der verfügende Teil des vom Bundesminister des Innern am 26. November 1992 erlassenen Vereinsverbots bekannt gemacht:

Verfügung:

1.
Die „Nationalistische Front" richtet sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung.

2.
Die „Nationalistische Front" ist verboten. Sie wird aufgelöst.

3.
Es ist .verboten, Ersatzorganisationen für die „Nationalistische Front" zu bilden oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzuführen.

4.
Das Vermögen der „Nationalistischen Front" wird beschlagnahmt und eingezogen.

5.
Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet; dies gilt nicht für die Einziehung des Vermögens.

MBl. NRW 1993 S. 51