Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Verbot des Vereins Wiking-Jugend e.V. Bek. d. Innenministeriums v. 2. 12. 1994 -IV A 3-2205

 

Historisch:

Verbot des Vereins Wiking-Jugend e.V. Bek. d. Innenministeriums v. 2. 12. 1994 -IV A 3-2205

Verbot des Vereins Wiking-Jugend e.V.
Bek. d. Innenministeriums v. 2. 12. 1994 -IV A 3-2205

Gem. § 3 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz) vom 5. August 1964 (BGB1. I S. 593), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1990 (BGB1.1 S. 2809), wird nachstehend der verfügende Teil des vom Bundesminister des Innern am 10. November 1994 erlassenen Vereinsverbots bekannt gemacht:

Verfügung:

1.
Die „Wiking-Jugend e: V." richtet sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung.

2.
Die „Wiking-Jugend e. V." ist verboten. Sie wird aufgelöst.

3.
Es ist verboten; Ersatzorganisationen für die „Wiking-Jugend e. V." zu bilden oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzuführen.

4.
Das Vermögen .der „Wiking-Jugend e.V." wird beschlagnahmt und eingezogen.

5.
Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet; dies gilt nicht für die Einziehung des Vermögens.


MBl. NRW. 1995 S. 6, ber. 361