Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 3.4.2024


Verbot von Vereinen Club Casino Shopping-Haus, Heilbronn Bek. d. Innenministers v. 7.9.1989 -IVA3-2205

 

Verbot von Vereinen Club Casino Shopping-Haus, Heilbronn Bek. d. Innenministers v. 7.9.1989 -IVA3-2205

Verbot von Vereinen Club Casino Shopping-Haus, Heilbronn
Bek. d. Innenministers v. 7.9.1989 -IVA3-2205

Gemäß § 3 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz) vom 5. August 1964 (BGB1. I S. 593), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 1974 (BGB1.1 S. 469), wird nachstehend der verfügende Teil des vom Innenministerium des Landes Baden-Württemberg am 9. 8. 1989 erlassenen Vereinsverbots bekannt gemacht:

Verfügung:

1.
Es wird festgestellt, dass der „Club Casino Shopping-Haus" in Heilbronn eine Ersatzorganisation des verbotenen „Club Spiel-Casino Heilbronn" ist.

2.
Der „Club Casino Shopping-Haus" ist verboten. Er wird aufgelöst

3.
Der Anspruch der Mitglieder des Vereins „Club Casino Shopping-Haus" auf den Liquidationserlös (§11 Nr. 2 Satz l der Vereinssatzung) wird beschlagnahmt und eingezogen. Von einer Einziehung des Vereinsvermögens wird dagegen abgesehen.

MBl. NRW. 1989 S. 1239