Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 22.3.2024


Verbot von Vereinen Club Casino Milano, Ludwigsburg Bek. d. Innenministers v. 7. 9.1989 -IVA3-2205

 

Verbot von Vereinen Club Casino Milano, Ludwigsburg Bek. d. Innenministers v. 7. 9.1989 -IVA3-2205

Verbot von Vereinen Club Casino Milano, Ludwigsburg
Bek. d. Innenministers v. 7. 9.1989 -IVA3-2205

Gemäß § 3 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz) vom 5. August-1964 (BGB1. I S. 593), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 1974 (BGB1.1 S. 469), wird nachstehend der verfügende Teil des vom Innenministerium des Landes Baden-Württemberg am 9. 8. 1989 erlassenen Vereinsverbots bekannt gemacht:

Verfügung:

1.
Es wird festgestellt, dass der „Club Casino Milano" in Ludwigsburg eine Ersatzorganisation des verbotenen „Club Spiel-Casino Tammerfeld e. V." ist.

2.
Der „Club Casino Milano" ist verboten. Er wird aufgelöst.

3.
Der Anspruch der Mitglieder des Vereins „Club Casino Milano" auf den Liquidationserlös (§ 10 Nr. 3 der Vereinssatzung) wird beschlagnahmt und eingezogen. Von einer Einziehung des Vereinsvermögens wird dagegen abgesehen.


MBl. NRW. 1989 S. 1239