Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 3.4.2024


Verbot von Vereinen Verein Club Tavla e.V., Mönchengladbach Bek. d. Innenministeriums v. 18.5.1998 – IV A 3 –2205 sowie Bek. d. Ministeriums für Inneres und Justiz v. 3. 9. 1998 -IV A3-2205

 

Verbot von Vereinen Verein Club Tavla e.V., Mönchengladbach Bek. d. Innenministeriums v. 18.5.1998 – IV A 3 –2205 sowie Bek. d. Ministeriums für Inneres und Justiz v. 3. 9. 1998 -IV A3-2205

Verbot von Vereinen Verein Club Tavla e.V., Mönchengladbach
Bek. d. Innenministeriums v. 18.5.1998 – IV A 3 –2205 sowie
Bek. d. Ministeriums für Inneres und Justiz v. 3. 9. 1998 -IV A3-2205

Gemäß § 3 Abs. 4 Satz 2 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGB1. I S. 593), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Oktober 1994 (BGB1. I S. 3186), wird nachstehend der verfügende Teil des vom Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen am 15. Mai 1998 erlassenen Vereinsverbots bekannt gemacht:

Verfügung

1.
Der Zweck und die Tätigkeit des Vereins „Club Tavla e.V.", Mönchengladbach, laufen den Strafgesetzen zuwider.

2.
Der Verein „Club Tavla e.V.", Mönchengladbach, ist verboten. Er wird aufgelöst.

3.
Dem Verein „Club Tavla e.V.", Mönchengladbach, ist jede Tätigkeit verboten. Die Bildung von Ersatzorganisationen ist untersagt.

4.
Das Vermögen des Vereins „Club Tavla e.V.", Mönchengladbach, wird beschlagnahmt und eingezogen.

5.
Die sofortige Vollziehung der Verfügung wird angeordnet; dies gilt nicht für dieEinziehung des Vermögens.

Gegen das Verbot ist eine Klage nicht erhoben worden. Die Verbotsverfügung ist daher unanfechtbar. Das Verbot wird hiermit gem. § 7 Abs. l des Vereinsgesetzes nochmals bekannt gemacht.


MBl. NRW. 1998 S. 704 und MBl. NRW. 1998 S. 1139