Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Zuständigkeiten und Aufgaben auf dem Gebiet des Vereinswesens RdErl. d. Innenministeriums v. 28. 11. 2000 -VB 5/2210 l¹)

 

Historisch:

Zuständigkeiten und Aufgaben auf dem Gebiet des Vereinswesens RdErl. d. Innenministeriums v. 28. 11. 2000 -VB 5/2210 l¹)

28. 11. 00 (1)

252. Ergänzung - SMB1. NRW. - (Stand 31. 3. 2001 = MB1. NRW. Nr. 19/01 einschl.)

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Zuständigkeiten und Aufgaben auf dem Gebiet des Vereinswesens

RdErl. d. Innenministeriums v. 28. 11. 2000 -VB 5/2210 l¹)

l Zuständigkeiten

1.1 Nach § l der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Vereinswesens vom 28. April 1970 (GV. NRW. S. 325), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Oktober 2000 (GV. NRW. S. 678) - SGV. NRW. 2180 -, ist die Bezirksregierung zuständig für

1.1.1 die Verleihung der Rechtsfähigkeit an einen Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist (§ 22 BGB),

1.1.2 die Genehmigung der Änderung der Satzung eines Vereins, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist (§ 33 BGB),

1.1.3 die Entziehung der Rechtsfähigkeit eines Vereins (§ 43 BGB).

1.2 Nach § 8 Abs. 3 des Landesorganisationsgesetzes ist die Bezirksregierung zuständig für die Genehmigung der Änderung der Satzung und die Genehmigung der Auflösung eines Vereins, der vor dem 1. Januar 1900 die Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung erlangt hat (ALR §§ 30, 180 II 6 in Verbindung mit Artikel 82 EG BGB).

1.3 Die Bezirksregierung ist nicht zuständig, wenn für bestimmte Arten von Vereinen eine andere'Regelung getroffen ist.

1.3.1 Für wirtschaftliche Vereine nach dem Marktstrukturgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 1990 (BGB1. I S. 2134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. August 1998 (BGB1. I S. 2521), ist nach § 2 der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Marktstrukturgesetz vom 5. November 1969 (GV. NRW. S. 748), geändert durch Verordnung vom 23. Juli 1970 (GV. NRW. S. 624) -SGV. NRW. 7840 -, das Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd Nordrhein-Westfalen zuständig.

1.3.2 Für wirtschaftliche Vereine nach dem Bundeswald-gesetz vom 2. Mai 1975 (BGB1. I S. 1037), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. August 1998 (BGB1.1 S. 2521), sind nach § 2 Abs. 2 der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Bundeswaldgesetz vom 25. Mai 1976 (GV. NRW. S. 237/SGV. NRW. 790) die höheren Forstbehörden zuständig.

2 Verleihung der Rechtsfähigkeit an einen Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist.

2.1 Nach der in Rechtsprechung und Schrifttum herrschenden Auffassung besteht auf die Verleihung der

i Rechtsfähigkeit nach § 22 BGB kein Rechtsanspruch. Die Verleihung liegt vielmehr im Ermessen der zuständigen Behörde.

Die Rechtsfähigkeit ist im Interesse eines angemessenen Gläubigerschutzes nur zu verleihen, wenn der Vereinszweckunter einer anderen Rechtsform (etwa einer Genossenschaft oder einer Personal- bzw. Kapitalgesellschaft des Handelsrechts) nicht erreicht werden kann oder diese Form aus besonderen Gründen unzumutbar ist.

Bei Zusammenschlüssen von geringer wirtschaftlicher Bedeutung ist eine sachliche Notwendigkeit für die Verleihung der Rechtsfähigkeit nicht anzuerkennen, wenn der vorgesehene Zweck auch ohne die Rechtsform einer juristischen Person, also in der Form eines nicht rechtsfähigen Vereins oder einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, erreicht werden kann.

2.2 Die Verleihung der Rechtsfähigkeit ist von der Aufnahme bestimmter Mindestregelungen in die Satzung abhängig zu machen, wie zum Beispiel Sitz,. Zweck, Organe, Anfall des Vereinsvermögens bei Auflösung oder Entziehung der Rechtsfähigkeit. Es ist auf eine klare, eindeutige Fassung der Satzung, die in sich vollständig und abgeschlossen sein muss, also nicht auf Satzungen anderer Vereine Bezug nehmen darf, und auf die Möglichkeit leichter Handhabung ihrer formalen Bestimmungen hinzuwirken.

2.3 Für die Verleihung der Rechtsfähigkeit, die Genehmigung zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins sind Verwaltungsgebühren nach Tarifstelle 25.1 des Gebührentarifs zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung zu erheben.

2.4 Die Verleihungsbehörden führen ein Verzeichnis der Vereine, denen die Rechtsfähigkeit verliehen worden ist.

Das Verzeichnis hat mindestens, den Namen, Sitz und Zweck des Vereins sowie das Datum der Verleihung und einer Satzungsänderung zu enthalten.

3 Entziehung der Rechtsfähigkeit eines Vereins

Nach § 43 Abs. l BGB kann einem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen werden, wenn er durch einen gesetzwidrigen Beschluss der Mitgliederversammlung oder durch gesetzwidriges Verhalten des Vorstandes das Gemeinwohl gefährdet. Diese Voraussetzungen werden sich in vielen Fällen mit den Verbotsgründen des Vereinsgesetzes decken, so dass wegen des Vereinsverbots § 43 Abs. l BGB kaum praktisch wird.

Mein RdErl. v: 30. 9. 1970 (SMB1. NRW. 2180) wird aufgehoben.

MBl. NRW 2001 S. 3.