Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 22.3.2024


Verbot von Vereinen a) Kroatischer Verein Drina e. V. b) Kroatischer Nationaler Widerstand (Hrvatski Narodni Otpor - HNO) Bek. d. Innenministers v. 14.8.1978 -IV A3-224

 

Verbot von Vereinen a) Kroatischer Verein Drina e. V. b) Kroatischer Nationaler Widerstand (Hrvatski Narodni Otpor - HNO) Bek. d. Innenministers v. 14.8.1978 -IV A3-224

Verbot von Vereinen
a) Kroatischer Verein Drina e. V.
b) Kroatischer Nationaler Widerstand (Hrvatski Narodni Otpor - HNO)
Bek. d. Innenministers v. 14.8.1978 -IV A3-224

Gemäß § 3 Abs. 4 Satz 2 des Vereinsgesetzes (VereinsG) vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593) veröffentliche ich den verfügenden Teil des vom Bundesminister des Innern am 1. Juni 1976 erlassenen Vereinsverbots der Vereinigungen

a) Kroatischer Verein Drina e. V.

b) Kroatischer Nationaler Widerstand (Hrvatski Narodni Otpor - HNO)

a) Verbotsverfügung

1.
Der „Kroatische Verein Drina e.V." - Teilorganisation des ausländischen Vereins „HRVATSKI NARODNI OTPOR - HNOdpor" - ist im Geltungsbereich des Vereinsgesetzes verboten. Er wird aufgelöst.

2.
Das Vermögen des „Kroatischen Vereins Drina e.V." wird beschlagnahmt und eingezogen.

3.
Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet; dies gilt nicht für die Einziehung des Vermögens.

Das Verbot ist durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Januar 1978 - I A 4.76 bestätigt worden.

Es ist unanfechtbar.

Das Verbot wird daher gemäß § 7 Abs. l des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), zuletzt geändert durch Artikel 80 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469) nochmals bekannt gemacht.

b) Verbotsverfügung

1.
Die Vereinigung „HRVATSKI NARODNI OTPOR" (deutsche Bezeichnung: Kroatischer Nationaler Widerstand" oder „Kroatischer Volkswiderstand") ist im Geltungsbereich des Vereinsgesetzes verboten. Sie wird aufgelöst.

2.
Ihr ist im Geltungsbereich des Vereinsgesetzes jede Tätigkeit, insbesondere die Herstellung und der Vertrieb von Druckerzeugnissen sowie die Bildung von Nachfolge- und Ersatzorganisationen untersagt.

3.
Das Vermögen der Vereinigung „HRVATSKI NARODNI OTPOR" wird beschlagnahmt und eingezogen.

4.
Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet; dies gilt nicht für die Einziehung des Vermögens.

Das Verbot ist durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Januar 1978 - I A 3.76 - bestätigt worden. Es ist unanfechtbar.

Das Verbot wird daher gemäß § 7 Abs. l des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), zuletzt geändert durch Artikel 80 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469) nochmals bekannt gemacht.

MBl. NRW. 1978 S. 1470