Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Verbot von Vereinen Motorradclub War Angels Munich, München Bek. d. Innenministers v. 11.4.1988 - IV A 3 – 2205

 

Verbot von Vereinen Motorradclub War Angels Munich, München Bek. d. Innenministers v. 11.4.1988 - IV A 3 – 2205

Verbot von Vereinen Motorradclub War Angels Munich, München
Bek. d. Innenministers v. 11.4.1988 - IV A 3 – 2205

Gemäß § 3 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz) vom 5. August 1964 (BGB1. I S. 593), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 1974 (BGB1.1 S. 469), wird nachstehend der verfügende Teil des vom Bayerischen Staatsministerium des Innern am 29. Februar 1988 erlassenen Vereinsverbots bekannt gemacht:

Verfügung

1.
Der Zweck des „Motorradclub War Angels Munich" mit dem Sitz in München läuft den Strafgesetzen zuwider.

2.
Der „Motorradclub War Angels Munich" ist verboten. Er wird aufgelöst.

3.
Dem „Motorradclub War Angels Munich" ist jede Tätigkeit und die Bildung von Ersatzorganisationen untersagt; seine Kennzeichen dürfen weder verbreitet noch öffentlich oder in einer Versammlung verwendet werden.

4.
Das Vermögen des „Motorradclub War Angels Munich" wird beschlagnahmt und eingezogen.

5.
Kosten werden nicht erhoben.

6.
Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet; das gilt nicht für die Einziehung des Vermögens.

MBl. NRW. 1988 S. 474