Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Verbot des Vereins Sondurak, türkisch-deutscher Verein, Hamburg Bek. d. Innenministeriums v. 12. 4. 1995 -IV A 3 – 2205

 

Verbot des Vereins Sondurak, türkisch-deutscher Verein, Hamburg Bek. d. Innenministeriums v. 12. 4. 1995 -IV A 3 – 2205

Verbot des Vereins Sondurak, türkisch-deutscher Verein, Hamburg
Bek. d. Innenministeriums v. 12. 4. 1995 -IV A 3 – 2205

Gemäß § 15 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts vom 28. 7.1966 (BGB1. I S. 457) gebe ich die nachstehende Veröffentlichung der Behörde für Inneres der Freien und Hansestadt Hamburg v. 2. 3. 1995 -A 240/305.20 - 6/1 - bekannt:

Bekanntmachung eines unanfechtbaren Vereinsverbots sowie Gläubigerforderung (Sondurak, türkisch-deutscher Verein)

Die Behörde für Inneres erließ am 3. April 1992 gemäß § 3 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGB1. I Seite 593), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGB1.1 Seite 3186), folgende Verfügung:

1.
Zweck und Tätigkeit des Vereins „Sondurak, türkischdeutscher Verein" laufen den Strafgesetzen zuwider.

2.
Der Verein „Sondurak, türkisch-deutscher Verein" ist verboten. Er wird aufgelöst.

3.
Es ist verboten, Ersatzorganisationen für den Verein „Sondurak, türkisch-deutscher Verein" zu bilden oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzuführen.

4.
Das Vermögen des Vereins „Sondurak, türkisch-deutscher Verein" wird beschlagnahmt und eingezogen.

5.
Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet; dies gilt nicht für die Einziehung des Vermögens.

Die Verbotsverfügung ist unanfechtbar geworden.

Die Gläubiger werden nunmehr aufgefordert,

1.
ihre Forderungen gegen den verbotenen Verein „Sondurak, türkisch-deutscher Verein" bis zum Ablauf des 11.4.1995 unter Angabe des Betrages und des Grundes bei der Behörde für Inneres - Amt für Innere Verwaltung und Planung-, Johanniswall 4, 20095 Hamburg, anzumelden,

2.
ein im Falle des Konkurses beanspruchtes Vorrecht anzugeben, soweit diese Voraussetzung für eine vorzeitige Befriedigung nach § 16 Absatz l Vereinsgesetz-DVO ist,

3.
nach Möglichkeit urkundliche Beweisstücke oder Abschriften hiervon beizufügen. .

Es wird darauf hingewiesen, dass Forderungen, die innerhalb der gesetzten Frist nicht angemeldet werden, nach § 13 Absatz l Satz 3 Vereinsgesetz-DVO erlöschen.

MBl. NRW. 1995 S. 577