Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 22.3.2024


Verbot der Vereine Bek. d. Innenministeriums v. 12. 5.1997 -IVA3-2205

 

Verbot der Vereine Bek. d. Innenministeriums v. 12. 5.1997 -IVA3-2205

Verbot der Vereine
Bek. d. Innenministeriums v. 12. 5.1997 -IVA3-2205

Gem. § 15 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts vom 28. 7. 1966 (BGB1. I S. 457) gebe ich die nachstehende Veröffentlichung des Bundesverwaltungsamtes vom 2. 5.1997 bekannt.

Bekanntmachung über die Aufforderung zur Anmeldung von Forderungen gegen die verbotenen Vereine und Teilorganisationen.

Gemäß § 15 Abs. l der Verordnung zur Durchführung des Vereinsgesetzes (VereinsG-DVO) vom 28. Juli 1966 (BGB1.1 S. 457) in Verbindung mit § 13 Abs. l und § 19 Nr. 2 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGB1. I S. 593) werden die Gläubiger der Vereine und Teilorganisationen

1. Arbeitspartei Kurdistans (PKK)

2. Berxwedan-Verlags-GmbH

3. Kurdistan-Haber-Ajansi-News Agenca (Kurd-Ha)

4. Nationale Befreiungsfront Kurdistans (ERNK)

5. Föderation der patriotischen Arbeiter- und Kulturvereinigungen aus Kurdistan in der Bundesrepublik Deutschland e.V. (FEYKA-Kurdistan)

aufgefordert, innerhalb von acht Wochen ab Veröffentlichung im Bundesanzeiger ihre Forderungen unter Angabe des Vereins bzw. der Teilorganisation, gegen die sich die Forderung richtet, des Betrages und des Grundes sowie des Aktenzeichens II B 4 - 3.5.13 beim Bundesverwaltungsamt, 50728 Köln, zur Berücksichtigung bei der Abwicklung des Vereinsvermögens gem. § 13 Vereinsgesetz schriftlich anzumelden.

Durch nunmehr unanfechtbar gewordene und amtlich bekannt gemachte Verfügung des Bundesministeriums des Innern sind die Vereine einschließlich der Teilorganisationen verboten und deren Vermögen eingezogen worden.

Forderungen, die nicht innerhalb der angegebenen Frist angemeldet werden, erlöschen gem. § 13 Abs. l Satz 3 des Vereinsgesetzes.

Mit der Forderungsanmeldung ist ein im Falle des Konkurses beanspruchtes Vorrecht anzugeben, soweit dieses die Voraussetzung für eine vorzeitige Befriedigung nach § 16 Abs. l VereinsG-DVO ist.

Urkundliche Beweisstücke, hilfsweise Abschriften hiervon, sind der Anmeldung nach Möglichkeit beizufügen.

MBl. NRW. 1997 S. 508