Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Verbot des Vereins Freundeskreis Freiheit für Deutschland Bochum (FFD), Bek. d. Innenministeriums v. 22. 9. 1993 -IV A 3-2205

 

Verbot des Vereins Freundeskreis Freiheit für Deutschland Bochum (FFD), Bek. d. Innenministeriums v. 22. 9. 1993 -IV A 3-2205

Verbot des Vereins
Freundeskreis Freiheit für Deutschland Bochum (FFD),
Bek. d. Innenministeriums v. 22. 9. 1993 -IV A 3-2205

Gem. § 3 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz) vom 5. August 1964 (BGB1. I S. 593), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1990 (BGB1.1 S. 2809), wird nachstehend der verfügende Teil des vom Innenministerium des. Landes Nordrhein-Westfalen am 25. August 1993 erlassenen Vereinsverbots bekannt gemacht

Verfügung:

1.
Die Tätigkeit des „Freundeskreis Freiheit für Deutschland" (FFD) läuft den Strafgesetzen zuwider und richtet sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung.

2.
Der „Freundeskreis Freiheit für Deutschland" (FFD) ist verboten. Er wird aufgelöst

3.
Es ist verboten, Ersatzorganisationen für den „Freundeskreis Freiheit für Deutschland",(FFD) zu bilden oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzuführen:

4.
Das Vermögen des „Freundeskreis Freiheit für Deutschland" (FFD) wird beschlagnahmt und eingezogen.

5.
Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet; dies gilt nicht für die Einziehung des Vermögens.

MBl. NRW. 1993 S. 1686