Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Verbot von Vereinen MC Hells Angels Germany Charter Düsseldorf Bek. d. Innenministeriums v. 25. 1. 2001 -IV A 3-2205

 

Verbot von Vereinen MC Hells Angels Germany Charter Düsseldorf Bek. d. Innenministeriums v. 25. 1. 2001 -IV A 3-2205

Verbot von Vereinen MC Hells Angels Germany Charter Düsseldorf
Bek. d. Innenministeriums v. 25. 1. 2001 -IV A 3-2205

Gem. § 3 des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz) vom 5. August 1964 (BGB1.1 S. 593), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26: Januar 1998 (BGB1.1 S. 164), wird nachstehend der verfügende Teil des vom Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen am 11. 12. 2000 erlassenen Vereinsverbots bekannt gemacht:

Verfügung

1.
Der Zweck und die Tätigkeit des Vereins „MC Heils Angels Germany Charter Düsseldorf" laufen den Strafgesetzen zuwider.

2.
Der „MC Heils Angels Germany Charter Düsseldorf" ist verboten. Er wird aufgelöst.

3.
Dem „MC Heils Angels Germany Charter Düsseldorf" ist jede Tätigkeit und die Bildung von Ersatzorganisationen untersagt; ebenso dürfen seine Kennzeichen weder verbreitet noch öffentlich oder in einer Versammlung verwendet werden.

4.
Das Vermögen des MC Heils Angels Germany Charter Düsseldorf" wird beschlagnahmt und eingezogen.

5.
Die sofortige Vollziehung der Verfügung wird angeordnet; dies gilt nicht für die Einziehung des Vermögens.

MBl. NRW. 2001 S. 460