Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Verbot von Vereinen - Devrimci Sol (Revolutionäre Linke) - Bek. d. Innenministers v. 30. 12. 1988 -IV A 3 – 2205

 

Verbot von Vereinen - Devrimci Sol (Revolutionäre Linke) - Bek. d. Innenministers v. 30. 12. 1988 -IV A 3 – 2205

Verbot von Vereinen - Devrimci Sol (Revolutionäre Linke) -
Bek. d. Innenministers v. 30. 12. 1988 -IV A 3 – 2205

Der Bundesminister des Innern hat am 27. Januar 1983 folgende Verbotsverfügung erlassen (vgl. Bekanntmachung vom 9. Februar 1983 - BAnz. S. 1181):

Verfügung

1.
Die Tätigkeit der „Devrimci Sol (Revolutionäre Linke)" einschließlich ihrer Teilorganisationen „HALK DER (Volksvereine)" läuft den Strafgesetzen zuwider.

2.
Die „Devrimci Sol (Revolutionäre Linke)" einschließlich ihrer Teilorganisationen „HALK DER (Volksvereine)" ist verböten. Sie wird aufgelöst.

3.
Der „Devrimci Sol (Revolutionäre Linke)" einschließlich ihrer Teilorganisationen „HALK DER (Volksvereine)" ist jede Tätigkeit, insbesondere die Herstellung und der Vertrieb von Druckerzeugnissen sowie die Bildung von Ersatzorganisationen untersagt.

4.
Das Vermögen der „Devrimci Sol (Revolutionäre Linke)" einschließlich ihrer Teilorganisationen „HALK DER (Volksvereine)" wird beschlagnahmt und eingezogen.

5.
Die sofortige Vollziehung der Verfügung wird angeordnet; dies gilt nicht für die Einziehung des Vermögens.

Das Verbot einschließlich der Einziehung des Vermögens ist unanfechtbar (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. November 1988; Aktenzeichen: l A 14.83, l A 17.83, l A 24.83, wodurch die Klagen der HALK DER Teilorganisationen Köln, Solingen und Hamburg abgewiesen wurden). Es wird daher gemäß § 7 Abs. l des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts [Vereinsgesetz vom 5. August 1964 (BGB1. I S. 593), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 1974 (BGB1. I S. 469)], nochmals bekannt gemacht.

MBl. NRW. 1989 S. 54