Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Verbot von Vereinen Club Dreiländereck, Herzogenrath-Kohlscheid Bek. d. Innenministers v. 23. 3.1988 - IV A 3 – 2214

 

Verbot von Vereinen Club Dreiländereck, Herzogenrath-Kohlscheid Bek. d. Innenministers v. 23. 3.1988 - IV A 3 – 2214

Verbot von Vereinen Club Dreiländereck, Herzogenrath-Kohlscheid
Bek. d. Innenministers v. 23. 3.1988 - IV A 3 – 2214

Gemäß § 3 Abs. 4 Satz 2 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), wird nachstehend der verfügende Teil des vom Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen am 10. August 1987 erlassenen Vereinsverbots bekannt gemacht.

Verfügung:

1.
Der Zweck des Vereins „Club Dreiländereck", Herzogenrath-Kohlscheid, läuft den Strafgesetzen zuwider.

2.
Der Verein „Club Dreiländereck" ist verboten. Er wird aufgelöst.

3.
Dem Verein „Club Dreiländereck" ist jede Tätigkeit verboten. Die Bildung von Ersatzorganisationen ist untersagt.

4.
Das Vermögen des Vereins „Club Dreiländereck" wird beschlagnahmt und eingezogen.

5.
Die sofortige Vollziehung der Verfügung wird angeordnet; dies gilt nicht für die Einziehung des Vermögens.

Die gegen das Verbot beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen erhobene Klage ist zurückgenommen worden. Das Verbot ist unanfechtbar. Das Verbot wird daher gemäß § 7 Abs. l des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), nochmals bekannt gemacht.

MBl. NRW. 1988 S. 419