Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Verbot von Vereinen Club-Casino Sängerhalle, Rheinfelden Bek. d. Innenministers v. 26.6.1990 -IV A 3-2205

 

Verbot von Vereinen Club-Casino Sängerhalle, Rheinfelden Bek. d. Innenministers v. 26.6.1990 -IV A 3-2205

Verbot von Vereinen Club-Casino Sängerhalle, Rheinfelden
Bek. d. Innenministers v. 26.6.1990 -IV A 3-2205

Nach § 3 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz) vom S. August 1864 (BGBL I S. 593), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 1974 (BGBL I S. 469). wird nachstehend der verfügende Teil des vom Innenministerium Baden-Württemberg am 20. April 1989 erlassenen Vereinsverbots bekannt gemacht

Verfügung:

1. Der Zweck und die Tätigkeit des Vereins „Club-Casino Sängerhalle" laufen den Strafgesetzen zuwider.

2. Der Verein „Club-Casino Sängerhalle" ist verboten. Er wird aufgelöst

3. Dem Verein „Club-Casino Sängerhalle" ist jede Tätigkeit verboten. Es ist verboten, Ersatzorganisationen zu bilden oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzuführen.

4. Der Anspruch der Mitglieder des Vereins „Club-Casino Sängerhalle" auf den Liquidationserlös (§ 11 Nr. 2 Satz l der Vereinssatzung) wird beschlagnahmt und eingezogen. Von einer Einziehung des Vereinsvermögens wird dagegen abgesehen.

5. Die sofortige Vollziehung der Nummern 2 bis 4 dieser. Verfügung wird angeordnet, bei Nummer 4 jedoch nur, soweit dort die Beschlagnahme des Anspruchs auf den ' Liquidationserlös verfügt wird.

Nach Zurücknahme der gegen dieses Verbot erhobenen Klage hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg das Verfahren mit Beschluss vom 14. Mai 1990, Az.: l S 1259/89, eingestellt Das Verbot ist mithin unanfechtbar. Es wird daher nach § 7 Abs. l des Vereinsgesetzes nochmals bekannt gemacht

MBl. NRW. 1990 S. 914