Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Verbot von Vereinen Universale Lebenskirche Deutschland (ULKD) Bek. d. Innenministers v. 18. 8. 1987 -IV A 3-2205

 

Verbot von Vereinen Universale Lebenskirche Deutschland (ULKD) Bek. d. Innenministers v. 18. 8. 1987 -IV A 3-2205

Verbot von Vereinen Universale Lebenskirche Deutschland (ULKD)
Bek. d. Innenministers v. 18. 8. 1987 -IV A 3-2205

Gemäß § 3 Abs. 4 Satz 2 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1M4 (BGB1. I S. 593), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 1974 (BGB1. I S. 469), wird nachstehend der verfügende Teil des vom Bayerischen Staatsministerium des Innern am 3. Juni 1987 erlassenen Vereinsverbots bekannt gemacht:

Verfügung:

1. Der Zweck der „Universalen Lebenskirche Deutschland (ULKD)" mit dem Sitz in Frohnloh läuft den Strafgesetzen zuwider.

2. Die „Universale Lebenskirche Deutschland (ULKD)" ist verboten. Sie wird aufgelöst

3. Das Vermögen der „Universalen Lebenskirche Deutschland (ULKD)" wird beschlagnahmt und eingezogen.

4. Kosten werden nicht erhoben.

5. Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet; das gilt nicht für die Einziehung des Vermögens.

Gegen das Verbot wurde keine Klage erhoben. Es ist unanfechtbar. Der verfügende Teil des Verbots wird daher gemäß § 7 Abs. l des Vereinsgesetzes nochmals bekannt gemacht.

MBl. NRW. 1987 S. 1421