Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Verbot des Vereins Direkte Aktion/Mitteldeutschland (JF) Bek. d. Innenministeriums v. 20. 8. 1996 - IV A 3 – 2205

 

Verbot des Vereins Direkte Aktion/Mitteldeutschland (JF) Bek. d. Innenministeriums v. 20. 8. 1996 - IV A 3 – 2205

Verbot des Vereins Direkte Aktion/Mitteldeutschland (JF)
Bek. d. Innenministeriums v. 20. 8. 1996 - IV A 3 – 2205

Gem. § 15 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes des öffentlichen Vereinsgesetzes vom 28. 7. 1966 (BGB1. I S. 457) gebe ich die nachstehende Veröffentlichung des Ministeriums des Innern des Landes Brandenburg vom 5. 8. 1996 bekannt.
 

Bekanntmachung:

Nachdem das Vereinsverbot des Ministeriums des Innern betreffend den Verein „Direkte Aktion/Mitteldeutschland" (JF) sowie die Einziehung des Vereinsvermögens nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist unanfechtbar geworden sind und der verfügende Teil des Verbots nochmals bekannt gemacht wurde (s. Bundesanzeiger Nr. 139 vom 27. Juli 1966, S. 8590), werden die Gläubiger des Vereins nunmehr aufgefordert,

1.
ihre Forderungen gegen den verbotenen Verein „Direkte Aktion/Mitteldeutschland" (JF) bis zum Ablauf des 4. Oktober 1996 unter Angabe des Betrages und des Grundes beim Ministerium des Innern, Henning-von-Tresckow-Straße 9-13,14467 Potsdam, zur Berücksichtigung bei der Abwicklung des Vereinsvermögens gemäß § 13 Vereinsgesetz schriftlich anzumelden,

2.
ein im Falle des Konkurses beanspruchtes Vorrecht anzugeben, soweit dieses Voraussetzung für eine vorzeitige Befriedigung nach § 16 Abs. l Vermögensgesetz-DVO ist,

3.
nach Möglichkeit urkundliche Beweisstücke oder Abschriften hiervon beizufügen.

Es wird darauf hingewiesen, dass Forderungen, die innerhalb der gesetzten Frist nicht angemeldet werden, nach § 13 Abs. l Satz 3 Vereinsgesetz erlöschen.

MBl. NRW. 1996 S. 1563