Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Bekanntmachung über die Unanfechtbarkeit des Verbots des „Hamburger Sturm“ und Gläubigeraufruf Bek. d. Innenministeriums v. 2.12.2004  – 44.3 – 2205 -

 

Bekanntmachung über die Unanfechtbarkeit des Verbots des „Hamburger Sturm“ und Gläubigeraufruf Bek. d. Innenministeriums v. 2.12.2004  – 44.3 – 2205 -

Bekanntmachung
über die Unanfechtbarkeit des Verbots des
„Hamburger Sturm“
und Gläubigeraufruf
Bek. d. Innenministeriums v. 2.12.2004
 – 44.3 – 2205 -

Gemäß § 15 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts vom 28.7.1966 (BGBl. I S. 457) gebe ich die nachstehende Veröffentlichung der Behörde für Inneres der Freien und Hansestadt Hamburg vom 3.11.2004 – A 410/000.45 – 2 bekannt.

Die Behörde für Inneres der Freien und Hansestadt erließ am 10. August 2000 (vgl. Bekanntmachung vom 24. August 2000, BAnz. S. 16 959) gemäß § 3 des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (VereinsG) vom 5.8.1964 (BGBl. I Seite 593), zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus vom 9.1.2002 (BGBl. I S. 361) folgende

Verfügung

1. Der „Hamburger Sturm“ richtet sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung.

2. Der „Hamburger Sturm“ ist verboten. Er wird aufgelöst.

3. Es ist verboten, Ersatzorganisationen für den „Hamburger Sturm“ zu bilden oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzuführen.

4. Das Vermögen des „Hamburger Sturm“ wird beschlagnahmt und eingezogen.

5. Die sofortige Vollziehung dieser Maßnahme wird angeordnet; dies gilt nicht für die Einziehung des Vermögens.

Mit Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 6. September 2004, Az. 4 E 33/00, ist die Verfügung unanfechtbar geworden. Der verfügende Teil des Vereinsverbotes wird dementsprechend gemäß § 7 Abs. 1 des Vereinsgesetzes nochmals bekannt gegeben.

Die Gläubiger des verbotenen Vereins werden gemäß § 15 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts aufgefordert,

- ihre Forderungen bis zum 1. März 2005 schriftlich unter Angabe des Betrages und des Grundes bei der Behörde für Inneres, A 410, Johanniswall 4, 20095 Hamburg anzumelden,

- ein im Falle des Konkurses beanspruchtes Vorrecht anzugeben, soweit dieses Voraussetzung für eine vorzeitige Befriedigung nach § 16 Absatz 1 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts ist,

- nach Möglichkeit urkundliche Beweisstücke oder Abschriften hiervon beizufügen.

Es wird darauf hingewiesen, dass Forderungen, die bis zum 1. März 2005 nicht angemeldet werden, nach § 13 Abs. 1 Satz 3 des Vereinsgesetzes erlöschen.

MBl. NRW. 2005 S. 25