Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 - (§ 9 der VV vom 29.8.1961).

 


Historisch: Bauleitplanung; hier: Berücksichtigung von Ehrenfriedhöfen Gem. RdErl. d. Innenministers — IC 1/18 — 80.83 — u. d. Ministers für Landesplanung, Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten — II A 2 — 0310 Tgb.Nr. 2725/61 — v. 10. 10. 1961 ¹)

 

Historisch:

Bauleitplanung; hier: Berücksichtigung von Ehrenfriedhöfen Gem. RdErl. d. Innenministers — IC 1/18 — 80.83 — u. d. Ministers für Landesplanung, Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten — II A 2 — 0310 Tgb.Nr. 2725/61 — v. 10. 10. 1961 ¹)

158. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 10. 1983 = MBl. NW. Nr. 87 einschl.) 10. .10. 61 (1)


Bauleitplanung; hier: Berücksichtigung von Ehrenfriedhöfen

Gem. RdErl. d. Innenministers — IC 1/18 — 80.83 —

u. d. Ministers für Landesplanung, Wohnungsbau und

öffentliche Arbeiten — II A 2 — 0310 Tgb.Nr. 2725/61 —

v. 10. 10. 1961 ¹)

Durch die Sorgemaßnahmen nach dem Kriegsgräbergesetz gewährleistet das Land den Opfern des Krieges auf würdigen Ruhestätten das dauernde Ruherecht. Vereinzelt ist es vorgekommen, daß dieses dauernde Ruherecht beeinträchtigt wurde durch störende bauliche Maßnahmen oder lärmverursachende Anlagen (Schulhöfe, städtische Fuhrparkplätze, Maschinenhallen usw.) unmittelbar neben .Ehrenfriedhöfen und Ehrenfeldern. Die Würde eines Ehrenfriedhofs und der Sinn seiner Anlage können auch verlorengehen, wenn ein solcher Friedhof ringsum mit Wohnblocks verbaut wird.

Derartige sicher nicht vorausgesehene Auswirkungen lassen sich am besten vermeiden, wenn die Gemeinden, die nach dem Bundesbaugesetz Bauleitpläne (Flächen-nutzungs- und Bebauungspläne) aufstellen, darin Friedhöfe, insbesondere aber Ehrenfrie,dhöfe und Ehrenfelder, die den Schutz des Kriegsgräbergesetzes genießen, angemessen berücksichtigen (§ l Abs. 4 und § 5 Abs. l BBG). Wir bitten die Gemeinden, bei allen Planungen -dahin zu wirken, daß die nähere Umgebung von Ehrenfriedhöfen und Ehrenfeldern auf weitere Sicht freigehalten wird von störender Bebauung und sonstigen Anlagen, die geeignet wären, die Ruhe der Toten zu stören und die Gefühle der Friedhofsbesucher zu verletzen.

') MBl. NW. 1961 S. 1668.