Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Durchführung von Projekten zur Stärkung der künstlerisch-kulturellen Bildung an Schulen im Rahmen des NRW-Landesprogramms Kultur und Schule RdErl. d. Ministerpräsidenten vom 16.3.2007

 

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Durchführung von Projekten zur Stärkung der künstlerisch-kulturellen Bildung an Schulen im Rahmen des NRW-Landesprogramms Kultur und Schule RdErl. d. Ministerpräsidenten vom 16.3.2007

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen
zur Durchführung von Projekten zur Stärkung der künstlerisch-kulturellen Bildung an Schulen
im Rahmen des NRW-Landesprogramms Kultur und Schule

RdErl. d. Ministerpräsidenten vom 16.3.2007

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Das Land gewährt nach Maßgabe dieses Erlasses und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), in der jeweils geltenden Fassung, sowie unter Beachtung des Runderlasses des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft „Allgemeine Richtlinie zur Förderung von Projekten und Einrichtungen auf dem Gebiet der Kultur, der Kunst und der Kulturellen Bildung“ vom 30. Dezember 2014 (MBl. NRW. S. 862), Zuwendungen für Projekte zur Stärkung der künstlerisch-kulturellen Bildung an Schulen.

Ein Anspruch der Antragsteller auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht, die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltmittel.

2
Gegenstand der Förderung

Gefördert wird die Tätigkeit von Künstlern und Kunstpädagogen[1] in außerunterrichtlichen Angeboten in allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen. Die ergänzende oder ersetzende Förderung bereits geförderter bzw. bestehender Angebote in allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen auf der Grundlage dieser Richtlinie (Doppelförderung) ist nicht zulässig.

3
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind

a) kreisfreie Städte und Kreise sowie

b) in Ausnahmefällen auch große kreisangehörige Städte und

c) Träger genehmigter Ersatzschulen.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

Voraussetzungen für die Bewilligung einer Zuwendung sind:

a) Durchführung außerunterrichtlicher Projekte von Künstlern und Kunstpädagogen in allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen mit einem Umfang von 45 Einheiten (Einheiten à 90 Minuten). Die Projekte sollen regelmäßig und ein ganzes Schuljahr lang in circa 40 Einheiten einmal wöchentlich stattfinden. Fünf Einheiten werden für die notwendige Vor- und Nachbereitung berücksichtigt. Projekte mit vergleichbarem zeitlichen Gesamtumfang können zusammengefasst und als Blockprojekt durchgeführt werden.

b) Darstellung des Projektes,

c) Nachweis der künstlerischen Qualifikation durch

- einen tabellarischen Lebenslauf des Künstlers/Kunstpädagogen,

- eine Auflistung von Projekten, die mit Kindern und Jugendlichen bzw. Schulen durchgeführt wurden,

- Weiterbildungen mit Bezug zur Durchführung von Projekten mit bzw. an Schulen,

d) Erklärung des Künstlers/Kunstpädagogen, an den im Rahmen dieses Programms durchzuführenden Qualifizierungsmaßnahmen teilzunehmen, sofern die Teilnahme nicht bereits nachgewiesen wird.

e) Durchführung eines eigenständigen Auswahlverfahrens nach dem gesonderten Erlass des für Kulturangelegenheiten zuständigen Ministeriums vom 15. März 2007 und eine positive Entscheidung der Jury.

5
Art, Umfang, Höhe und Verwendung der Zuwendung

5.1
Zuwendungsart

Projektförderung

5.2
Finanzierungsart

Festbetragsfinanzierung

5.3
Form der Zuwendung

Zuweisung/Zuschuss

5.4
Gefördert werden bis zu 80 vom Hundert der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben in Form eines Festbetrages.

a) Der Höchstbetrag der anerkennungsfähigen zuwendungsfähigen Ausgaben beläuft sich pro künstlerischem Projekt auf 3 375 Euro. Ausnahmsweise kann dieser Betrag verdoppelt werden, wenn zwei Künstlerinnen beziehungsweise Künstler oder Kunstpädagoginnen beziehungsweise Kunstpädagogen in einer Gruppe mit Kinder und Jugendlichen arbeiten. Das Erfordernis, zwei Künstlerinnen beziehungsweise Künstler oder Kunstpädagoginnen beziehungsweise Kunstpädagogen einzusetzen, muss sich aus der Projektbeschreibung ergeben.

b) Der Höchstbetrag der anerkennungsfähigen zuwendungsfähigen Ausgaben für den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung für die am Programm beteiligten Künstler und Kunstpädagogen beläuft sich auf 30,00 Euro pro Künstler und Kunstpädagogen. Die Mittel sind im Antrag nach Nummer 7.1 geltend zu machen.

5.4.1
Höhe der Festbeträge

Es werden gewährt:

a) für Projekte in allen Schulformen ein Festbetrag in Höhe von 2 700 Euro,

b) für Ersatz von Reiseausgaben der Jurymitglieder und als Aufwandsentschädigung für Jurymitglieder ein Festbetrag bis zu 750 Euro oder bis maximal 3 vom Hundert des Orientierungsrahmens, der der Jury als Planungsgrundlage zur Verfügung steht.

c) für den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung für die am Programm beteiligten Künstler und Kunstpädagogen ein Festbetrag in Höhe von 24 Euro.

5.4.2
Verwendung der Zuwendung

Die Zuwendung ist für folgende Maßnahmen zu verwenden:

a) 27,50 Euro je 45 Minuten als Entgelt für die beteiligten Künstler und Kunstpädagogen,

b) Übernahme von Reise- und projektbezogenen Sachausgaben der beteiligten Künstler und Kunstpädagogen in Höhe von höchstens 900 Euro je Projekt bzw. beteiligtem Künstler oder Kunstpädagogen, wenn mehr als ein Künstler oder Kunstpädagoge am Projekt beteiligt ist (Ziffer 5.4, Buchstabe a, letzter Satz).

6
Besondere Bestimmungen

6.1
Weiterleitung durch die Kreise

Die Bewilligungsbehörde hat in ihren Zuwendungsbescheiden an die Kreise diesen aufzugeben, die Zuwendung an ihre kreisangehörigen Städte und Gemeinden weiterzuleiten, soweit diese an den Projekten als Schulträger beteiligt sind.

6.2
Abweichende Regelungen

Abweichende Regelungen zur Durchführung einzelner Projekte dürfen in fachlich begründeten Ausnahmefällen und in Abstimmung mit der Schulleitung getroffen werden.

Die Förderung von Kooperations- und Sonderprojekten bedarf der Zustimmung des für Kulturangelegenheiten zuständigen Ministeriums.

6.3
Versicherungsschutz

Die Veranstaltungen gelten als schulische Veranstaltungen. Für den Versicherungsschutz gilt Nummer 9 des RdErl. des Ministeriums für Schule und Weiterbildung v. 23.12.2010 (BASS 12 – 63 Nr. 2; ABl. NRW. 1/11 S. 38, berichtigt 2/11 S. 85) sinngemäß.

7
Verfahren

7.1
Antragsverfahren

Der Antrag ist bis zum 31. Mai des Jahres, in dem das betreffende Schuljahr beginnt, bei der Bezirksregierung einzureichen. Die Projektdatenblätter nach Muster 1* sind für jedes Projekt in dreifacher Ausfertigung beizufügen.

7.2
Bewilligungsverfahren

a) Bewilligungsbehörden sind die zuständigen Bezirksregierungen.

b) Die Bezirksregierungen haben dem für Kulturangelegenheiten zuständigen Ministerium eine Übersicht über die bewilligten Maßnahmen bis zum 30. Juni des Jahres, in dem das betreffende Schuljahr beginnt, vorzulegen.

7.3
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt ohne besondere Anforderung in zwei Raten jeweils zum 1. September des Jahres, in dem das betreffende Schuljahr beginnt und zum 1. März des Jahres, in dem das betreffende Schuljahr endet.

7.4
Verwendungsnachweise

Die Vorlage eines vereinfachten Verwendungsnachweises wird für die Ersatzschulträger zugelassen. Der Verwendungsnachweis ist bis zum 30. November des Jahres, in dem das betreffende Schuljahr endet, vorzulegen.

8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieser Runderlass gilt in der vorstehenden Fassung erstmals für Projekte, die im Schuljahr 2020/2021 durchgeführt werden. Er tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und gilt längstens bis zum 31. Juli 2025.

Für Projekte bis einschließlich Schuljahr 2019/2020 gelten die Richtlinien in der Fassung des Runderlasses vom 26. Februar 2015 (MBl. NRW. S. 231).


[1] Soweit die männliche Form verwendet wird, soll hiervon auch die weiblich Form mit umfasst sein.

*Hinweis: Die Projektdatenblätter entsprechen der Anlage (Muster 1) des RdErl. d. Ministerpräsidenten vom 15.3.2007 in der Ausgabe MBl. NRW. Nr. 13 (MBl. NRW. S. 294).

MBl. NRW. 2007 S. 300, geändert d. RdErl. v. 26.1.2010 (MBl. NRW. 2010 S. 178), 31.5.2011 (MBl. NRW. 2012 S. 164), 4.3.2014 (MBl. NRW. 2014 S. 186), 26.2.2015 (MBl. NRW. 2015 S. 231), 4.2.2020 (MBl. NRW. 2020 S. 113).


Anlagen: