Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 11.3.2025
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Durchführung von Projekten zur Stärkung der künstlerisch-kulturellen Bildung an Schulen im Rahmen des NRW-Landesprogramms Kultur und Schule RdErl. d. Ministerpräsidenten vom 16.3.2007
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Durchführung von Projekten zur Stärkung der künstlerisch-kulturellen Bildung an Schulen im Rahmen des NRW-Landesprogramms Kultur und Schule RdErl. d. Ministerpräsidenten vom 16.3.2007
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen
zur Durchführung von Projekten zur Stärkung der künstlerisch-kulturellen
Bildung an Schulen
im Rahmen des NRW-Landesprogramms Kultur und Schule
RdErl. d. Ministerpräsidenten vom 16.3.2007
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Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Das Land gewährt nach Maßgabe dieses Erlasses und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), in der jeweils geltenden Fassung, sowie unter Beachtung des Runderlasses des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft „Allgemeine Richtlinie zur Förderung von Projekten und Einrichtungen auf dem Gebiet der Kultur, der Kunst und der Kulturellen Bildung“ vom 28. April 2021 (MBl. NRW. S. 300) und § 16 Absatz 3 des Kulturgesetzbuches vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1353) in Verbindung mit der Richtlinie des Landes Nordrhein-Westfalen für Honoraruntergrenzen für den Kulturbereich vom 17. Juli 2024 (MBl. NRW. S. 812), Zuwendungen für Projekte zur Stärkung der künstlerisch-kulturellen Bildung an Schulen.
Ein Anspruch der Antragsteller auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht, die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltmittel.
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Gegenstand der Förderung
Gefördert wird die Tätigkeit von Künstlern und Kunstpädagogen[1] in außerunterrichtlichen Angeboten in allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen. Die ergänzende oder ersetzende Förderung bereits geförderter bzw. bestehender Angebote in allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen auf der Grundlage dieser Richtlinie (Doppelförderung) ist nicht zulässig.
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Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind
a) kreisfreie Städte und Kreise sowie
b) in Ausnahmefällen auch große kreisangehörige Städte und
c) Träger genehmigter Ersatzschulen.
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Zuwendungsvoraussetzungen
Voraussetzungen für die Bewilligung einer Zuwendung sind:
a) Durchführung außerunterrichtlicher Projekte von Künstlern und Kunstpädagogen in allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen mit einem Umfang von 40 Einheiten (Einheiten à 90 Minuten). Die Projekte sollen regelmäßig und etwa ein ganzes Schuljahr lang in circa 40 Einheiten einmal wöchentlich stattfinden. Projekte mit vergleichbarem zeitlichen Gesamtumfang können zusammengefasst und als Blockprojekt durchgeführt werden.
b) Darstellung des Projektes,
c) Nachweis der künstlerischen Qualifikation durch
- einen tabellarischen Lebenslauf des Künstlers/Kunstpädagogen,
- eine Auflistung von Projekten, die mit Kindern und Jugendlichen bzw. Schulen durchgeführt wurden,
- Weiterbildungen mit Bezug zur Durchführung von Projekten mit bzw. an Schulen,
d) Erklärung des Künstlers/Kunstpädagogen, an den im Rahmen dieses Programms durchzuführenden Qualifizierungsmaßnahmen teilzunehmen, sofern die Teilnahme nicht bereits nachgewiesen wird.
e) Durchführung eines eigenständigen Auswahlverfahrens nach dem gesonderten Erlass des für Kulturangelegenheiten zuständigen Ministeriums vom 4. Februar 2020 und eine positive Entscheidung der Jury.
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Art, Umfang, Höhe und Verwendung der Zuwendung
5.1
Zuwendungsart
Projektförderung
5.2
Finanzierungsart
Festbetragsfinanzierung
5.3
Form der Zuwendung
Zuweisung/Zuschuss
5.4
Gefördert werden bis zu 80 vom Hundert der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben in
Form eines Festbetrages.
a) Der Höchstbetrag der anerkennungsfähigen zuwendungsfähigen Ausgaben beläuft sich pro künstlerischem Projekt auf 4 200 Euro. Ausnahmsweise kann dieser Betrag verdoppelt werden, wenn zwei Künstlerinnen beziehungsweise Künstler oder Kunstpädagoginnen beziehungsweise Kunstpädagogen in einer Gruppe mit Kinder und Jugendlichen arbeiten. Das Erfordernis, zwei Künstlerinnen beziehungsweise Künstler oder Kunstpädagoginnen beziehungsweise Kunstpädagogen einzusetzen, muss sich aus der Projektbeschreibung ergeben.
b) Der Höchstbetrag der anerkennungsfähigen zuwendungsfähigen Ausgaben für den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung für die am Programm beteiligten Künstlerinnen, Künstler, Kunstpädagoginnen und Kunstpädagogen beläuft sich auf 30,00 Euro pro Person. Die Mittel sind im Antrag nach Nummer 7.1 geltend zu machen.
5.4.1
Höhe der Festbeträge
Es werden gewährt:
a) für Projekte in allen Schulformen ein Festbetrag in Höhe von 3 360 Euro,
b) für Ersatz von Reiseausgaben
der Jurymitglieder und als Aufwandsentschädigung für Jurymitglieder ein
Festbetrag bis zu 750 Euro oder bis maximal 3 vom Hundert des
Orientierungsrahmens, der der Jury als Planungsgrundlage zur Verfügung steht.
c) für den Abschluss einer
Berufshaftpflicht für die am Programm beteiligten Künstlerinnen, Künstler,
Kunstpädagoginnen und Kunstpädagogen ein Festbetrag in Höhe von 24,00 Euro.
5.4.2
Die Zuwendung ist für folgende Maßnahmen zu verwenden:
a)
41,25 Euro je 45 Minuten als Entgelt für die beteiligten Künstlerinnen,
Künstler, Kunstpädagoginnen und Kunstpädagogen,
b)
Übernahme von Reise- und projektbezogenen Sachausgaben der beteiligten
Künstlerinnen, Künstler, Kunstpädagoginnen und Kunstpädagogen in Höhe von
höchstens 900 Euro je Projekt beziehungsweise beteiligter Künstlerin oder
Kunstpädagogin beziehungsweise beteiligtem Künstler oder Kunstpädagogen, wenn
mehrere Personen am Projekt beteiligt sind und sich das Erfordernis dazu aus
der Projektbeschreibung ergibt.
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Besondere Bestimmungen
6.1
Weiterleitung durch die Kreise
Die Bewilligungsbehörde hat in ihren Zuwendungsbescheiden an die Kreise diesen aufzugeben, die Zuwendung an ihre kreisangehörigen Städte und Gemeinden weiterzuleiten, soweit diese an den Projekten als Schulträger beteiligt sind.
6.2
Abweichende Regelungen
Abweichende Regelungen zur Durchführung einzelner Projekte dürfen in fachlich begründeten Ausnahmefällen und in Abstimmung mit der Schulleitung getroffen werden.
Die Förderung von Kooperations- und Sonderprojekten bedarf der Zustimmung des für Kulturangelegenheiten zuständigen Ministeriums.
6.3
Versicherungsschutz
Die Veranstaltungen gelten als schulische Veranstaltungen. Für den Versicherungsschutz gilt Nummer 9 des RdErl. des Ministeriums für Schule und Weiterbildung v. 23.12.2010 (BASS 12 – 63 Nr. 2; ABl. NRW. 1/11 S. 38, berichtigt 2/11 S. 85) sinngemäß.
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Verfahren
7.1
Antragsverfahren
Der Antrag ist bis zum 31. Mai des Jahres, in dem das betreffende Schuljahr beginnt, bei der Bezirksregierung einzureichen. Die Projektdatenblätter nach Muster 1* sind für jedes Projekt in dreifacher Ausfertigung beizufügen.
7.2
Bewilligungsverfahren
a) Bewilligungsbehörden sind die zuständigen Bezirksregierungen.
b) Die Bezirksregierungen haben dem für Kulturangelegenheiten zuständigen Ministerium eine Übersicht über die bewilligten Maßnahmen bis zum 30. Juni des Jahres, in dem das betreffende Schuljahr beginnt, vorzulegen.
7.3
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt ohne besondere Anforderung in zwei Raten jeweils zum 1. September des Jahres, in dem das betreffende Schuljahr beginnt und zum 1. März des Jahres, in dem das betreffende Schuljahr endet.
7.4
Verwendungsnachweise
Die Vorlage eines vereinfachten Verwendungsnachweises wird für die Ersatzschulträger zugelassen. Der Verwendungsnachweis ist bis zum 30. November des Jahres, in dem das betreffende Schuljahr endet, vorzulegen.
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Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieser
Runderlass gilt in der vorstehenden Fassung erstmals für Projekte, die im
Schuljahr 2025/2026 durchgeführt werden. Er tritt am Tag nach der
Veröffentlichung in Kraft und gilt längstens bis zum 31. Juli 2026.
Für
Projekte bis einschließlich Schuljahr 2019/2020 gelten die Richtlinien in der
Fassung des Runderlasses vom 26. Februar 2015 (MBl. NRW. S. 231). Für Projekte des Schuljahres 2024/2025 gelten die Regelungen
dieses Runderlasses mit der Maßgabe, dass wegen des besonderen Landesinteresses
an der zeitnahen Einführung der Honoraruntergrenzen gemäß § 11 Absatz 3 des
Kulturgesetzbuches für Projekte des Schuljahres 2024/25 die Höhe der Zuwendung
gemäß Nummer 5.4 bis zu 84 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben in Form
eines Festbetrages beträgt.
[1] Soweit die männliche Form verwendet
wird, soll hiervon auch die weibliche Form mit umfasst sein.
*Hinweis:
Die Projektdatenblätter entsprechen der Anlage (Muster 1) des RdErl. d. Ministerpräsidenten vom 15.3.2007 in der Ausgabe MBl. NRW. Nr. 13 (MBl. NRW. S. 294).
MBl. NRW. 2007 S. 300, geändert durch Runderlass vom 26.1.2010 (MBl. NRW. 2010 S. 178), 31.5.2011 (MBl. NRW. 2012 S. 164), 4.3.2014 (MBl. NRW. 2014 S. 186), 26.2.2015 (MBl. NRW. 2015 S. 231), 4.2.2020 (MBl. NRW. 2020 S. 113), 29.10.2024 (MBl. NRW. 2024 S. 1019).
Anlagen: