Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Rahmenvereinbarung zwischen Bund und Ländern über die gemeinsame Förderung der Forschung nach Artikel 91 b GG mit Zusatzvereinbarung und Ausführungsvereinbarungen Bek. d. Ministers für Wissenschaft und Forschung v. 20. 12. 1977 - II B l - 0628.0¹)

 

Historisch:

Rahmenvereinbarung zwischen Bund und Ländern über die gemeinsame Förderung der Forschung nach Artikel 91 b GG mit Zusatzvereinbarung und Ausführungsvereinbarungen Bek. d. Ministers für Wissenschaft und Forschung v. 20. 12. 1977 - II B l - 0628.0¹)

140. Ergänzung - SMBI. NW. - (Stand 1.11.1980 = MBl. NW. Nr. 107 einschl.)

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Rahmenvereinbarung
zwischen Bund und Ländern
über die gemeinsame Förderung
der Forschung nach Artikel 91 b GG
mit Zusatzvereinbarung und
Ausführungsvereinbarungen

Bek. d. Ministers für Wissenschaft und Forschung v. 20. 12. 1977 - II B l - 0628.0¹)

Rahmenvereinbarung

zwischen Bund und Ländern

über die gemeinsame Förderung

der Forschung nach Artikel 91 b GG

(Rahmenvereinbarung Forschungsförderung)

Vom 28. November 1975

Die Bundesregierung und die Regierungen der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein schließen auf der Grundlage des Artikels 91 b des Grundgesetzes'folgende Rahmenvereinbarung:

Artikel l

(1) Die Vertragschließenden wirken bei der Förderung von Einrichtungen und Vorhaben der wissenschaftlichen Forschung von überregionaler Bedeutung nach den näheren Bestimmungen dieser Vereinbarung zusammen und1 unterrichten sich zu diesem Zweck gegenseitig über ihre Planungen und Entscheidungen auf diesem Gebiet. Sie streben unter Wahrung ihrer Kompetenzen eine enge Koordination auf dem Gebiet der Forschungspolitik an.

(2) Die Vertragschließenden übernehmen Verpflichtungen nach diesem Abkommen vorbehaltlich der Bereitstellung der erforderlichen Haushaltsmittel durch ihre gesetzgebenden Körperschaften.

Protokollnotiz zu Artikel l

Die Vertragschließenden gehen davon aus, daß die Rahmenvereinbarung mit ihren Ausführungsvereinbarungen Inhalt und Formen ihrer Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Forschungsförderung umfassend und ausschließlich regelt.

Artikel l, Satz 2, Artikel 3 Absatz l in'Verbindung mit Artikel 2 Nr. l, 4, 5 und 6 und Artikel 4 des Verwaltungsabkommens zwischen Bund und Ländern über die Errichtung einer gemeinsamen Kommission für Bildungsplanung bleiben unberührt. Bei der Wahrnehmung der in die-• sen Vorschriften genannten Aufgaben wird die Kommission in der Besetzung gemäß Artikel 8 Absatz 2 und nach den Verfahrensvorschriften dieser Rahmenvereinbarung tätig.

Artikel 2

(1) Die gemeinsame Förderung der Forschung erstreckt sich auf:

1. Die Deutsche Forschungsgemeinschaft und die Sonder-forschungsbereiche,

2. Großforschungseinrichtungen,

3. die Max-Planck-Gesellschaft,

4. die Fraunhofer-Gesellschaft,

5. andere selbständige Forschungseinrichtungen von überregionaler Bedeutung und gesamtstaatlichem wissenschaftspolitischem Interesse, sofern der von den Gebietskörperschaften zu deckende Zuwendungsbedarf zu den laufenden Kosten eine bestimmte Größenordnung übersteigt,

6. andere Trägerorganisationen von Forschungseinrichtungen und Forschungsförderungsorganisationen sowie Einrichtungen mit Servicefunktion für die Forschung, sofern die in Nr. 5 genannten Voraussetzungen vorliegen,

7. Forschungsvorhaben von überregionaler Bedeutung und gesamtstaatlichem wissenschaftspolitischem Interesse, sofern ihr Zuwendungsbedarf eine bestimmte Größenordnung übersteigt.

(2) Die gemäß Absatz l gemeinsam geförderten For- OO1 schungseinrichtungen werden, gegebenenfalls mit ihren fcfc l Instituten, in Listen aufgeführt. DieListen zu Nr. 2, 5 und 6 von Absatz l werden alle 2 Jahre überprüft.

(3) Einzelheiten der gemeinsamen Förderung sowie die Voraussetzungen und Folgen des Ausscheidens aus der gemeinsamen Förderung werden in Ausführungsvereinbarungen geregelt. In den Ausführungsvereinbarungen sind auch die Größenordnungen des Zuwendungsbedarfs festzulegen, deren Übersteigen in den Fällen von Absatz l Nr.'5, 6 und 7 Voraussetzung für die gemeinsame Förderung ist, ferner die Kriterien und das Verfahren für eine Fortschreibung dieser Größenordnungen.

Protokollnotizen zu Artikel 2 zu Absatz l

Die gemeinsame Förderung erstreckt sich nicht auf Forschungseinrichtungen und Forschungsvorhaben der Ressortforschung und der Industrieforschung.

zu Absatz 3

Die Größenordnungen werden zunächst wie folgt festgelegt:

- für Forschungseinrichtungen (Absatz l Nr. 5) sowie für Trägerorganisationen von Forschungseinrichtungen und Forschungsförderungsorganisationen (Absatz l Nr. 6): .

Von den Gebietskörperschaften zu deckender Zuwendungsbedarf zu den laufenden Kosten Soll 1974 mehr als 1,8 Mio. DM

- für Einrichtungen mit Servicefunktion für die Forschung (Absatz l Nr. 6):

Von den Gebietskörperschaften zu deckender Zuwendungsbedarf zu den laufenden Kosten Soll 1974 mehr als U Mio. DM

- für Forschungsvorhaben (Absatz l Nr. 7):

Von den Gebietskörperschaften zu deckender Zuwendungsbedarf jährlich mehr als 500000 DM. Als Forschungsvorhaben gilt auch ein von der Konferenz der Akademien der Wissenschaften koordiniertes Programm.

Artikel 3

Die Vertragschließenden unterrichten sich gegenseitig nach näherer Maßgabe von Empfehlungen der Kommission gemäß Artikel 10 Absatz l Nr. 2 dieser Rahmenvereinbarung über

1. die von ihnen bei der Forschungsförderung angewand- ' ten Grundsätze und Verfahren;

2. alle Forschungseinrichtungen und Forschungsvorhaben, die von ihnen gemeinsam gefördert werden;

3. alle Forschungseinrichtungen und Forschungsvorhaben, die von ihnen allein gefördert werden, soweit dies für die gemeinsame Forschungsförderung von Bedeutung sein kann und Informationen verfügbar sind;

4. die Planungen

- für die Neugründung von Forschungseinrichtungen

- von Forschungsvorhaben

- für die Aufnahme von Forschungseinrichtungen in

eine finanzielle Förderung;

• auf Antrag eines der Vertragschließenden findet eine Aussprache hierüber statt;

- 5. die geplante Neugründung internationaler Forschungseinrichtungen, vorgesehene internationale Forschungsprogramme sowie wichtige internationale Einzelvorhaben; auf Antrag eines der Vertragschließenden findet eine Aussprache hierüber statt.

Artikel 4 .

Die Vertragschließenden streben bei der Zusammenarbeit mit den selbständigen Forschungsförderungsorgani-sationen und überregional bedeutsamen Wissenschaftsorganisationen eine einheitliche Haltung in wichtigen Fra- ' . gen der Forschungspolitik an.

') MBL NW. 1978 S. 204, geändert durch Bek. v. 1. B. 1980 (MBl. NW. 1980 S. 2158).

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124. Ergänzung - SMBI. NW. - (Stand 15. 4. 1978 = MBl. NW. Nr. 33 einschl.)

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Protokollnotiz zu Artikel 4 •

Bund und Länder werden in den Organen von-Forschungseinrichtungen, in denen sie gemeinsam vertreten sind, in wichtigen Fragen eine einheitliche Stimmabgabe

anstreben.

Artikel 5 '

(1) Die finanzielle Förderung von Forschungseinrich-. tur.gen umfaßt deren Investitions- und Betriebskosten.

(2) Die finanzielle Förderung von Forschungsvorhaben im Sinne von Artikel 2 Absatz l Nr. 7 umfaßt die Kosten des Projekts nach näherer Bestimmung der Ausführungsvereinbarungen.

(3) Der Umfang der finanziellen Förderung der Sonder-forschungsbereiche wird in einer Ausführungsvereinbarung geregelt.

Artikel 6

(1) Für die finanzielle Forschungsförderung gelten die folgenden Schlüssel der Finanzierung für die Anteile des Bundes und der Länder:

1. Deutsche Forschungsgemeinschaft • 50:50

2. Sonderforschungsbereiche bis 31.12. 1977 70:30

ab 1. 1.1978 75:25

3. Großforschungseinrichtungen . 90:10

4. Max-Planck-Gesellschaft . 50:50

5. Fraunhofer-Gesellschaft 90:10

6. Andere Forschungseinrichtungen 50 :'50 von überregionaler Bedeutung

7. Andere Organisationen oder Einrich- 50:50 tungen gemäß Artikel 2 Absatz l Nr. 6; mit Zustimmung aller Vertragschließenden kann von diesem Schlüssel abgewichen < werden.

Über den jeweiligen Finanzierungsanteil hinausgehende Leistungen können

1. in den Fällen von Satz l Nr. 3 und 5 mit Zustimmung des Bundes und der beteiligten Länder,

2. in den Fällen von Satz l Nr. 6 und 7 mit Zustimmung der Mehrheit der Länder,

3. im übrigen mit Zustimmung aller Vertragschließenden erbracht werden. ' ,

(2) Die Schlüssel für die Finanzierung der Förderung von Forschungsvorhaben werden im Einzelfall von den jeweils beteiligten Vertragschließenden unter Berücksichtigung der Empfehlung der Kommission in einer Bandbreite von 90:10 bis 50:50 (Bund - Länder) festgelegt; für einzelne Gruppen von Vorhaben können feste Schlüssel festgelegt werden. Dies gilt auch für die Förderung von Forschungsvorhaben, die über die Deutsche Forschungsgemeinschaft abgewickelt werden. i

(3) Die anteiligen Förderungsbeträge werden, sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, unmittelbar an die Zuwendungsempfänger geleistet

Protokollnotizen zu Artikel 6 Zu Absatz l Satz l

Das Recht des Sitzlandes, an Einrichtungen, die in die gemeinsame Förderung aufgenommen worden sind, Sonderprojekte allein zusätzlich zu fördern, bleibt unberührt

Zu Absatz 2 Satz l

Die gegenwärtig für einzelne oder bestimmte Arten von Forschungsvorhaben angewendeten Finanzierungsschlüssel bleiben in Kraft und können nur durch Vereinbarung der beteiligten Vertragschließenden zum Nachteil der Länder geändert werden.

Zu Absatz 2 Satz 2

Unter diese Regelung fallen auch Vorhaben zur Verbesserung der wissenschaftlichen Serviceleistungen.

Artikel 7

(1) Die Deutsche Forschungsgemeinschaft, die Sonderforschungsbereiche und die Max-Planck-Gesellschaft sowie Einrichtungen mit Servicefunktion für die Forschung (Artikel 2 Absatz l Nr. 6) werden von allen Vertragschließenden gemeinsam finanziert. Der auf die Länder entfallende Finanzierungsanteil wird nach' einem von ihnen festzulegenden Verteilungsschlüssel auf die einzelnen Länder umgelegt.

(2) Großforschungseinrichtungen und die Fraunhofer-Gesellschaft werden vom Bund und den beteiligten Ländern finanziert. Der auf die einzelnen Länder entfallende Finanzierungsanteil wird in den Ausführungsvereinbarungen festgelegt.

(3) Forschungseinrichtungen (Artikel 2 Absatz l Nr. 5) sowie Trägerorganisationen von Forschungseinrichtungen und Forschungsförderungsorganisationen (Artikel 2 Absatz l Nr. 6) werden vom Bund und dem Sitzland finanziert. . /

(4) In anderen Fällen der gemeinsamen Förderung wird in den Ausführungsvereinbarungen geregelt, welche Länder sich beteiligen und wie der von ihnen aufzubringende Finanzierungsanteil umgelegt wird. /

. Protokollnotiz zu Artikel 7 Absatz 3

Die Länder können ein Drittel des auf das Sitzland entfallenden Finanzierungsanteils nach einem von ihnen festzulegenden Verteilungsschlüssel und Verfahren gemeinsam aufbringen. Das jeweilige Sitzland ist bei seinen Entscheidungen nach dieser Rahmenvereinbarung' nicht an die Zustimmung der anderen Länder gebunden.

Es wird klargestellt, daß die Beteiligung der Länder am Finanzierungsanteil des Sitzlandes nicht als Finanzierung aller Vertragschließenden im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 dieser Rahmenvereinbarung gilt.

Artikel 8

(1) Die Bund-Länder-Kommission für Bildungsplanung schlägt die Maßnahmen und Entscheidungen vor, die nach dieser Rahmenvereinbarung von allen Vertragschließenden gemeinsam zu treffen sind. Sie führt die Bezeichnung „Gemeinsame Kommission für Bildungsplanuhg und Forschungsförderung" (Kommission).

(2) Der Kommission gehören bei der Wahrnehmung von Aufgaben nach dieser Rahmenvereinbarung sieben Vertreter der Bundesregierung und je zwei Vertreter der Lan-. desregierungen an. Im übrigen gelten für die Mitgliedschaft und die Stimmen der Vertreter des Bundes und der Länder die Vorschriften des Artikels 7 des Verwaltungs- . abkommens zwischen Bund und Ländern über die Errichtung einer gemeinsamen Kommission für Bildungsplanung vom 25. Juni 1970 entsprechend mit der Maßgabe, daß die Vertreter jeder Landesregierung eine Stimme führen. •

(3) Die Kommission soll die Erarbeitung der Vorschläge ihrem Ausschuß „Forschungsförderung" übertragen. Der Ausschuß „Forschungsförderung" kann Arbeitsgruppen einsetzen.

(4) Soweit bestehende Vereinbarungen ein Entscheidungsverfahren oder eine gegenseitige Abstimmung besonders regeln, bleiben diese unberührt.

(5) Die Kommission regelt die beratende Teilnahme von Wissenschaftlern, Sachverständigen und Wissenschaftsorganisationen bei der Erarbeitung von Entscheidungsgrundlagen.

Protokollnotizen zu Artikel 8 zu Absatz l

Die Kommission wird für den Bereich ihrer Tätigkeit nach dieser RV die Geschäftsordnung anpassen. Dabei ist vorzusehen, daß die Sitzungsleitung bei Tagesordnungspunkten, die Aufgaben nach der Rahmenvereinbarung betreffen, von einem für Forschungsförderungsfragen zuständigen Kommissionsmitglied wahrgenommen wird.

zu Absatz 3

1. Der Ausschuß „Forschungs.förderung" soll mit Ministerstellvertretern/Abteilungsleitern besetzt werden.

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2. Die Kommission kann in der Geschäftsordnung regeln, daß über Vorschläge des Ausschusses „Forschungsförderung" in bestimmten Fällen in einem vereinfachten Umlaufverfahren beschlossen wird. Dabei kann ein Verfahren entsprechend der Regelung in Artikel 9 Absatz 2 und 3 dieser Rahmenvereinbarung vorgesehen werden.

3. Auf bestehende Bund-Länder-Ausschüsse kann zurückgegriffen werden.

zu Absatz 4

Unter diese Vorschrift fällt auch das Lindauer Abkommen.

Artikel 9

(1) Beschlüsse der Kommission nach Artikel 8 werden mit Zustimmung der Regierungschefs für die Vertragschließenden verbindlich.

(2) Die Zustimmung gemäß Absatz l gilt als erteilt, wenn nicht binnen vier Wochen nach Zugang eines Beschlusses der Kommission einer der Vertragschließenden die Beratung und Beschlußfassung der Regierungschefs beantragt.

(3) Wird ein Antrag gemäß Absatz 2 gestellt, findet auf die Beschlußfassung der Regierungschefs Artikel 9 Absatz 2 und 3 des Verwaltungsabkommens zwischen Bund und Ländern über die Errichtung einer gemeinsamen Kommission für Bildungsplanung vom 25. Juni 1970 Anwendung.

(4) Abweichend von Absatz 2 gilt die Zustimmung gemäß Absatz l bei Beschlüssen der Kommission über Bewilligungsbedingungen, Bewirtschaftungsrichtlinien, Grundsätze für Haushalts- und Wirtschaftspläne und für eine Erfolgskontrolle (Artikel 10 Absatz l Nr. 3) sowie über die Haushalts- und Wirtschaftspläne und über den jährlichen Zuschußbedarf der geförderten Forschungseinrichtungen und Forschungsvorhaben (Artikel 10 Absatz 2 Nr. 3) mit der Beschlußfassung durch die Kommission als erteilt, wenn und soweit diese einstimmig erfolgt.

(5) Die Aufnahme der Forschungseinrichtungen in die gemeinsame Förderung kann nur mit der Stimme des Sitzlandes beschlossen werden.

Protokollnotizen zu Artikel 9 Absatz 2

1. Die Geschäftsstelle der Kommission wird unter Absatz 2 fallende Beschlüsse unter Hinweis auf Absatz 2 unverzüglich dem Bundeskanzleramt und den Staats-(Senats-)kanzleien der Länder übermitteln.

2. Der Antrag ist bei dem Vorsitzenden der Ministerpräsidenten-Konferenz zu Stellen. Er ist nachrichtlich den anderen Vertragschließenden und der Geschäftsstelle der Kommission mitzuteilen.

Artikel 10

(1) Die Kommission hat im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach Artikel 8 auf dem Gebiet der gemeinsamen Forschungsförderung insbesondere folgende Aufgaben:

1. Sie strebt eine Abstimmung der forschungspolitischen Planungen und Entscheidungen der Vertragschließenden an und entwickelt eine mittelfristige Planung für diesen Bereich, die auch geeignet ist, als Beratungsgrundlage für die mittelfristigen Finanzplanungen von Bund und Ländern zu dienen.

2. Sie plant Schwerpunktmaßnahmen bei der • Forschungsförderung, insbesondere zur Verbesserung des Informationsaustausches und für eine Zusammenarbeit im universitären und außeruniversitären Bereich, und gibt Empfehlungen für die gegenseitige Unterrichtung der Vertragschließenden gemäß Artikel 3 dieser Rahmenvereinbarung.

3. Sie entwickelt Bewilligungsbedingungen für die Förderung und stellt einheitliche Grundsätze für die von den geförderten Forschungseinrichtungen aufzustellenden Haushalts- und Wirtschaftspläne sowie allgemeine Bewirtschaftungsrichtlinien und Grundsätze einer Erfolgskontrolle auf, soweit diese nicht bereits bestehen.

(2) Sofern sich alle Vertragschließenden an der Finanzierung einer Forschungseinrichtung oder eines Forschungsvorhabens beteiligen sollen (Nr. l und 2) oder be-

reits beteiligen (Nr. 3), hat die Kommission insbesondere 001 folgende weitere Aufgaben: fcfcl

1. Sie bereitet die zur Ausfüllung dieser Rahmenvereinbarung notwendigen Ausführungsvereinbarungen zur Förderung von Forschungseinrichtungen und For-, schungsvorhaben vor.

2. Sie schlägt die Aufnahme von Forschungseinrichtungen und Forschungsvorhaben in die gemeinsame finanzielle Förderung und deren Ausscheiden aus der gemeinsamen Förderung vor.

3. .Sie schlägt die Genehmigung der Haushalts- und Wirtschaftspläne und die Feststellung des jährlichen Zuschußbedarfs der geförderten Forschungseinrichtungen und Forschungsvorhaben vor. Die mittelfristigen Finanzplanungen für den Bereich Forschungsförderung sind dabei zu berücksichtigen.

(3) Für Forschungseinrichtungen (Artikel 2 Absatz l Nr. 5) spwie für Trägerorganisationen von Forschungseinrichtungen und Forschungsförderungsorganisationen (Artikel 2 Absatz l Nr. 6) gilt Absatz 2 Nr. l entsprechend.

(4) Die gegenseitige Unterrichtung gemäß Artikel 3 dieser Rahmenvereinbarung erfolgt über den Ausschuß „Forschungsförderung" und wird von der Geschäftsstelle abgewickelt. Vereinbarungen zur Förderung von Forschungseinrichtungen und Forschungsvorhaben zwischen einzelnen Vertragschließenden sind rechtzeitig vor ihrem Abschluß der Kommission zur Stellungnahme vorzulegen.

Artikel 11

(1) Die Rahmenvereinbarung wird auf unbestimmte" Zeit geschlossen.'Sie kann mit einer Kündigungsfrist von zwei Jahren zum Ende eines Kalenderjahres, jedoch erstmals nach vier Jahren gekündigt werden.

(2) Die Rahmenvereinbarung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1976 in Kraft, wenn alle Vertragschließenden sie unterzeichnet haben. Vorbehalte sind nicht zulässig.

(3) Die Anwendung der Bestimmungen, die die gemeinsame Förderung der in Artikel 2 Absatz l Nr.2, 4, 5 und 6 der Rahmenvereinbarung genannten Einrichtungen und Organisationen betreffen, wird bis zum 1. Januar 1977 suspendiert. .

Bonn, den 28. November 1975

Zusatzvereinbarung zwischen den Ländern

zur Rahmenvereinbarung Forschungsförderung Vom 28. November 1975

Die Regierungen der Länder

Baden-Württemberg,

Bayern,

Berlin,

Bremen,

Hamburg,

Hessen,

Niedersachsen,

Nordrhein-Westfalen,

Rheinland-Pfalz,

Saarland und

Schleswig-Holstein

schließen nachstehende Zusatzvereinbarung zur Rahmenvereinbarung zwischen Bund und Ländern über die gemeinsame Förderung der Forschung nach Artikel 91 b GG (Zusatzvereinbarung Forschungsförderung):

Artikel l

(1) Ein Drittel des FinanZierungsanteils, den das Sitzland für die von Bund und Sitzland gemeinsam geförderten Forschungseinrichtungen, Trägerorganisationen von Forschungseinrichtungen und Forschungsförderungsor-ganisationen (Art. 7 Abs. 3 der Rahmenvereinbarung Forschungsförderung) bereitstellen muß, wird von allen Ländern gemeinsam aufgebracht

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(2) Dieses gemeinsam aufzubringende Drittel wird auf alle Länder nach dem Verhältnis ihrer Steuereinnahmen und ihrer Bevölkerungszahl umgelegt, wobei das Verhältnis der Steuereinnahmen für Vj und das der Bevölkerungszahl für '/3 - dieses Betrages maßgeblich ist. Als Steuereinnahmen gelten die im ^Länderfinanzausgleich zugrundegelegten Steuereinnahmen der Länder. Die Steuereinnahmen erhöhen oder vermindern sich um die Beträge, welche die Länder im Rahmen des Länderfinanzausgleichs von anderen Ländern erhalten oder an andere Länder abführen. Maßgebend,sind die Steuereinnahmen und die vom Statistischen Bundesamt für den 30. Juni festgestellte Bevölkerungszahl des dem Haushaltsjahr zwei Jahre vorhergehenden Haushaltsjahres.

(3) Die Vertragschließenden können im Einzelfall abweichende Regelungen vereinbaren.

(4) Die anteiligen Finanzierungsbeiträge sind an das Sitzland zu leisten.

Artikel 2

(1) Die Verpflichtung nach Artikel l erstreckt sich nur auf diejenigen Forschungseinrichtungen sowie Trägerorganisationen von Forschungseinrichtungen und For-schungsförderungsorganisationen, deren Aufnahme in die gemeinsame finanzielle Förderung von Bund und Sitzland alle Vertragschließenden zugestimmt haben. Die Vertragschließenden beschließen auch über das Ausscheiden aus der gemeinsamen Förderung gemäß Artikel 1; der Zustimmung des Sitzlandes bedarf es dabei nicht.

(2) Entscheidungen der Regierung des Sitzlandes über die Genehmigung von Haushalts- und Wirtschaitsplänen sowie die Festsetzung des jährlichen Zuschußbedarfs -auch soweit sie gemeinsam mit der Bundesregierung getroffen werden - sind für die Höhe der Verpflichtung der übrigen Länder nach Artikel l nur maßgebend, soweit diesen.Entscheidungen alle Länder zugestimmt haben.

(3) Die Zustimmung der Länder wird durch die Kultus-(Wissenschafts-) und die Finanzminister erklärt.

Artikel 3

Die Vertragschließenden übernehmen Verpflichtungen nach diesem Abkommen vorbehaltlich der Bereitstellung der erforderlichen Haushaltsmittel durch ihre gesetzgebenden Körperschaften.

Artikel 4

Diese Zusatzvereinbarung tritt mit der Rahmenvereinbarung Forschungsförderung in Kraft und mit dieser außer Kraft.

Bonn, den 28. November 1975 • '

Ausführungsvereinbarung zur Rahmenvereinbarung Forschungsförderung

über die gemeinsame Förderung der Deutschen Forschungsgemeinschaft

und der Sonderforschungsbereiche

(Ausführungsvereinbarung DFG/SFB)

Vom 28. Oktober 1976/17. Dezember 1976

Die Bundesregierung und die Regierungen der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg,. Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein schließen aufgrund der Artikel 2 Abs. 3 und 5 Abs. 3 der Rahmenvereinbarung zwischen Bund und Ländern über die gemeinsame Förderung der Forschung nach Artikel 91 b des Grundgesetzes (Rahmenvereinbarung Forschungsförderung) zu Artikel 2 Abs. l Nr. l dieser Rahmenvereinbarung folgende Ausführungsvereinbarung:

§1 Gegenstand der gemeinsamen Förderung

Die Vertragschließenden fördern gemeinsam die „Deutsche Forschungsgemeinschaft" e. V. (DFG) und die Sonderforschungsbereiche.

§2 Voraussetzungen der Förderung

(1) Die Vertragschließenden fördern neue Aufgabenbereiche der Deutschen Forschungsgemeinschaft, die wesentliche zusätzliche öffentliche Mittel erfordern können, und neue Förderungsverfahren nur, wenn der Übernahme oder Einführung vorher nach Artikel 8 und 9 der Rahmenvereinbarung Forschungsförderung zugestimmt wurde.

(2) Die Vertragschließenden gehen davon aus, daß die Deutsche Forschungsgemeinschaft ihre wissenschaftspolitisch und finanziell bedeutsamen Planungen rechtzeitig mit ihnen erörtert. Dabei streben die Vertragschließenden an

1. fachliche Schwerpunkte, auch unter Berücksichtigung regionaler Gesichtspunkte zu entwickeln und die hierzu notwendige Zusammenfassung von Personal und Sachmitteln zu bewirken,

2. die Zusammenarbeit in der Forschung zwischen den Hochschulen sowie zwischen Hochschulen, anderen Forschungseinrichtungen und Einrichtungen der überregionalen Forschungsplanung und Forschungsförderung zu verstärken.

§3 Zuwendungen

(1) Die finanzielle Förderung wird von den Vertragschließenden zur Deckung der zuwendungsfähigen Ausgaben geleistet. 'Grundsätzlich nicht zuwendungsfähig sind insbesondere Ausgaben, die die Deutsche Forschungsgemeinschaft an Zuwendungsempfänger zur Dek-kung der Grundausstattung für die Forschung leistet. Die Grundausstattung umfaßt

1. die erforderlichen Gebäude,

2. die Erstausstattung der Gebäude sowie die Personal-und Sachausstattung, soweit sie üblicherweise auf dem betreffenden Fachgebiet zur jeweiligen Forschungsein^ richtung gehören.

(2) Die für die Förderung der Sonderforschungsbereiche entstehenden Verwaltungskosteri werden im Rahmen des allgemeinen Zuwendungsbedarfs nach den für dessen Finanzierung geltenden Bestimmungen gedeckt.

(3) Sofern einzelne Vertragschließende der Deutschen Forschungsgemeinschaft aufgrund einer Vereinbarung mit ihr Leistungen zur Abgeltung der Kosten von Einzelaufträgen gewähren, ist dazu nicht die Zustimmung nach Artikel 6 Abs. l Satz 2 der Rahmenvereinbarung Forschungsförderung erforderlich.

(4) Die finanzielle Förderung wird gewährt auf der Grundlage eines jährlichen, nach Artikel 8 und 9 der Rahmenvereinbarung Forschungsförderung gebilligten Wirtschaftsplanes der Deutschen Forschungsgemeinschaft, der alle ihre Einnahmen und Ausgaben ausweist. Die Ver-• tragschließenden werden darauf hinwirken, daß die Deutsche Forschungsgemeinschaft ihren Wirtschaftsplan auf der Grundlage der jährlich fortzuschreibenden mehrjährigen Finanzplanung der Deutschen Forschungsgemeinschaft aufstellt, die die Forschungsplanung der Deutschen Forschungsgemeinschaft berücksichtigt.

(5) Der Ausschuß „Forschungsförderung" wird bis zum 15. März den Vorentwurf des Wirtschaftsplanes der Deutschen Forschungsgemeinschaft für das nächste Haushaltsjahr erörtern. Bis zum 1. November soll der Zuwendungsbedarf der Deutschen Forschungsgemeinschaft für das nächste Haushaltsjahr nach Artikel 8 und 9 der Rahmenvereinbarung Forschungsförderung festgestellt werden.

(6) Die Vertragschließenden werden die erforderlichen Maßnahmen treffen, um den festgestellten Zuwendungsbedarf bei der Aufstellung der Haushalte zu berücksichtigen.

§4 Länderanteil

(1) Der auf die Länder entfallende Teil des Zuwendungsbetrages wird zu zwei Dritteln nach dem Verhältnis der Steuereinnahmen, zu einem Drittel nach dem Verhältnis der Bevölkerungszahl der Länder aufgebracht. Als Steuereinnahmen gelten die im Länderfinanzausgleich

124. Ergänzung - SMBI. NW. - (Stand 15. 4. 1978 - MBl. NW. Nr. 33 einschl.)

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zugrundegelegten Steuereinnahmen der Länder. Die Steuereinnahmen erhöhen oder vermindern sich um die Beträge, welche die Länder im Rahmen des Länderfinanz-ausgleichs von anderen Landern erhalten oder an andere Länder abführen. Maßgebend sind die Steuereinnahmen und die vom Statistischen Bundesamt für den 30. Juni festgestellte Bevölkerungszahl des dem Haushaltsjahr zwei Jahre vorhergehenden Haushaltsjahres.

(2) Die Regierungen der Länder können von don Bestimmungen dos Absatz l abweichende Regelungen vereinbaren.

§5 Sonderforschungsbereiche

Für die Sondcrforschungsbcreiche wird zusätzlich .folgendes vereinbart:

1. Die Förderung der Sonderforschungsbereiche erfolgt auf dor Grundluge einer längorfristigon Gesarhtpla-nung, die auch eine angemessene fachliche und regionale Verteilung vorsehen soll, sowie unter Berücksichtigung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes und der Länder.

2. Die F.inrichtung eines Sonderforschungsbereiches bedarf der /ustimmung'de.s Sitzlandes.

3. Die Vertragschließenden sollen bei ihrer Berufungspolitik die wissenschaftlichen Belange der Sonderforschungsbereiche berücksichtigen.

4. Der Bund kann in besonderen F.iny.elfällen mit /uslim-mung der Vertragschließenden nach Artikel 8 und 9 der Rahmenvereinbarung Forschungsförderung - jedoch nicht gegen den Widerspruch des Sit/.landes - und im Benehmen mit der Deutschen Forschungsgemeinschaft dieser zusätzliche Mittel für die Förderung von Sonder-forschungsbereiehen zuweisen, insbesondere wenn Sondcrfor.schunKsberoichc auf Initiative des Bundes eingerichtet werden.

Protokollnoliz zu § 5

Der Ausschuß „Forschungsförderung" wird innerhalb von y.wei Jahren mich Inkrafttreten dieser Vereinbarung das Verfahren der Förderung der Sonderforschungsber.ei-che überprüfen.

§« l-ttuf/.eit, Inkrafttreten

(1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte /eil geschlossen. Sie kann mit einer Kündigungsfrist von zwei Jahren /um Knde eines Kalenderjahres, jedoch erstmals nach vier Jahren gekündigt werden.

(2) Bei Außerkrafttreten der Rahmenvereinbarung Forschungsförderung tritt auch diese Vereinbarung außer Kraft.

(.1) Diese Vereinbarung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1!)7(1 in Kraft, wenn alle Vertragschließenden sie unterzeichnet haben.

Aiisführungsvorelnbarung

zur Italimcnverrinlmrung Porsclumgsfordorung über die gemeinsame Forderung

der Mux-I'lanck-Gesellschufl

(Ausführungnverelnbarung 1V1PG)

Vom 28. Oktober 1976 / 17. Dezember 1976

Die. Bundesregierung und die Regierungen der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg. Messen. Niedersachsen. Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein schließen aufgrund des Artikels 2 Abs. 3 der Rahmenvereinbarung zwischen Bund und Ländern über die gemeinsame Förderung der Forschung nach Artikel öl b des Grundgesetzes (Rahmenvereinbarung Forschungsförderung) zu Artikel 2 Abs. l Nr. 3 dieser Rahmenvereinbarung folgende Ausführungsvereinbarung:

§1 Gegenstand der gemeinsamen Forderung

(1) Die Vertragschließenden fördern gemeinsam die „Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften" e. V. (Ml-G).

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Anlaqp

(2) Die von der Max- Planck -Gesellschaft bei Abschluß dieser Vereinbarung unterhaltenen oder betreuten Hinrichtungen sind in der anliegenden Liste aufgeführt.

Protokollnotiz zu § l Abs. 2

Die Förderung des Max- Planck -Instiuts für Plasmuphy-sik richtet sich nach den Regelungen für Großforschungs-einrichtungen.

S 2 Voraussetzungen iler Forderung

(1) Die Vertragschließenden fördern neue Aufgabenbereiche der Max-Planck -Gesellschaft, die wesentliche y.u-sulzliche öffentliche Mittel crfonlern können, und neue F.inrichtungen der Max -Planck Gesellschaft nur, wenn der Übernahme oder der Krriehtung vorher nach Artikel t) und U der Rahmenvereinbarung Forschungsfördorung zugestimmt wurde.

(2) Die Vertragschließenden gehen davon aus. daß die Max-Planck -Gesellschaft ihre wissensclinftspolilisch und finanziell bedeutsamen Planungen rechtzeitig mit ihnen erörtert. Dabei streben die Vertragschließenden an

1. die personelle Verbindung der Max Plunclt Gesell schuft milden llot-hscluilen 7.11 verstärken,

2. bei der Festlegung des Standortes neuer F.inrichtimgen der Mux- Planck Gesellschaft neben wissensclinflspoli-lischen Gesichtspunkten auch eine ausgewogene regionale Verteilung /.u berücksichtigen. »

Zuwendungen

(1) Die finanzielle Förderung wird von den Vertragschließenden 7.ur Deckung der ziiwentlungsfäliigen Aus gaben geleistet, /.weckfrcie '/iiwendungeit Dritter und l-'.r-triige des eigenen, nicht mit öffentlichen Mitteln beschafften Vermögens können auch dein eigenen Vermögen /.u geführt werden, wenn sie in angemessener Frist für sut-zungsgemüße /wecke verwendet werden.

(2) Sofern einzelne Vertragschließende der Max Planck -Gesellschaft oder einer ihrer Kinne litunj;rn aufgrund einer Vereinbarung mit ihnen Leisluncen y.ur Ab gellung der Kosten von Kinzelaiifträgen gewahren, ist. day.u nicht die '/ustimmung nach Artikel l! Abs. l Sät/. 2 der Rühmen Vereinbarung l''orsclmnr.sförderung erforder lieh.

(H) Die finanzielle Förderung wird gewährt auf der Grundlose eines jülirlichen, n. -u h Artikel II lind I) der Uuli-mcnvcrcinbarung Forscliiingsfönleriing gebilligten Wirt schaftsplanes der Max Planck Gesellschaft. der alle ihre Hinnahmen un<l Ausgaben ausweist, l'ie VerlruKschhe-Uenden werden darnuf hinwirken , daß die Max Planck -Gesellschaft ihren Wirtsrliaftsplan auf der Grundlage der jährlich fort.y.usch reihenden mehrjährigen Finan /plann ng der Max Planck Gesellschaft. aufstellt, die die Kor schnngsplanung der Max Planck Gesellschaft . berück -sich

(4) Der Ausschuß „KorschimKsförderung" wird bis /.um 15. März den Vorentwurf des Wirlschuftsplanes di'r Max Planck Gesellschaft für das nächste llaiisliallsjalir eror lern. His zum 1. November soll der /mvendungshedarf der Max-Planck Gesellschaft für das nächste llaushaltsj.'ihr hach Artikel 8 und !) der Kuhmenvcrcinhurung Kor schungsförderung festgestellt werden.

(.1) Die Vertragschließenden werden ilie erfnrtlerlichen Maßnahmen treffen, um den festgestellten /.mvendunys be<larf btM der Aufstellung der Hauxhullc y.u bcrücksichli

§4 IJindrrnnteil

(l) Der auf die Länder entfallende Teil des '/uwen dungsbelrages wird zu 12..r> vom Hundert vom jeweiligen Sitzland der F.inrichlungen der Max Planck Gesellschaft (Interessen<Hiole des Sity.landes) und zu 117 ,5 vom l hindert von allen Ländern gemeinsam aufgebracht. Per auf die Länder entfallende Teil des /uwendungshetrages für die Generulverwultung und für F.inrichtungen im Ausland wird von allen Ländern gemeinsam aufgebracht.

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140. Ergänzung - SMBI. NW. - (Stand 1. 11. 1980 - MBl. NW. Nr. 107 einschl.)

OOI (2) Der auf alle Länder entfallende Teil des Zuwen-T dungsbetrages wird zu zwei Dritteln nach dem Verhältnis der Steuereinnahmen, zu einem Drittel nach dem Verhältnis .der Bevölkerungszahl der Länder aufgebracht. Als Steuereinnahmen gelten die im Länderfinarizaüsgleich zugrundegelegten Steuereinnahmen der Länder. Die Steuereinnahmen erhöhen oder vermindern sich um die Beträge, welche die Länder im Rahmen des Länderfinanzausgleichs von anderen Ländern erhalten oder an andere Länder abführen. Maßgebend sind die Steuereinnahmen und die vom Statistischen Bundesamt für den 30. Juni festgestellte Bevölkerungszahl des dem Haushaltsjahr zwei Jahre vorhergehenden Haushaltsjahres.

(3) Die Regierungen der Länder können von den Bestimmungen der Absätze l und 2 abweichende Regelungen vereinbaren, die jedoch vorsehen müssen, daß ein nicht unbeträchtlicher Teil des Zuwendungsbetrages auf alle Länder umgelegt wird.'

Protokollnotiz zu § 4 Abs. l Satz 2

Dazu gehören auch zentral veranschlagte nicht aufteil-. bare Ausgaben.

§5 Laufzeit, Inkrafttreten .

(1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie kann mit einer Kündigungsfrist von zwei Jahren zum Ende eines Kalenderjahres, jedoch erstmals nach vier Jahren gekündigt werden.

(2) Bei Außerkrafttreten der Rahmenvereinbarung Forschungsförderung tritt auch diese Vereinbarung außer Kraft. . . ,

(3) Diese Vereinbarung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1976 in Kraft, wenn alle Vertragschließenden sie unterzeichnet haben.

Anlage

Einrichtungen der Max-Planck-Gesellschaft

a) Einrichtungen, die nach der Ausführungsvereinbarung MPG gefördert werden

Max-Planck-Gesellschaft

zur Förderung der Wissenschaften e. V.,

München (Generalverwaltung)

MPI für Kernphysik, Heidelberg

MPI für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht, Heidelberg

MPI für Festkörperforschung, Stuttgart

MPI für Metallforschung, Stuttgart

MPI für medizinische Forschung, Heidelberg

MPI für Immunbiologie, Freiburg-Zähringen

MPI für biologische Kybernetik, Tübingen

Friedrich-Miescher-Laboratorium für biologische Arbeitsgruppen in der MPG, Tübingen

Arbeitsgruppe Anderer, Tübingen

Max-Planck-Haus, Tübingen

' MPI für Virusforschung, Tübingen

MPI für Biologie, Tübingen

MPI für ausländisches und internationales

Strafrecht,

Freiburg

MPI für Astronomie,') Heidelberg

MPI für Zellbiologie, Ladenburg bei Heidelberg

MPI für Psychiatrie (Deutsche Forschungsanstalt für Psychiatrie), München

MPI für Biochemie, München-Martinsried

- MPI für Verhaltensphysiologie, Seewiesen über Starnberg

MPI für Physik und Astrophysik, München

MPI für ausländisches und internationales Patent-, Urheber- und Wettbewerbsrecht, München

Forschungsstelle für Psychopathologie und

Psychotherapie in der MPG,

München

MPI für Sozialwissenschaften, Starnberg

MPI für ausländisches und internationales Sozialrecht, München

MPI für Quantenoptik,' Garching bei München

MPI für molekulare Genetik, Berlin

Fritz-Haber-Institut der MPG, Berlin

Forschungsstelle Vennesland, Berlin

MPI für Bildungsforschung, Berlin

MPI für ausländisches und internationales Privatrecht, Hamburg

MPI für Meteorologie, Hamburg

MPI für Biophysik, Frankfurt/Main

MPI für Hirnforschung, Frankfurt/Main

- Neurobiologische Abteilung Frankfurt/Main

- Forschungsstelle für Hirnkreislaufforschung am Institut, Köln

MPI für physiologische und klinische Forschung, W. G. Kerckhoff-Institut, Bad Nauheim

Gmelin-Institut für anorganische Chemie und Grenzgebiete der MPG, . . Frankfurt/Main

MPI für europäische Rechtsgeschichte, Frankfurt/Main

MPI für Aeronomie, Lindau/Kreis Duderstadt

MPI für Strömungsforschung, Göttingen

MPI für biophysikalische Chemie (Karl-Friedrich-Bonhoeffer-Institut), Göttingen-Nikolausberg -

') Die Baukosten des Instituts werden vom Bund (100%) als Sonderfinanzierung aufgebracht

140. Ergänzung - SMBI. NW. - (Stand 1. 11. 1980 = MBl. NW. Nr. 107 einschl.)

20.12.77(4)

MPI für experimentelle Medizin,

Göttingen ' .

MPI für Geschichte, Göttingen

MPI für experimentelle Endokrinologie, Wilhelmshaven

MPI für Kohlenforschüng, ' Mülheim/Ruhr

MPI für Eisenforschung GmbH, Düsseldorf

MPI für Systemphysiologie, Dortmund

MPI für Züchtungsforschung

(Erwin-Baur-Institut),

Köln-Vogelsang

MPI für Ernährungsphysiologie, Dortmund

MPI für Radioastronomie, Bonn

MPI für Mathematik, Bonn

MPI für Chemie (Otto-Hahn-Institut), Mainz

MPI für Limnologie, Plön/Holstein

Bibliotheca Hertziana (Max-Planck-Institut), Rom

MPI für Psycholinguistik, Nijmegen

Klinische Forschungsgruppe für Blutgerinnung und Thrombose, Gießen

Klinische Forschungsgruppe für

Reproduktionsmedizin,

Münster

b) Einrichtungen, die nach den Regelungen für Großforschungseinrichtungen gefördert werden

MPI für Plasmaphysik, Garching bei München

Ausführungsvereinbarung

»zur Rahmenvereinbarung Forschungsförderung über die gemeinsame Förderung der Fraunhofer-Gesellschaft (Ausführungsvereinbarung FhG) Vom 17. März 1977 / 26. August 1977

Die Bundesregierung und die Regierungen der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Saarland (beteiligte Länder) schließen aufgrund des Artikels 2 Abs. 3 der Rahmenvereinbarung zwischen Bund und Ländern über die gemein-1 same Förderung der Forschung nach Artikel 91 b des Grundgesetzes (Rahmenvereinbarung, Forschungsförderung) zu Artikel 2 Abs. l Nr. 4 dieser Rahmenvereinbarung folgende Ausführungsvereinbarung:

§1 Gegenstand der gemeinsamen Förderung

(1) Die Vertragschließenden fördern gemeinsam die „Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e. V." (FhG).

(2) Die Einrichtungen der Fraunhofer-Gesellschaft, die zur Zeit der gemeinsamen Förderung unterliegen, sind in Anlage der anliegenden Liste aufgeführt.

(3) Verteidigungsbezogene Forschungseinrichtungen der Fraunhofer-Gesellschaft unterliegen nicht der gemeinsamen Förderung.

Protokollnotizen zu § l Zu Absatz l

/

Die Vertragschließenden gehen davon aus, daß bei.Än-derung. der Rechtsform der Fraunhofer-Gesellschaft die Förderung nur im gemeinsamen Einvernehmen fortgesetzt wird. .

Zu Absatz 2 und 3

Die derzeitigen verteidigungsbezogenen Einrichtungen der Fraunhofer-Gesellschaft sind in der anliegenden Liste naehrichtlich genannt. •

§2 Forschungspolitische Zielsetzungen

(1) Die Vertragschließenden verfolgen bei der gemeinsamen Förderung der Fraunhofer-Gesellschaft insbesondere den Zweck, die praktische Anwendung wissenschaft-' lieber Erkenntnisse auf dem Gebiet der angewandten Forschung dadurch zu fördern, daß die Fraunhofer-Gesellschaft mit ihren Einrichtungen in die Lage versetzt wird

- Vertragsforschungen und Dienstleistungen für private und öffentliche Aufträggeber zur Sicherung der technologischen Entwicklung und zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben durchzuführen und

- anweridungsorientierte Eigenforschungen zu betreiben.

(2) Die Vertragschließenden streben im übrigen an:

- die Zusammenarbeit der Fraunhofer-Gesellschaft mit Einrichtungen der Grundlagenforschung, insbesondere den Hochschulen, zu verstärken,

- bei der Festlegung des Standortes neuer Einrichtungen der Fraunhofer-Gesellschaft neben wissenschaftspolitischen Gesichtspunkten auch eine ausgewogene regionale Verteilung zu berücksichtigen.

(3) Zur Erreichung dieser Ziele soll - nach einer Übergangszeit - als Leistungsanreiz die öffentliche Finanzierung vom Umfang der Gesamterlöse der Fraunhofer-Gesellschaft aus Forschung und Entwicklung abhängig gemacht werden.

§3 Zuwendungen

(1) Die finanzielle Förderung wird von den Vertragschließenden zur Deckung der zuwendungsfähigen Ausgaben geleistet. Zweckfreie Zuwendungen Dritter und Erträge des eigenen, nicht mit öffentlichen Mitteln beschafften Vermögens können auch dem eigenen Vermögen zugeführt werden, wenn sie in angemessener Frist für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

(2) Die finanzielle Förderung wird gewährt auf der Grundlage eines jährlichen, vom .Ausschuß Fraunhofer-Gesellschaft" gebilligten Wirtschaiftsplanes der Fraunhofer-Gesellschaft, der alle ihre Einnahmen und Ausgaben ausweist. Die Vertragschließenden werden darauf hinwirken, daß die Fraunhofer-Gesellschaft ihren Wirtschaftsplan auf der Grundlage der jährlich fortzuschreibenden mehrjährigen Finanzplanung der Fraunhofer-Gesellschaft aufstellt, die die Forschungsplanung der Fraunhofer-Gesellschaft berücksichtigt.

(3) Sofern einzelne Vertragschließende der Fraunhofer-Gesellschaft aufgrund einer Vereinbarung mit ihr Leistungen zur Abgeltung der Kosten von Aufträgen oder Projekten gewähren, ist dazu nicht die Zustimmung nach Artikel 6 Abs. l Satz 2 der Rahmenvereinbarung Forschungsförderung erforderlich.

(4) Der „Ausschuß Fraunhofer-Gesellschaft" wird bis zum 15. März den Vorentwurf des Wirtschaftsplanes der Fraunhofer-Gesellschaft für das nächste Haushaltsjahr erörtern. Bis zum 1. November soll der „Ausschuß Fraunhofer-Gesellschaft" den Zuwendungsbedarf der Fraunhofer-Gesellschaft für das nächste Haushaltsjahr feststellen.

(5) Die Vertragschließenden werden die erforderlichen Maßnahmen treffen, um den festgestellten Zuwendungsbedarf bei der Aufstellung der Haushalte zu berücksichtigen.

221

20.12. 77 (4)

140. Ergänzung - SMBI. NW. - (Stand 1.11.1980 - MBl. NW. Nr. 107 einschl.)

221

Protokollnotiz zu § 3 Abs. l

Zu den zuwendungsfähigen Ausgaben der finanziellen Förderung gehören auch die sogenannten zentral veranschlagten Kosten.

§4 Länderanteil

(1) Der auf die Länder entfallende Teil des Zuwendungsbetrages wird auf die beteiligten Länder

- in Höhe von einem Drittel nach dem Verhältnis ihrer Steuereinnahmen und ihrer Bevölkerungszahl umgelegt, wobei das Verhältnis der Steuereinnahmen für zwei Drittel und das der Bevölkerungszähl für ein Drittel dieses Betrages maßgeblich ist (Sockelbetrag). Als Steuereinnahmen gelten die im Länderfinanzausgleich zugrundegelegten Steuereinnahmen der Länder. Die Steuereinnahmen erhöhen oder vermindern sich'um die Beträge, welche die Länder im Rahmen des Länderfi-' nanzausgleichs von anderen Ländern erhalten oder an andere Länder abführen. Maßgebend sind die Steuereinnahmen und die vom Statistischen Bundesamt für den-30. Juni festgestellte Bevölkerungszahl des dem •Haushaltsjahr zwei Jahre vorhergehenden Haushaltsjahres.

- in Höhe von zwei Dritteln entsprechend dem Verhältnis des Zuwendungsbedarfs aller Einrichtungen der Fraunhofer-Gesellschaft, die in einem Land ihren Sitz haben, umgelegt. Ausgaben für die Zentralverwaltung werden dabei nicht in Ansatz gebracht.

(2) Die Regierungen der beteiligten Länder können von den Bestimmungen des Absatz l abweichende Regelungen vereinbaren, die jedoch vorsehen müssen,daß ein nicht unbeträchtlicher Teil des Zuwendungsbetrages auf die beteiligten Länder umgelegt wird.

§5 Ausschuß Fraunhofer-Gesellschaft

(1) Es wird ein „Ausschuß Fraunhofer-Gesellschaft" eingesetzt.

(2) Dem Ausschuß gehören bis zu drei Vertreter der Bundesregierung und bis zu je zwei Vertreter der Regierungen der beteiligten Länder an.

(3) Die Vertreter der Landesregierungen führen je Land eine Stimme; die Vertreter der Bundesregierung führen gleichviel Stimmen wie die Vertreter der Landesregierungen. Die Stimmen • der Vertreter der Bundesregierung werden einheitlich abgegeben.

(4) Der Ausschuß beschließt mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der Mitglieder.

(5) Ein Beschluß bindet die Vertragschließenden nur, wenn und soweit sie zugestimmt haben. Die Zustimmung kann innerhalb von vier Wochen nachgeholt werden. Wenn und soweit kein Einverständnis erzielt wird, kann innerhalb von sechs Wochen beantragt werden, daß die Angelegenheit erneut behandelt wird.

Protokollnotiz zu § 5 Abs. 5

Die erneute Behandlung soll auf der Ebene der zuständigen Minister/Ministerstellvertreter stattfinden.

§6

Aufgaben des Ausschusses Fraunhofer-Gesellschaft

/ Der „Ausschuß Fraunhofer-Gesellschaft" trifft die nach dieser Vereinbarung vorgesehenen Maßnahmen und Entscheidungen. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

1. Er genehmigt den Wirtschaftsplan und stellt den, jährlichen Zuwendungsbedarf der Fraunhofer-Gesellschaft fest, vorbehaltlich der Bereitstellung der erforderlichen Haushaltsmittel durch die gesetzgebenden Körperschaften oder die an deren Stelle hierzu ermächtigten Organe. Die mittelfristigen Finanzplanungen'der Vertragschließenden für den Bereich Forschungsförderung sind dabei zu berücksichtigen.

2. Er entscheidet über Beginn und Ende der gemeinsamen finanziellen .Förderung von Einrichtungen der Fraunhofer-Gesellschaft.

3. Er regelt Einzelheiten der finanziellen Förderung.

4. Er dient der gemeinsamen Planung und gegenseitigen Unterrichtung der Vertragschließenden über alle die Fraunhofer-Gesellschaft berührenden Fragen und der gegenseitigen Abstimmung der Haltung der Vertreter der Vertragschließenden in den Organen der Fraunhofer-Gesellschaft Die Verpflichtung zur gegenseitigen Unterrichtung nach Artikel 3 der Rahmenvereinbarung Forschungsförderung bleibt unberührt.

Protokollnotiz zu § 6 Nr. 2 ..

Die Aufnahme von Einrichtungen kann nur mit der Stimme des Sitzlandes beschlossen werden.

- §7 Beitritt anderer Länder

(1) Die nicht beteiligten Länder der Bundesrepublik Deutschland sind berechtigt, dieser Vereinbarung jederzeit beizutreten.

(2) Die Verpflichtung zur anteiligen finanziellen Förderung gemäß Artikel 6 Abs. l Nr. 5 der Rahmenvereinbarung Forschungsförderung in Verbindung mit § 4 dieser Ausführungsvereinbarung beginnt mit dem 1. Januar des Beitrittsjahres.

§8 Laufzeit', Inkrafttreten

(1) Diese Ausführungsvereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie kann mit einer Kündigungsfrist von zwei Jahren zum Ende eines Kalenderjahres, jedoch erstmals nach vier Jahren gekündigt werden.

(2) Wird die Ausführungsvereinbarung von einem der Vertragschließenden "gekündigt, so wird die gemeinsame Förderung der Fraunhofer-Gesellschaft zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung .eingestellt, es sei denn, die übrigen Vertragschließenden vereinbaren eine Fortsetzung der-gemeinsamenFörderung. Endet die gemeinsame Förderung, so findet eine Auseinandersetzung unter den Vertragschließenden statt.

(3) Bei Außerkrafttreten der Rahmenvereinbarung Forschungsförderung tritt auch diese Vereinbarung außer Kraft

(4) Diese Vereinbarung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1977 in Kraft, wenn alle Vertragschließenden sie unterzeichnet haben.

Protokollnotiz zu § 8 Abs. 2 letzter Satz

Eine finanzielle Auseinandersetzung erstreckt sich nur auf den Wert der Gebäude und Großgeräte, zu deren Einrichtung oder Beschaffung die beteiligten Vertragschließenden einen finanziellen Beitrag geleistet haben.

Anlage

Einrichtungen der Fraunhofer-Gesellschaft

1. FhG-Zentralverwaltung

2. Fhl für Mikroskopie, Photographie und Kinematographie, Karlsruhe (IMPK)*)

3. Fhl für Bauphysik, Stuttgart (IBP)

4. Fhl für Toxikologie und Aerosolforschung, Hannover/Grafschaft (ITA)

5. Fhl für Betriebsfestigkeit, Darmstadt (LBF)

6. Fhl für Grenzflächen- und Bioverfahrenstech-nik, Stuttgart (IGE)

7. Fhl für Atmosphärische Umweltforschung, Gar-misch-Partenkirchen (LAU)

8. Fhl für Informations- und Datenverarbeitung, Karlsruhe (IITB)

*) mit Wirkung zum 31.12.1980 gestrichen

140. Ergänzung - SMBI. NW. - (Stand 1. 11. 1980 = MBl. NW. Nr. 107 einschl.)

20.12.77 (5)

9. Patentstelle für die deutsche Forschung, München (PST)

10. Informationsverbundzentrum Raum und Bau, Stuttgart (IRE)

11. Fhl für Produktionstechnik und Automatisierung, Stuttgart (IPA)

12. Fhl für Physikalische Weltraumforschung, Freiburg (IPW)

13. Fhl für Werkstoffmechanik, Freiburg (IWM)

14. Fhl für Silicatforschung, Würzburg (ISC)

15. Dokumentationszentrale Wasser, Düsseldorf (DZW)

16. Fhl für Lebensmitteltechnologie und Verpak-- kung, München (ILV)

17. Fhl für Holzforschung - Wilhelm-Klauditz-In-stitut, Braunschweig (WKI)

18. Fhl für Zerstörungsfreie Prüfverfahren, Saarbrücken (IZFP)

19. Fhl für Systemtechnik und Innovationsfor-schung, Karlsruhe (ISI)

20. Fhl für Festkörpertechnologie, München (IFT)

21. Fhl für Produktionsanlagen und Konstruktionstechnik, Berlin, IPK)

22. Fhl für Produktionstechnologie, Aachen (IPT)

23. Fhl für Transporttechnik und Warendistribution, Dortmund (ITW) (ab 1.1.1981)

24. Arbeitsgruppe für Solare Energiesysteme, Freiburg (ÄSE) (ab. 1.10.1980)

Nachrichtlich:

1. Fhl für Angewandte Festkörperphysik, Freiburg (IAF)

2. Fhl für Kurzzeitdynamik - Ernst-Mach-Institut, Freiburg (EMI) Abteilung für Ballistik, Weil am Rhein (AFB)

3. Fhl für Treib- und Explosivstoffe, Pfinztal bei Karlsruhe (IGT) •

4. Fhl für Angewandte Materialforschung, Bre-men-Lesum (IFAM)

5. Fhl für Naturwissenschaftlich-Technische Trendanalysen, Euskirchen (INT)

6. Fhl für Hydroakustik, Ottobrunn (IHAK)

Ausführungsvereinbarung zur Rahmenvereinbarung Forschungsförderung

über die gemeinsame Förderung von

Einrichtungen der wissenschaftlichen Forschung

(Ausführungsvereinbarung Forschungseinrichtungen)

Vom 5./6. Mai 1977

Die Bundesregierung und die Regierungen der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachs'en, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein schließen auf; . grund des Artikels 2 Abs. 3 der Rahmenvereinbarung zwischen Bund und Ländern über die gemeinsame Förderung der Forschung nach Artikel 91 b des Grundgesetzes (Rahmenvereinbarung Forschungsförderung) zu Artikel 2 Abs. l Nr. 5 und 6 dieser Rahmenvereinbarung folgende Ausführungsvereinbarung:

§1

Gegenstand und Voraussetzung der gemeinsamen Förderung

(1) Die gemeinsame Förderung durch die Vertragschließenden erstreckt sich

a) auf selbständige Forschungseinrichtungen von überregionaler Bedeutung und gesamtstaatlichem wissen-

schaftspolitischem Interesse, sofern der Zuwendungsbedarf die in § 3 bestimmte Größenordnung überschreitet,

b) auf Trägerorganisationen von Forschungseinrichtungen, auf Forschungsförderungsorganisationen sowie auf Einrichtungen mit Servicefünktion für die Forschung, sofern die unter a) genannten Voraussetzungen vorliegen. >

(2) Die Einrichtungen' und Organisationen, auf die sich die gemeinsame Förderung durch die Vertragschließenden erstreckt, sind in der anliegenden Liste auf geführt-In der Liste wird angegeben, welche Vertragschließenden sich an der Finanzierung beteiligen. Die Einrichtungen mit Servicefunktion für die Forschung werden besonders gekennzeichnet Sofern eine Einrichtung oder Organisation Institute in mehreren Ländern hat oder wenn sich mehrere Länder an der Aufbringung des in § 6 Abs. l Nr. 2 erwähnten Teils des Zuwendungsbetrages beteiligen, wird in der Liste das Sitzland und der auf die Länder entfallende Anteil an den Zuwendungen angegeben.

(3) Zur Neuaufnahme einer Einrichtung mit Servicefunktion für die Forschung in die gemeinsame Förderung ist ein Antrag eines der Vertragschließenden erforderlich. Sofern diese Einrichtung die Voraussetzungen für die gemeinsame Förderung (Absatz 1) nicht nur vorübergehend erfüllt, schlägt der Ausschuß „Forschungsförderung" der Bund-Länder-Kommission für Bildungsplanung und Forschungsförderung die Aufnahme in die Liste vor. Die gemeinsame Förderung wird zu Beginn des" übernächsten Haushaltsjahres nach der Entscheidung nach Artikel 8 und 9 der Rahmenvereinbarung Forschungsförderung aufgenommen, sofern nicht ein früherer Zeitpunkt bestimmt wird.

(4) Vereinbarungen zwischen einzelnen Vertragschließenden zur Förderung von Einrichtungen und Organisationen nach Absatz l, Buchstabe a und b, soweit sie nicht in Absatz 3 genannt sind, sind rechtzeitig vor ihrem Abschluß der Kommission zur Stellungnahme vorzulegen. Der Ausschuß „Forschungsförderung" schlägt der Kommission eine Stellungnahme vor.

(5) Der Ausschuß „Forschungsförderung" prüft alle zwei Jahre, ob die in der Liste aufgeführten Einrichtungen und Organisationen noch die Voraussetzungen von Absatz l erfüllen.

(6) Sind bei einer Einrichtung mit Servicefunktion für die Forschung die Voraussetzungen für die gemeinsame Förderung (Absatz 1) für länger als ein Haushaltsjahr nicht mehr" gegeben, so schlägt der Ausschuß „Forschungsförderung" der Bund-Länder-Kommission für Bildungsplanung und Forschungsförderung das Ausscheiden aus der gemeinsamen Förderung vor. Die gemeinsame Förderung endet mit dem Ablauf des übernächsten Haushaltsjahres nach der Entscheidung über den Vorschlag des Ausschusses nach Artikel 8 und 9 der Rahmenvereinbarung Forschungsförderung.

(7) Bei den in Absatz 4 genannten Einrichtungen findet vor einer Entscheidung über das Ausscheiden aus der gemeinsamen Förderung eine Aussprache im Ausschuß „Forschungsförderung" statt

(8) Bei den in die Liste nach Absatz 2 aufgenommenen Museen bezieht sich die gemeinsame Förderung nur auf den Forschungsanteil ihres Haushalts. Einnahmen aus dem Betrieb der Museen, der nicht der Forschung zuzurechnen ist, bleiben bei der Ermittlung des Forschungsanteils außer Ansatz.

§2 Ziele der gemeinsamen Förderung

Die Vertragschließenden streben an,

bei der Neuaufnahme von Einrichtungen oder Organisationen in die gemeinsame Förderung neben wissenschaftspolitischen Gesichtspunkten auch eine ausgewogene regionale Verteilung zu berücksichtigen, die Zusammenarbeit der geförderten Einrichtungen und' Organisationen und die Abstimmung ihrer Vorhaben untereinander zu verbessern,

den wissenschaftlichen Wettbewerb zu fördern, soweit er der Fortentwicklung der Wissenschaft dient.

221

Anlage

20.12.77 (5)

140. Ergänzung - SMBI. NW. - (Stand 1.11.1980 - MBl. NW. Nr. 107 einschl.)

221 §3

Größenordnung des Zuwendungsbedarfs

• (1) In die gemeinsame Förderung werden nur solche Einrichtungen und Organisationen gemäß § l Abs. l aufgenommen, deren von den Gebietskörperschaften zu dek-kender Zuwendungsbedarf zu den laufenden Kosten 1,5 Mio DM pro Jahr übersteigt

(2) Bei Einrichtungen mit Servicefuriktion für die Forschung reicht es aus, wenn der von den Gebietskörper-. Schäften zu deckende Zuwendungsbedarf l Mio DM übersteigt

(3) Bei den Museen wird nur der auf die laufenden Kosten für die Forschung entfallende Zuwendungsbedarf berücksichtigt. Einnahmen aus dem Betrieb der Museen, der nicht der Forschung zuzurechnen ist, bleiben bei der Ermittlung des Forschungsanteils außer Ansatz.

(4) Die laufenden Kosten umfassen alle Kosten'außer den Kosten für Grunderwerb, Baumaßnahmen und Ersteinrichtung.

(5) Der Ausschuß „Forschungsförderung" prüft alle zwei Jahre, ob angesichts der Kostenentwicklung auf dem Gebiet der Forschung eine Veränderung der in Absatz l und

•2 genannten Größenordnungen erforderlich ist Bei dieser Prüfung soll insbesondere die Entwicklung der Vergütung nach dem Bundesangestelltentarif.vom 23. Februar 1961 und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen einschließlich der. Vergütungstarifverträge berücksichtigt werden. Die Überprüfung findet gleichzeitig mit einer Überprüfung der Liste der geförderten Forschungseinrichtungen gemäß § l Abs. 5 statt

§4 Zuwendungen

(1) Die finanzielle Förderung wird von den Vertragschließenden zur Deckung der zuwendungsfähigen Ausgaben geleistet.

(2) Sofern einzelne Vertragschließende einer gemeinsam geförderten Einrichtung oder Organisation aufgrund einer Vereinbarung mit ihr Leistungen zur Abgeltung der Kosten von Einzelaufträgen gewähren, ist dazu nicht die Zustimmung nach Artikel 6 Abs. l Satz 2 der Rahmenvereinbarung Forschungsförderung erforderlich.

(3) Die gemeinsam geförderten Einrichtungen und Organisationen stellen jährlich einen- Haushalts- oder Wirtschaftsplan sowie eine mittelfristige Forschungs- und Finanzplanung auf.

(4) Bei Einrichtungen mit Servicefunktion für die Forschung legt das Sitzland, soweit nichts anderes vereinbart ist, bis zum 15. Februar die Entwürfe für die Haushaltsoder Wirtschaftspläne für das nächste Haushaltsjahr dem Ausschuß „Forschungsförderung" vor, der darüber berät. ' Bis zum 1. Juni soll der Zuwendungsbedarf dieser Einrichtungen für das nächste Haushaltsjahr nach Artikel 8 und 9 der Rahmenvereinbarung Forschungsförderung festgestellt werden.

(5) Bei den übrigen Einrichtungen und Organisationen findet eine gegenseitige Unterrichtung zwischen den Vertragschließenden über den in Aussicht genommenen und den festgestellten Zuwendüngsbetrag statt Leistungen nach Artikel 6 Abs. l Satz 2 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung Forschungsförderung sind dabei gesondert mitzutei-' len.

(6) Die Vertragschließenden werden die erforderlichen Maßnahmen treffen, um den festgestellten Züwendungs-bedarf bei der Aufstellung der Haushalte zu berücksichtigen.

(7) Die gemeinsame Förderung erfolgt durch Zuwendungen im Sinne der §§ 23, 44 Abs. l BHO/LHO. Bei den Einrichtungen mit Servicefunktion für die Forschung werden die Zuwendungen den einzelnen Einrichtungen aufgrund einer Berechnung der Geschäftsstelle der Bund-Länder-Kommission für Bildungsplanung und • Forschungsförderung von den beteiligten Ländern und dem Bund unmittelbar, zugeleitet Bei Einrichtungen, die mit ihren Einnahmen und Ausgaben in den Haushaltsplan

eines Landes aufgenommen sind, umfaßt die gemeinsame finanzielle Förderung den rechnungsmäßigen Zuschußbetrag; für die Erhebung der Einnahmen und die Bewirtschaftung der Ausgaben sowie für die Prüfung der Jahresrechnung sind die im Sitzland geltenden Vorschriften maßgebend. '

§5, Vertretung der Vertragschließenden

(1) Bei der Durchführung dieser Vereinbarung vertritt das Sitzland die übrigen Vertragschließenden"gegenüber der geförderten Einrichtung, soweit nichts anderes vereinbart ist

(2) Die Vertragschließenden gehen davon aus, daß in den Aufsichtsgremien der geförderten Einrichtungen das Sitzland vertreten ist und dem Bund das Recht eingeräumt wird, in diesen Aufsichtsgremien vertreten zu sein. Wenn der Bund dieses Recht wahrnimmt, so steht ihm die gleiche Anzahl von Vertretern oder Stimmen wie dem Sitzland zu. In begründeten Fällen, insbesondere bei Einrichtungen mit Servicefunktion für die Forschung und Forschungsförderungsorganisationen, kann der Ausschuß „Forschungsförderung" die Entsendung weiterer Vertreter der Vertragschließenden in Aufsichtsgremien der geförderten Einrichtungen empfehlen.

(3) Sofern bei einer Einrichtung kein Aufsichtsgremium besteht, werden die Vertragschließenden i'm Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten auf die Errichtung eines Aufsichtsgremiums hinv/irken. •

Protokollnotiz zu § 5 Abs. 2 Satz 2.

Die bestehenden Regelungen beim,

- Heinrich-Hertz-Institut für Nachrichtentechnik Berlin'

- Wissenschaftszentrum

Berlin .

nach denen der Bund eine größere Zahl von Vertretern und/oder Stimmen hat, bleiben davon unberührt.

§6 Länderanteil

(1) Bei Einrichtungen mit Servicefunktion für die Forschung wird der auf die Länder entfallende Teil des Zuwendungsbetrages

1. in Höhe'von 75 vom Hundert auf alle Länder nach dem Verhältnis ihrer Steuereinnahmen und ihrer Bevölkerungszahl umgelegt, wobei das Verhältnis "der Steuereinnahmen für zwei Drittel und das der Bevölkerungs-- zahl für ein Drittel dieses Betrages maßgeblich ist (Sok-kelbetrag). Als Steuereinnahmen gelten die im Länder-finarizausgleich zugrunde gelegten Steuereinnahmen der Länder. Die Steuereinnahmen erhöhen oder vermindern sich um die Beträge, welche die Länder im Rahmen.des Länderfinanzausgleichs von anderen Ländern erhalten oder an andere Länder abführen. Maßgebend sind die Steuereinnahmen und die vom Statistischen Bundesamt für den 30. Juni festgestellte Bevölkerungszahl des .dem Haushaltsjahr zwei Jahre vor1 hergehenden. Haushai tsj ahres,

2. in Höhe von 25 vom Hundert von dem jeweiligen Sitzland aufgebracht

. (2) Die Regierungen der Länder können von den Bestimmungen ' des 'Absatzes l abweichende Regelungen vereinbaren, die jedoch vorsehen müssen, daß ein nicht unbeträchtlicher Teil des Zuwendungsbetrages auf alle Länder umgelegt wird.

(3) Im Falle des § l Abs. 2 Satz 4 wird der auf die Länder entfallende Teil des Zuwendungsbetrages für die zentrale Verwaltung von den beteiligten Ländern gemeinsam auf-gebracht

§7 . Ende der gemeinsamen Förderung

(1) Das Sitzland oder der Bund können die gemeinsame 'Förderung einer Einrichtung oder Organisation kündi-

140. Ergänzung - SMBI. NW. - (Stand 1. 11. 1980 = MBl. NW. Nr. 107 einschl.)

20.12.77 (6)

gen1). Die Kündigung wird erst wirksam, wenn über die Absicht der Beendigung der gemeinsamen Förderung im Ausschuß „Forschungsförderung" eine Aussprache stattgefunden hat Die gemeinsame Förderung wird zum Ende des nächsten Haushaltsjahres eingestellt

(2) Endet die gemeinsame Förderung einer Einrichtung oder Organisation, so entscheiden die ah der Finanzierung beteiligten Vertragschließenden über eine Auseinandersetzung.

(3) Bei Einrichtungen mit Servicefunktion können auch andere an der Finanzierung beteiligte Vertragschließende die gemeinsame Förderung kündigen. Die Kündigung wird zum Ende des nächsten Haushaltsjahres wirksam, nachdem im Ausschuß „Forschungsförderung" eine Aussprache hierüber stattgefunden hat. Die gemeinsame Förderung wird unter den beteiligten Vertragschließenden fortgesetzt. Der Finanzierungsanteil des ausscheidenden Vertragschließenden wird von den anderen an der Finan-, zierung beteiligten Ländern anteilig übernommen.

Protokollnotiz zu § 7 Abs. 2

Eine finanzielle Auseinandersetzung erstreckt sich nur auf den Wert der Gebäude und Großgeräte, soweit die beteiligten-Vertragschließenden zu deren Errichtung oder Beschaffung einen finanziellen Beitrag geleistet haben.

Protokollnotizen zu § 7 Abs. 3

1. Diese Regelung gilt auch für die Deutsche Gesellschaft für Friedens- und Konfliktforschung (DGFK).

2. Es besteht Übereinstimmung, daß auch in der der ersten Kündigung folgenden Aussprache des Ausschusses „Forschungsförderung" weitere Kündigungen anderer Länder mit gleicher zeitlicher Wirksamkeit ausgesprochen werden können.

§8 Laufzeit, Inkrafttreten

(1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie kann mit einer Kündigungsfrist von zwei Jahren zum Ende eines Kalenderjahres, jedoch erstmals nach vier Jahren gekündigt werden.

(2) Bei Außerkrafttreten der Rahmenvereinbarung Forschungsförderung tritt auch diese Vereinbarung außer Kraft.

(3) Diese Vereinbarung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1977 in Kraft, wenn alle Vertragschließenden sie unterzeichnet haben.

' Anlage zur Ausführungsvereinbarung Forschungseinrichtungen

Liste der Einrichtungen, auf die sich die gemeinsame Förderung erstreckt

Baden-Württemberg

1. Deutsches Institut für Fernstudien an der Universität Tübingen (DIFF)

- 2. Fachinformationszentrum 4 (Energie, Physik, Mathematik), Karlsruhe Servicefunktion Finanzierungsschlüssel Bund:Länder 85:15

3. Kiepenheuer-Institut für Sonnenphysik, Freiburg

4. Institut für Deutsche Sprache, Mannheim

5. Zentralarchiv für Hochschulbau, Stuttgart Servicefunktion

Die Beteiligung der Länder am Finanzierungsanteil des Sitzlandes gilt nicht als Finanzierung aller Vertragschließenden im Sinne von Artikel 10 Abs. 2 der Rahmenvereinbarung Forschungsförderung (Protokollnotiz zu Artikel 7 Abs. 3 der Rahmenvereinbarung Forschungsförderung).

Bayern

6. Deutsche Forschungsanstalt für Lebensmittelchemie, München

7. Deutsches Museum, • München Forschungsanteil 30%

8. Germanisches Nationalmuseum, Nürnberg .Forschungsanteil 65%

9. Ifo-Institut für

Wirtschaftsforschung, München

10. Institut für Zeitgeschichte München

Berlin

11. Deutsches Bibliotheksinstitut, Berlin

Servicefunktion Finanzierungsschlüssel Bund:Länder 30:70

12. Deutsches Institut

für Wirtschaftsforschung, Berlin

13. Heinrich-Hertz-Institut für Nachrichtentechnik, Berlin

14. Wissenschaftszentrum Berlin

Finanzierungsschlüssel Bund:Sitzland 75:25

Bremen

15. Institut für Meeresforschung, Bremerhaven

16. Deutsches Schiffahrtsmuseum, Bremerhaven (ab 1.1.1980). Forschungsanteil 65%

Hamburg

17. Bernhard-Nocht-Institut

für Schiffs- und Tropenkrankheiten, Hamburg

18. Heinrich-Pette-Institut für experimentelle Virologie und Immunologie . an der Universität Hamburg

19. HWWA-Institut für Wirtschaftsforschung, Hamburg

20. Stiftung Deutsches Überseeinstitut, Hamburg

Hessen

21. Deutsches Institut für ' Internationale Pädagogische Forschung (DIPF), Frankfurt/M.

22. Forschungsinstitut Senckenberg Frankfurt/M.

23. Gesellschaft für Information und Dokumentation (GID), Frankfurt/M. Servicefunktion Finanzierungsschlüssel Bund:Länder 65:35

221

20.12'. 77 (6)

140. Ergänzung - SMBI. NW. - (Stand 1. 11,1980 = MBl. NW. Nr. 107 einschl.)

221

24. Johann-Gottfried-Herder-Forschungsrat, Marburg

25. Pädagogische Arbeitsstelle des Deutschen Volkshoch-schul-Verbandes Frankfurt/M. Servicefunktion

Niedersachsen

26. Deutsches Primatenzentrum, Göttingen

Servicefunktiori

27. Institut für Erdölforschung, Hannover

28. Institut für den

Wissenschaftlichen Film, Göttingen Servicefunktion ,

29. Niedersächsisches Landesamt für Bodenforschung, Hauptabteilung I „Gemeinschaftsaufgaben", Hannover

30. Technische Informationsbibliothek an der Technischen Universität, Hannover ' • Servicefunktion Finanzierungsschlüssel Bund:Länder 30:70

31. Akademie für Raumforschung und Landesplanung, Hannover1) Servicefunktion Finanzierungsschlüssel Bund:Länder 30:70

36. Institut für Arbeitsphysiologie an der Universität Dortmund

37. Institut für Kinderernährung, Dortmund

38. Institut für Spektrochemie

und angewandte Spektroskopie-(ISAS),

Dortmund

(abl. 1.1980)

39. Medizinisches Institut für Lufthygiene und Silikoseforschung an der Universität Düsseldorf

40. Rheinisch-Westfälisches

Institut für Wirtschaftsforschung,

Essen l 4L Zentralbibliothek

der Medizin,

Köln

Servicefunktion

Finanzierungsschlüssel

Bund:Länder 30:70

42. Zoologisches Forschungsinstitut und Museum Koenig, Bonn Forschungsanteil 50%

Rheinland-Pfalz

43. Forschungsinstitut bei der Hochschule für Verwaltungswissenschaften, Speyer

44. Römisch-Germanisches Zentralmuseum, Mainz

Forschungsanteil 65%

Nordrhein-Westfalen

32. Bergbau-Museum, Bochum Forschungsanteil 50%

33. Deutsche Gesellschaft für Friedens- und'Konfliktforschung (DGFK), Bonn2)

Ohne Sitzlandquote Finanzierungsschlüssel Bund:Länder 80:20

34. Diabetes-Forschungsinstitut an der Universität Düsseldorf

35. Forschungsinstitut für Rationalisierung an der Rheinisch-Westfälischen Technischen Hochschule,. Aachen

') Länderanteil wird nach der Zusatzvereinbarung zwischen den Ländern zur Rahmenvereinbarung Forschungsförderung v. 28. H. 1975 aufgebracht

') Keine Mitfinanzierung durch das Saarland und ab 1. 1.1981 durch Bayern und Niedersachsen.

Saarland

Schleswig-Holstein

45. Forschungsinstitut Borstel für experimentelle Biologie und Medizin

46. Institut für Meereskunde an der Universität Kiel

47. Institut für die Pädagogik der Naturwissenschaften an der Universität Kiel

48. Institut für Weltwirtschaft an der Universität Kiel

49. Wirtschaftswissenschaftliche Zentralbibliothek und Wirtschaftsarchiv im Institut für Weltwirtschaft an der Universität Kiel

(Zentralbibliothek der Wirtschaftswissenschaften - ZBW) Servicefunktion (ab. 1.1.1980)

140. Ergänzung - SMBI. NW. - (Stand 1. 11. 1980 - MBL NW. Nr. 107 einschl.)

20.12.77 (7)

Ausführungsvereinbarung

für die

Gesellschaft für Information und Dokumentation mit beschränkter Haftung

(GID) Vom 6. Juni 1977

Die Bundesregierung im folgenden „Bund" genannt und die Regierungen der Länder

Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein

im folgenden „Länder" genannt

schließen auf der Grundlage von Artikel 2 Abs. 3 der Rahmenvereinbarung zwischen Bund und Ländern über die gemeinsame Förderung der Forschung nach Artikel 91 b des Grundgesetzes (Rahmenvereinbarung Forschungsförderung) und in Ergänzung der Ausführungsvereinbarung zur Rahmenvereinbarung Forschungsförderung über die gemeinsame Förderung von Einrichtungen der wissenschaftlichen. Forschung (Ausführungsvereinbarung Forschungseinrichtungen) folgende

Ausführungsvereinbarung

für die

Gesellschaft für Information und Dokumentation

mit beschränkter Haftung

(GID)

§1

Bund und Länder gründen die GID mit einem Stammkapital von 31000 DM. Hiervon übernehmen der Bund eine Stammeinlage von 20000 DM und die Länder; eine Stammeinlage von je 1000 DM.

§2

(1) Bund und Länder werden die notwendigen Ausgaben für den laufenden Betrieb und die Investitionen der Ge-' Seilschaft, soweit sie nicht durch eigene Einnahmen oder fremde Mittel gedeckt werden können, im Verhältnis 65: 35 durch Zuwendungen im Sinne ihrer Haushaltsordnungen aufbringen.

(2) Aus den für den Betrieb vorgesehenen Mitteln sind auch Schadenersatzverpflichtungen zu erfüllen. Von .dem Abschluß von gesetzlich nicht vorgeschriebenen Versicherungen soll entsprechend dem Selbstdeckungsprinzip der öffentlichen Hand abgesehen werdend

§3

Die Vertretung der Vertragschließenden gegenüber der Gesellschaft (§§ 4 Abs. 4; 5 Abs. l Ausführungsvereinbarung Forschungseinrichtungen) obliegt dem Bund im Einvernehmen mitdem Sitzland. Dies gilt auch für die Erstellung des Wirtschaftsplans.

§4

Der Bund und die jeweils betroffenen Länder verpflichten sich, für die Einbringung der Vermögensgegenstände - der in die Gesellschaft einzugliedernden Einrichtungen

- Institut für Dokumentationswesen (IDW), Frankfurt/M.

- Zentralstelle für maschinelle Dokumentation (ZMD), Frankfurt/M.

- Studiengruppe für Systemforschung e. V. (SfS), Heidelberg, Forschungsbereich Information und Dokumentation

- Abteilung Nichtnumerik bei der Gesellschaft für Mathematik und Datenverarbeitung mbH Bonn, (GMD), Darmstadt

- Dokumentationszentrum für Informationswissenschaften (ZDOK) in der Deutschen Gesellschaft für Dokumentation e. V. (DGD), Frankfurt/M.

Sorge zu tragen.

§5 . '

(1) Bund und Länder bilden zur Vorbereitung der Beschlüsse des Aufsichtsrats und der Gesellschafterversammlung einen Arbeitsausschuß, der sich aus von Bund und Ländern in den Aufsichtsrat entsandten Mitgliedern und Angehörigen ihrer Verwaltungen zusammensetzt. Die Mitglieder des Arbeitsausschusses sollen sich in allen forschungspolitischen, sonstigen infrastrukturellen und finanziellen Angelegenheiten beraten mit dem Ziel einer einheitlichen Stimmabgabe der Bundes- und Ländervertreter in den Organen der Gesellschaft.

(2) Bund und Länder sind sich darüber einig, daß ihre Vertreter im Aufsichtsrat und seinen Ausschüssen zu folgenden Gegenständen nur einheitlich beschließen können:

a) Höhe der jährlichen - gemeinsamen - Zuwendungen

b) Höhe des voraussichtlichen Zuwendungsbedarfs im Rahmen der mittelfristigen Finanzplanung.

§6

Auf die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter der Gesellschaft sollen die für Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes des Bundes geltenden Regelungen entsprechend angewandt werden.

§7

Rechtsansprüche Dritter werden durch diesen Vertrag nicht begründet.

§8

(1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie kann mit einer Kündigungsfrist von 'zwei Jahren zum Ende eines Kalenderjahres, jedoch erstmals nach vier Jahren gekündigt werden.

(2) Bei Auflösung der Gesellschaft und bei Außerkrafttreten der Ausführungsvereinbarung Forschungseinrichtungen tritt auch diese Vereinbarung außer Kraft.

Ausführungsvereinbarung

für das

Fachinformationszentrum Energie, Physik,

Mathematik GmbH

Vom 6. Juni 1977

Die Bundesregierung im folgenden „Bund" genannt und die Regierungen der Länder

Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein

im folgenden „Länder" genannt

schließen auf der Grundlage von Artikel 2 Abs. 3 der Rahmenvereinbarung zwischen Bund und Ländern über die gemeinsame Förderung der Forschung nach Artikel 91 b des Grundgesetzes (Rahmenvereinbarung Forschungsförderung) und in Ergänzung der Ausführungsvereinbarung zur Rahmenvereinbarung Forschungsförderung über die gemeinsame Förderung Von Einrichtungen der wissenschaftlichen Forschung (Ausführungsvereinbarung For-schungseiririchtungen) folgende

Ausführungsvereinbarung

für das

Fachinformationszentrum Energie, Physik, Mathematik GmbH

§1

Bund und Länder gründen das Fachinformationszentrum Energie, Physik, Mathematik GmbH mit einem Stammkapital von 31000 DM. Hiervon übernehmen der Bund eine Stammeinlage von 20000 DM und die Länder eine Stammeinlage von je 1000 DM.

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20.12.77 (7)

140. Ergänzung - SMBI. NW. - (Stand 1.11.1980 - MBl. NW. Nr. 107 einschl.)

221

§2

(1) Bund und Länder werden die notwendigen Ausgaben für den laufenden Betrieb und die Investionen der Gesellschaft, soweit-sie nicht durch eigene Einnahmen oder fremde Mittel gedeckt werden können, im Verhältnis 85:15 durch Zuwendungen im Sinne.ihrer'Haushaltsordnungen aufbringen.

(2) Aus den für den Betrieb vorgesehenen Mitteln sind auch Schadenersatzverpflichtungen zu erfüllen. Von dem Abschluß von gesetzlich.nicht vorgeschriebenen Versicherungen soll entsprechend dem Selbstdeckungsprinzip der öffentlichen Hand abgesehen werden.

§3

Die Vertretung der Vertragschließenden gegenüber der Gesellschaft (§§ 4 Abs. 4; 5 Abs. l Ausführungsvereinbarung Forschungseinrichtungen) obliegt dem Bund im Einvernehmen mit dem Sitzland. Dies gilt auch für die Erstel-' lung des Wirtschaftsplans.

§4

Der Bund und die jeweils betroffenen Länder verpflichten sich, für die Einbringung der Vermögensgegenstände der in die Gesellschaft einzugliedernden Einrichtungen

- Physikalische Berichte (Redaktion), Braunschweig

- Zentralblatt der Didaktik der Mathematik (Redaktion), Karlsruhe

- Zentralstelle für Atomenergiedokumentation, Eggen-stein-Leopoldshafen

- Zentralstelle für .Luft- und Raumfahrtdokumentation und -Information, München

Sorge zu tragen.

§5

(1) Bund und Lander bilden zur Vorbereitung der Beschlüsse des Aufsichtsrats und der Gesellschafterversammlung einen Arbeitsausschuß, der sich aus von Bund und Ländern in den Aufsichtsrat entsandten Mitgliedern und Angehörigen ihrer Verwaltungen zusammensetzt. Die Mitglieder des Arbeitsausschusses sollen sich in allen informationspolitischen und finanziellen Angelegenheiten beraten mit dem Ziel einer einheitlichen Stimmabgabe der Bundes- und Ländervertreter in den Organen der Gesellschaft. '

(2) Bund und Länder sind sich darüber einig, daß ihre Vertreter im Aufsichtsrat und seinen Ausschüssen zu folgenden Gegenständen nur einheitlich beschließen können:

a) Höhe der jährlichen - gemeinsamen - Zuwendungen

b) Höhe des voraussichtlichen Zuwendungsbedarfs im Rahmen der mittelfristigen Finanzplanung.

§6

Auf die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter der Gesellschaft sollen die für Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes des Bundes geltenden Regelungen entsprechend'angewandt werden. •

§7

Rechtsansprüche Dritter werden durch diesen Vertrag nicht begründet.

§8

(1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sie kann mit einer Kündigungsfrist von zwei Jahren zum Ende des Kalenderjahres, jedoch erstmals nach vier Jahren gekündigt werden.

(2) Bei Auflösung der Gesellschaft und bei Außerkrafttreten der Ausführungsvereinbarung Forschungseinrich-tungen-tritt auch diese, Vereinbarung außer Kraft.

(3) Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn alle Vertragsschließenden sie unterzeichnet haben.

Ausführungsvereinbarung zur Rahmenvereinbarung „Forschungsförderung"

über die gemeinsame Förderung

der „Deutschen Forschungs- und Versuchsanstalt

für Luft-und Raumfahrt e. V." (DFVLR)

(Ausführungsvereinbarung - DFVLR) Vom 18. Dezember 1977 / 4. April 1978

Die Bundesregierung und die Regierungen der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen (beteiligte Länder) schließen auf Grund des Art 2 Abs. 3 der Rahmenvereinbarung zwischen Bund und Ländern über die gemeinsame Förderung der Forschung nach Art, 91 b des Grundgesetzes (Rahmenvereinbarung „Forschungsförderung") zu Art. 2 Abs. l Nr. 2 dieser Rahmenvereinbarung folgende Ausführungsvereinbarung:

§1 Gegenstand der gemeinsamen Förderung

Die Vertragsschließenden fördern nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gemeinsam die .„Deutsche Forschungs- und Versuchsanstalt für Luft- und Raumfahrt e. V." (DFVLR).

§2 Zuwendungen

(1) Die finanzielle Förderung wird von den Vertragsschließenden zur Deckung der zuwendungsfähigen Ausgaben geleistet. Die Förderung erfolgt durch Zuwendungen im Sinne der §§ 23, 44 Abs. l BHO/LHO unter Zugrundelegung des Finanzstatuts nebst Anlagen der DFVLR in seiner jeweils geltenden Fassung.

(2) Die finanzielle Förderung wird gewährt auf der Grundlage eines jährlichen, vom „Ausschuß DFVLR" genehmigten Wirtschaftsplanes der DFVLR, der alle ihre Einnahmen und Ausgäben ausweist. Die Vertragsschlies-senden werden darauf hinwirken, daß die DFVLR ihren Wirtschaftsplan auf der Grundlage des jährlich fortzuschreibenden Programmbudgets aufstellt, das die mehrjährige Finanzplanung der DFVLR berücksichtigt.

(3) Sofern einzelne Vertragsschließende der DFVLR Aufträge erteilen (Vereinbarungen über die Erbringung von Leistungen gegen Entgelt) oder Projektförderungen gewähren, ist dazu nicht die Zustimmung nach Art. 6 Abs. l Satz 2 der Rahmenvereinbarung „Forschungsförderung" erforderlich.

(4) Der „Ausschuß DFVLR" wird bis zum 15. März den Vorentwurf des Wirtschaftsplanes und des Programmbudgets der DFVLR für das nächste Haushaltsjahr erörtern. Bis zum 1. November soll der „Ausschuß DFVLR" den Zuwendungsbedarf der DFVLR für das nächste Haushaltsjahr gemäß § 5 Nr. l feststellen.

, (5) Die Vertragsschließenden werden die erforderlichen Maßnahmen treffen, um den festgestellten Zuwendungsbedarf bei der Aufstellung der Haushalte zu berücksichtigen.

l

Protokollnotiz zu § 2 Abs. 3

Bei diesen Aufträgen und Projektförderungen gilt grundsätzlich das Vollkostenprinzip. Ausnahmen vom Vollkostenprinzip kann der „Ausschuß DFVLR" im Einzelfall zulassen.

§3 Länderanteile

(1) Für die-Anwendung des in Art. 6 Abs. l Nr. 3 der Rahmenvereinbarung „Forschungsförderung" festgelegten Finanzierungsschlüssels 90:10 ist der festgestellte Zuwendungsbedarf der DFVLR zu vermindern um

- den Zuwendungsbedarf des „Bereichs für Projekt-trägerschaften" und um

- 20 Mio DM des Grundfinanzierungsbeitrags des Bundesministers der Verteidigung (BMVg-Beitrag) als Pau-

140. Ergänzung - SMBI. NW. - (Stand 1. 11.1980 = MBl. NW. Nr. 107 einschl.)

20.12.77 (8)

Schalabgeltung für in der DFVLR betriebene. Ressortforschung für den BMVg im Sinne der Protokollnotiz zu Artikel 2 Abs. l der Rahmenvereinbarung Forschungsförderung. Dieser von einem BMVg-Beitrag von 50 Mio DM ausgehende Betrag wird neu festgelegt, wenn sich der BMVg-Beitrag um mehr als 20% ändert. Er kann darüber hinaus ab 1. 1. 1981 neu festgesetzt werden, wenn einer der Vertragsschließenden dies beantragt.

(2) Der auf die Länder entfallende Teil des Zuwendungsbetrages wird auf die beteiligten Länder

- in Höhe von einem Drittel nach dem Verhältnis ihrer Steuereinnahmen und ihrer Bevölkerungszahl umgelegt, wobei das Verhältnis der Steuereinnahmen für zwei Drittel und das der Bevölkerungszahl für ein Drittel dieses Betrages maßgeblich ist (Sockelbetrag). Als Steuereinnahmen gelten die im Länderfihanzausgleich zugrunde gelegten Steuereinnahmen der Länder. Die Steuereinnahmen erhöhen oder vermindern sich um die Beträge, welche die Länder im Rahmen des Länderfinanzausgleichs von anderen Ländern erhalten oder an andere Länder abführen. Maßgebend sind die Steuereinnahmen und die vom Statistischen Bundesamt für den 30. .Juni festgestellte Bevölkerungszahl des dem Haushaltsjahr zwei Jahre vorhergehenden Haushaltsjahres;

- in Höhe von zwei Dritteln entsprechend dem Verhältnis des Zuwendungsbedarfes aller Einrichtungen der DFVLR, die in einem Land ihren Sitz haben, umgelegt. Ausgaben für die Zentralverwaltung werden dabei nicht in Ansatz gebracht.

(3) Die beteiligten Länder können von den Bestimmungen des Absatzes 2 abweichende Regelungen vereinbaren.

Protokollnotiz zu § 3 Abs. 2

Die Ausgaben für die Zentralverwaltung gehören zu den von Bund und Ländern gemeinsam zu finanzierenden Ausgaben.

§4 Ausschuß DFVLR

(1) Es wird ein „Ausschuß DFVLR" eingesetzt.

(2) Dem Ausschuß gehören bis 'zu acht Vertreter der Bundesregierung und bis zu je zwei Vertreter der Regierungen der beteiligten Länder an.

(3) Die Vertreter der Landesregierungen führen je Land eine Stimme; die Vertreter der Bundesregierung führen gleichviele Stimmen wie die Vertreter der Landesregierungen. Die Stimmen der Vertreter der Bundesregierung werden einheitlich abgegeben.

(4) Der Ausschuß beschließt mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der Mitglieder.

(5) Ein Beschluß bindet die Vertragsschließenden nur, wenn und soweit sie zugestimmt haben. Die Zustimmung kann innerhalb von vier Wochen nachgeholt werden. Wenn und soweit kein Einverständnis erzielt wird, kann innerhalb von sechs Wochen beantragt werden, daß die Angelegenheit erneut behandelt wird.

§5 . Aufgaben des Ausschusses DFVLR

Der „Ausschuß DFVLR" trifft die nach dieser Vereinbarung vorgesehenen Maßnahmen und Entscheidungen. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

1. Er genehmigt nach Beschlußfassung durch den Senat der DFVLR den Wirtschaftsplan abschließend und stellt den jährlichen Zuwendungsbedarf der DFVLR fest, vorbehaltlich der Bereitstellung der erforderlichen Haushaltsmittel durch die gesetzgebenden Körperschaften oder die an deren Stelle hierzu ermächtigten Organe. Die mittelfristigen Finanzplanungen der Vertragsschließenden für den Bereich Forschungsförderung sind dabei zu berücksichtigen.

2. Er entscheidet über Beginn und Ende der gemeinsamen finanziellen Förderung von Einrichtungen der DFVLR.

3. Er regelt Einzelheiten der finanziellen Förderung.

4. Er dient der Koordinierung ,und gegenseitigen Unterrichtung der Vertragsschließenden über alle die DFVLR berührenden Fragen und der gegenseitigen Abstimmung der Haltung der Vertreter der Vertragsschließenden in den Organen der DFVLR. Die Verpflichtung zur gegenseitigen Unterrichtung nach Artikel 3 der -Rahmenvereinbarung „Forschungsförderung'1 bleibt unberührt.

Protokollnotiz zu § 5 Nr. 2

Die Aufnahme von Einrichtungen kann nur mit der Stimme des Sitzlandes beschlossen werden.

§6 Nutzungsrecht

Der Bund überläßt die in der Anlage*) bezeichneten Grundstücke mit aufstehenden Gebäuden der DFVLR unentgeltlich zur Nutzung. Die öffentlichen Lasten sind von der DFVLR zu tragen. Bei Auflösung der DFVLR werden sich Bund und Länder über die aufstehenden Gebäude und Anlagen auseinandersetzen. Ein Land, das vor Auflösung der DFVLR ausgeschieden ist, wird auf seinen Antrag an der eventuellen Auseinandersetzung beteiligt, wenn der Zeitpunkt des Ausscheidens nicht mehr als 5 Jahre zurückliegt.

§7 Rechtsansprüche

Rechtsansprüche Dritter werden durch diese Ausführungsvereinbarung nicht begründet

§8 Laufzeit, Inkrafttreten

(1) Diese Ausführungsvereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie kann mit einer Kündigungsfrist von zwei Jahren zum Ende eines Kalenderjahres, jedoch erstmals nach vier Jahren, gekündigt werden.

(2) Wird die Ausführungsvereinbarung von einem oder mehreren der beteiligten Länder gekündigt, so bleibt die gemeinsame Förderung der DFVLR gemäß Art. 6 Abs. l Nr. 3, Art 7 Abs. 2 der Rahmenvereinbarung hiervon un- • berührt. In diesem Falle gilt die Ausführungsvereinbarung zwischen den übrigen Vertragsschließenden weiter, bis zwischen den Vertragsschließenden eine Neuregelung getroffen wird.

Wird die Ausführungsvereinbarung und die gemeinsame Förderung der DFVLR gemäß Art. 6 Abs. i Nr.-3, Art. 7 Abs. 2 der Rahmenvereinbarung von einem oder mehreren der beteiligten Länder gekündigt, so wird die gemeinsame Förderung zwischen dem Bund und den übrigen beteiligten Ländern fortgesetzt. In diesem Fall wird der Finanzierungsanteil des ausscheidenden Vertragsschließenden von den anderen an der Finanzierung beteiligten Ländern anteilig übernommen. Die Ausführungsvereinbarung gilt zwischen den übrigen Vertragsschließenden weiter.

Wird die -Ausführungsvereinbarung vom Bund oder allen Ländern gekündigt, so tritt diese außer Kraft Die gemeinsame Förderung gemäß Art 6 Abs. l Nr. 3, Art. 7 Abs. 2 der Rahmenvereinbarung bleibt hiervon unberührt.

(3) Endet die gemeinsame Förderung der DFVLR gemäß Art 6 Abs. l Nr. 3, Art 7 Abs. 2 der Rahmenvereinbarung, so findet eine Auseinandersetzung unter den'Ver-tragsschließenden statt.

221

der Rahmenvereinbarung auch diese Vereinbarung

(4) Bei Außerkrafttreten „Forschungsförderung" ' tritt außer Kraft

(5) Diese Vereinbarung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1977 in Kraft, wenn alle Vertragsschließenden sie unterzeichnet haben.

Protokollnotiz zu § 8 Abs. 2

Im Falle der Kündigung findet eine Aussprache im „Ausschuß DFVLR" statt. Es besteht Übereinstimmung, daß auch in der der ersten Kündigung folgenden Ausspra-

*) hier nicht abgedruckt

20.12.77 (8)

140. Ergänzung - SMBI. NW. - (Stand 1. 11. 1980 = MBl. NW. Nr. 107 einschl.)

O O1 ehe des „Ausschusses DFVLR" weitere Kündigungen an-££ l derer Länder mit gleicher zeitlicher Wirksamkeit ausgesprochen werden können.

Protokollnotiz zu § 8 Abs. 3

Eine finanzielle Auseinandersetzung erstreckt sich nur auf den Wert der Grundstücke, Gebäude und Großgeräte, zu deren Errichtung oder Beschaffung die beteiligten Vertragsschließenden einen finanziellen Beitrag geleistet haben.

Ausführungsvereinbarung zur Rahmenvereinbarung Forschungsförderung

über die gemeinsame Förderung

eines von der Konferenz der Akademien der

Wissenschaften koordinierten Programms

(Ausführungsvereinbarung Akademienprogramm - AV - AK) Vom 12. Dezember 1978 / 19. Oktober 1979

Die Bundesregierung und die Regierungen der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein schließen aufgrund des Artikels 2 Abs. 3 der Rahmenvereinbarung zwischen Bund und Ländern über die gemeinsame Förderung der Forschung nach Artikel 91 b des Grundgesetzes (Rahmenvereinbarung Forschungsförderung) zu Artikel 2 Abs. l Nr. 7 dieser Rahmenvereinbarung folgende Ausführungsvereinbarung:

§1 Gegenstand der gemeinsamen Förderung

(1) Die Vertragschließenden fördern gemeinsam ein von der Konferenz der Akademien der Wissenschaften in der Bundesrepublik Deutschland (im folgenden: Konferenz) koordiniertes Programm.

(2) Der von den Gebietskörperschaften zu deckende Zuwendungsbedarf zu den laufenden Kosten des gesamten Programms muß 500 000 DM jährlich übersteigen.

(3) Die bei Abschluß dieser Vereinbarung in die gemeinsame Förderung vorläufig aufgenommenen Einzelvorhaben sind in der anliegenden Liste aufgeführt.

(4) Der Bund und die an der Finanzierung beteiligten Länder werden 1979 aufgrund von Anträgen der Sitzländer von Akademien feststellen, welche Vorhaben im Rahmen des koordinierten Programms in eine Liste aufgenommen werden sollen, die ab 1. Januar 1981 als Grundlage für die gemeinsame Förderung dient; der Konferenz ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Liste soll auch Angaben über den voraussichtlichen Zeitpunkt der Beendigung der Vorhaben enthalten.

§2 Voraussetzungen für die gemeinsame Förderung

(1) In die gemeinsame Förderung können Einzelvorha-. ben aufgenommen werden, die

a) von dem Sitzland einer Akademie zur Aufnahme in das koordinierte Programm vorgeschlagen werden,

b) von überregionaler Bedeutung und gesamtstaatlichem wissenschaftspolitischem Interesse sind,

c) langfristig angelegt sind und

d) deren Gesamtkosten jährlich mehr als 100000 DM betragen.

(2) Bei der Entscheidung über die Aufnahme soll auch berücksichtigt werden,- ob das Vorhaben nicht zweckmäßiger von einer Hochschule, einer anderen Forschungseinrichtung oder in einer anderen Organisationsform durchgeführt werden kann.

Protokollnotiz zu § 2 Abs. l Buchst, d

a) Bei der Aufstellung der vorläufigen Liste gemäß § l Abs. 3 wurden auch Einzelvorhaben aufgenommen, deren Gesamtkosten jährlich mehr als 75000 DM betragen.

b) Es kann ausreichen, wenn das Einzelvorhaben Teil eines Gesamtprojekts ist, dessen Gesamtkosten jährlich mehr als 100000 DM betragen.

§3 Zuwendungen

(1) Die finanzielle Förderung wird vom Bund und den an der Finanzierung beteiligten Ländern zur Deckung der zuwendungsfähigen Ausgaben geleistet.

(2) Zuwendungsfähige Ausgaben sind der Aufwand für. die erforderlichen Personal- und Sachmittel einschließlich der Druckkosten der Forschungsergebnisse sowie der Kosten der wissenschaftlichen Tagungen (Kolloquien, Symposien), die in unmittelbarem Zusammenhang mit einem in das koordinierte Programm aufgenommenen Vorhaben stehen. Zu den zuwendungsfähigen Ausgaben gehören auch die Ausgaben für die Anmietung und Bewirtschaftung von Räumen außerhalb der Akademien und der Hochschulen, soweit sie für die Durchführung von Forschungsvorhaben erforderlich sind.

(3) Der Ausschuß „Akademienvorhaben" (§ 5) wird bis zum 15. Februar einen Vorschlag zur Feststellung der gemeinsamen Zuwendung für das koordinierte Programm für das nächste Haushaltsjahr erörtern. Bis zum 1. Juni . soll der Ausschuß „Akademienvorhaben"-die Höhe der Zuwendung für das koordinierte Programm für das nächste Haushaltsjahr feststellen. Der Konferenz ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Jedes Sitzland stellt seiner Akademie den für die gemeinsam geförderten Vorhaben erforderlichen Finanzbedarf zur Verfügung. Die anteiligen Finanzierungsbeträge des Bundes und der Länder sind durch Zuwendungen im Sinne der §§ 23, 44 Abs. l BHO/LHO an das Sitzland der Akademie zu leisten; die Länder können die hierfür ziu erbringenden Leistungen untereinander verrechnen. Für die Rechnungsprüfung sind die Vorschriften maßgebend, die im Sitzland der Akademie gelten, die Trägerin des Vorhabens ist? die Prüfung der Verwendungsnachweise erfolgt durch das jeweilige Sitzland der Akademie.

(5) Der Bund und die an der Finanzierung beteiligten Länder werden die erforderlichen Maßnahmen treffen, um den festgestellten Zuwendungsbetrag bei der Aufstellung der Haushalte zu berücksichtigen. '

§4 N Finanzierungsschlüssel

(1) Die zuwendungsfähigen Ausgaben des koordinierten Programms (§ l Abs. 1) werden vom Bund und von den an der Finanzierung beteiligten Ländern im Verhältnis 50:50 aufgebracht.

(2) Der auf die an der Finanzierung beteiligten Länder entfallende Teil des Zuwendungsbetrages wird von den Sitzländern der Akademien für den auf die jeweilige Akademie entfallenden Programmteil aufgebracht. Wird ein Akademievorhaben an einer Arbeitsstelle durchgeführt, die nicht im Sitzland dieser Akademie liegt, so erstattet das Sitzland der Arbeitsstelle dem Sitzland der Akademie den Landesanteil des Zuwendungsbeträges.

Protokollnotiz zu § 4 Abs. 2 Satz 2

Die Verpflichtung 'des Sitzländes der Arbeitsstelle besteht nur, wenn das Sitzland der Arbeitsstelle der Aufnahme in die gemeinsame Förderung zustimmt.

§'5 Ausschuß .Akademienvorhaben"

(1) Es wird ein Ausschuß „Akademienvorhaben" eingesetzt

140. Ergänzung - SMBI. NW. - (Stand 1.11.1980 - MBl. NW. Nr. 107 einschl.)

20.12.77 (9)

(2) Dem Ausschuß gehören zwei Vertreter der Bundesregierung und bis zu je zwei Vertreter der Regierungen der an der Finanzierung beteiligten Länder an.

(3) Die Vertreter der an der Finanzierung beteiligten Länder führen je Land eine Stimme; die Vertreter des Bundes führen gleichviel Stimmen wie die Vertreter der Länder. Die Stimmen der Vertreter der Bundesregierung werden einheitlich abgegeben..

(4) Der Ausschuß beschließt mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der Mitglieder. \

(5) Ein Beschluß bindet die Bundesregierung und die Regierungen der an der Finanzierung beteiligten Länder nur, wenn und soweit sie zugestimmt haben. Die Zustimmung kann innerhalb von vier Wochen nachgeholt werden. Wenn und soweit kein Einverständnis erzielt wird, kann innerhalb von sechs Wochen beantragt werden, daß die Angelegenheit erneut behandelt wird.

Protokollnotiz zu § 5 Abs. 5 Satz 3

Die erneute Behandlung soll auf der Ebene der zuständigen Minister/Ministerstellvertreter stattfinden.

§6

Aufgaben des Ausschusses .Akademienvorhaben"

Der Ausschuß „Akademienvorhaben" trifft die nach dieser Vereinbarung vorgesehenen Maßnahmen und Entscheidungen. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

1. Er prüft alle drei Jahre, ob die in der Liste (§ l Abs. 4) aufgeführten Vorhaben noch die Voraussetzungen für die gemeinsame Förderung erfüllen. Grundlage dieser Prüfung sind u. a. mit einer Stellungnahme der Konferenz verbundene Berichte der Sitzländer von Akademien über den Stand der einzelnen Vorhaben, über ihre weitere Förderungswürdigkeit, ihre voraussichtlichen Ergebnisse und den voraussichtlichen Zeitpunkt ihrer Beendigung. Wenn für ein Vorhaben die Voraussetzungen für eine gemeinsame Förderung nicht mehr erfüllt sind, entscheidet er über das Ende der gemeinsamen Förderung. Diese endet mit Ablauf des übernächsten Haushaltsjahres nach der Entscheidung gemäß Satz 3.

2. Er prüft alle drei Jahre, ob wegen der Kostenentwicklung auf dem Gebiet der Forschung eine Veränderung der in § l Abs.. 2 genannten Größenordnung erforderlich ist. Bei dieser Prüfung soll insbesondere die Entwicklung der Vergütung nach dem Bundesangestelltentarif-vertrag vom 23. Februar 1961 .und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen einschließlich der Vergütungstarifverträge berücksichtigt werden. Die Überprüfung findet gleichzeitig mit der Prüfung gemäß Nr. l statt.

3. Zur Neuaufnahme eines Vorhabens in die gemeinsame Förderung ist ein Antrag des Sitzlandes der Akademie erforderlich, von der das Vorhaben durchgeführt oder von der es gefördert werden soll; der Konferenz ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Soll ein Vorhaben von zwei oder mehr Akademien durchgeführt oder betreut werden, so bedarf es auch eines Antrages der anderen beteiligten Sitzländer. Erfüllt ein Vorhaben die Voraussetzungen für die gemeinsame Förderung, so beschließt der Ausschuß „Akademienvorhaben" die Aufnahme in die gemeinsame Förderung. Die gemeinsame Förderung wird zu Beginn des nächsten Haushaltsjahres nach der Entscheidung gemäß Satz 3 aufgenommen, sofern nicht ein früherer Zeitpunkt bestimmt wird.

4. Er regelt Einzelheiten der finanziellen Förderung.

Protokollnotiz zu § 6 Nr. l und 3

Der Beginn und die Beendigung der gemeinsamen Förderung eines Vorhabens können nur mit Zustimmung des Sitzlandes der Akademie beschlossen werden.

§7 Laufzeit, Inkrafttreten

(1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie kann mit einer Kündigungsfrist von zwei

Jahren zum Ende eines Kalenderjahres, jedoch erstmals OO4 nach vier Jahren gekündigt werden. L,t.\

(2) Bei Außerkrafttreten der Rahmenvereinbarung Forschungsförderung tritt auch diese Vereinbarung außer Kraft.

(3) Diese Ausführungsvereinbarung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1979 in Kraft, wenn alle Vertragschließenden sie unterzeichnet haben.

Anlage

zu § l Abs. 3

Gemeinsame Förderung

eines von der Konferenz der Akademien

der Wissenschaften koordinierten Programms

Vorläufig aufgenommene Einzelvorhaben I. Wörterbücher

Baden-Württemberg Akademie

1. Goethe-Wörterbuch

(in Zusammenarbeit mit Niedersachsen) Heidelberg

2. Deutsches Rechtswörterbuch Heidelberg

3. Altgaskognisches Wörterbuch Heidelberg

Bayern

4. Thesaurus Linguae Latinae .München

5. Mittellateinisches Wörterbuch München

6. Tibetisches Wörterbuch München

Niedersachsen Akademie

1. Goethe-Wörterbuch

(in Zusammenarbeit mit Baden-Württ.) Göttingen

7. Althochdeutsches Wörterbuch Göttingen

8. Deutsches Wörterbuch

(Arbeitsstelle Göttingen) Göttingen

9. Enzyklopädie des Märchens Göttingen

10. Thesaurus Linguae Graecae

(Homer-Lexikon) Göttingen

11. Untersuchungen zur Buddhistischen

Literatur Göttingen

Rheinland-Pfalz

12. Historisches Wörterbuch der

Philosophie Mainz

13. Pfälzisches Wörterbuch Mainz

14. Preußisches Wörterbuch Mainz

15. Pali-Wörterbuch Mainz

II. Editionen

Baden-Württemberg

1. Alemannische Alterstumskunde Heidelberg

2. Bildlexikon Antike Mythologie Heidelberg

3. Inschriftensammlung Heidelberg

4. Annee Philologique Heidelberg

5. Bucer, Deutsche Schriften Heidelberg

6. Cusanus-Commission . Heidelberg

7. Melanchthon-Briefwechsel Heidelberg

8. Patristische Kommission Heidelberg

20.12.77 (9)

140. Ergänzung - SMBI. NW. - (Stand 1. 11. 1980 = MBl. NW. Nr. 107 einschl.)

221

Bayern

9. Corpus Vasorum München

10. Archäologische Erforschung Raetiens München

11. Inschriftenforschung , München

12. Namenforschung

(Merowingische Personennamen) München

13. Edition griechischer Urkunden ' München

14. Herausgabe ungedruckter Texte a. d.

mittelalterlichen Geisteswelt München

15. Deutsche Literatur des Mittelalters München

16. Orlando di Lasso-Ausgabe München

17. Kepler-Ausgabe München

18. Fichte-Edition • München

19. Schelling-Ausgabe München

Niedersachsen

20. Kant-Ausgabe Göttingen

21. Septüaginta-Unternehmen Göttingen

22. Deutsche Inschriften des Mittelalters

(Arbeitsstelle Göttingen) ' Göttingen

23. Geschichte des älteren Mönchtums Göttingen

24. Historisch-geographisches Atlaswerk

von Ost- und Westpreußen Göttingen

25. Reallexikon der Germanischen Altertumskunde von Hoops Göttingen

26. Kommission für literatur-wissenschaft-

liche Motiv- und Themenforschung Göttingen

Bayern

3. Gletscherforschung München

4. Satellitengeodäsie. München

Niedersachsen

5. Geomorphologische Prozesse, Prozeßkombination und Naturkatastrophen in den Landschaftszonen und Höhenstufen der Erde (Feldforschung im Ausland) ' Göttingen

Rheinland-Pfalz

6. Alternsforschung Mainz

7. Morphologie der Pflanzen Mainz

8. Erdwissenschaftliche Forschung einschließlich Jahrringchronologie Mainz

9. Theoretische und physikalische Chemie Mainz

10. Thermoelektrische Ausnutzung der

Sonnenenergie Mainz

Nordrhein-Westfalen • Akademie

27. Herausgabe der Acta Pacis Düsseldorf

28. Herausgabe des Reallexikons und des

Jahrbuches für Antike und Christentum Düsseldorf

29. Sammlung, Kommentierung und Herausgabe von Papyrusurkunden Düsseldorf

30. Herausgabe der Werke G. F. W. Hegels Düsseldorf

Rheinland-Pfalz

31. Corpus der minoischen und .

my'kenischen Siegel Mainz

32. Grabung Donnersberg Mainz

33. Forschung zur antiken Sklaverei

(mit der sowj. Akad. der Wiss.) Mainz

34. Hethitische Forschungen • Mainz

35. Regesta Imperii Mainz

36. Corpus Vitrearum Medii Aevi Mainz

37.- Namenforschung '• (Flur- und Gewässernamen) . Mainz

38. Russisches Geographisches

Namenbuch " Mainz

39. Ketteier-Ausgabe . Mainz

40. Handwörterbuch der musikalischen

Terminologie Mainz

41. Musikwissenschaftliche Editionen Mainz 42! Werke Paracelsus Mainz

III. Naturwissenschaftliche Vorhaben

Baden-Württemberg

" 1. Mathematische Logik . Heidelberg

2. Geomedizinische Forschungsstelle

(Weltseuchenatlas) Heidelberg