Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Aufgabe und Bildung des Forschungsbeirates beim Minister für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen Bek. d. Ministers für Wissenschaft und Forschung v. 22. 6. 1989 - IV A l - 9102.0 ¹)

 

Historisch:

Aufgabe und Bildung des Forschungsbeirates beim Minister für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen Bek. d. Ministers für Wissenschaft und Forschung v. 22. 6. 1989 - IV A l - 9102.0 ¹)

22. 6. 89 (1)

212. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 14.10.1992 = MB1. NW. Nr. 64 einschl.)

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Aufgabe und Bildung des

Forschungsbeirates beim Minister

für Wissenschaft und Forschung

des Landes Nordrhein-Westfalen

 Bek. d. Ministers für Wissenschaft und Forschung v. 22. 6. 1989 - IV A l - 9102.0 ¹)

1 Der vom Ministerpräsidenten am 14. 1. 1964 eingerichtete Beirat bei dem Landesamt für Forschung wird seine Tätigkeit als Forschungsbeirat beim Minister für

• Wissenschaft und Forschung fortsetzen.

2 Aufgabe des Beirates ist es, dem Minister für Wissenschaft und Forschung in allen bedeutsamen Fragen der Forschungsförderung, insbesondere auch der gesellschaftlichen Beurteilung von Forschungsentwicklungen, sachverständigen Rat zu erteilen. Der Beirat kann von sich aus Vorschläge zur möglichst wirksamen Gestaltung der Forschungsförderung im Lande Nordrhein-Westfalen entwickeln.

Der Beirat ist in der Erfüllung seiner Aufgabe unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. .

3 Mitglieder des Beirates sind:

1. je ein Angehöriger der im Landtag Nordrhein-Westfalen vertretenen Fraktionen

2. der Präsident der Rheinisch-Westfälischen Akademie der Wissenschaften

3. der Präsident des Wissenschaftszentrums Nordrhein-Westfalen

4. der Vorsitzende der Landesrektorenkonferenz Nordrhein-Westfalen

5. der Vorsitzende der Landesrektorenkonferenz der Fachhochschulen •

6. ein von der Vereinigung der Industrie- und Handelskammern in Nordrhein-Westfalen zu benennender Vertreter

7. ein vom Deutschen Gewerkschaftsbund, Landesbezirk Nordrhein-Westfalen, zu benennender Vertreter

8. ein Vertreter aus dem Bereich der gewerblichen Forschung

9. ein Vertreter aus dem Bereich der arbeitnehmerbe-.zogenen Forschung

10. zwei Wissenschaftler aus dem Bereich der Geistesund Gesellschaftswissenschaften einschließlich Wirtschaftswissenschaften

11. zwei Wissenschaftler aus dem Bereich der Naturwissenschaften

12. zwei Wissenschaftler aus dem Bereich der Ingenieurwissenschaften

13. ein Wissenschaftler aus dem Bereich der Medizin.

Die Institutionen zu 1. bis 4. benennen dem Minister für Wissenschaft und Forschung die Mitglieder für Hen Forschungsbeirat, die Fraktionen des Landtags, die Vereinigung der Industrie- und Handelskammern sowie der Deutsche Gewerkschaftsbund zusätzlich einen Vertreter.

Die Mitglieder zu 8. bis 13. werden vom Minister für Wissenschaft und Forschung für vier Jahre berufen, eine erneute Berufung ist zulässig.

Für die von den Fraktionen des Landtags, der Vereinigung der Industrie- und Handelskammern und dem Deutschen Gewerkschaftsbund benannten Mitglieder des Beirates kann jeweils ein Vertreter benannt werden. Im übrigen findet eine Vertretung der Beiratsmitglieder nicht statt.

4 Die Mitgliedschaft im Beirat ist ein persönliches Ehrenamt.

Die Mitglieder erhalten Ersatz ihrer Aufwendungen nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder von Ausschüssen vom 13. Mai 1958 (GV. NW. S. 193), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 1984 (GV. NW. S. 350),

- SGV. NW. 204 -.

5 Der Beirat wird vom Minister für Wissenschaft und Forschung nach Bedarf einberufen, wenigstens jedoch einmal im Jahr. Die Sitzungen werden vom. Minister für Wissenschaft und Forschung oder einem von ihm beauftragten Vertreter geleitet.

An den Sitzungen des Beirates können Vertreter der Ministerien und der Staatskanzlei teilnehmen. Der Minister für Wissenschaft und Forschung kann weitere Personen zu den Sitzungen einladen.

6 Die Meinung des Beirates kann durch Abstimmung der anwesenden Mitglieder festgestellt werden, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Stimmrecht haben die Mitglieder nach Nr. 3.

Über jede Sitzung des Beirates ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Leiter der Sitzung und dem von ihm beauftragten Schriftführer zu unterzeichnen ist.

Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie bedarf der Zustimmung des Ministers für Wissenschaft und Forschung.

7 Die laufenden Geschäfte des Beirates besorgt der Minister für Wissenschaft und Forschung. Er stellt dem Beirat die für seine Tätigkeit notwendige technische Hilfe zur Verfügung.

') MB1. NW. 1989 S. 1158.