Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Überweisung von Pflichtexemplaren der Veröffentlichungen der obersten Landesbehörden und der nachgeordneten Behörden an die Staatsarchive in Detmold, Düsseldorf und Münster RdErl. d. Innenministers v. 9. 2. 1952 - I 10 - 24 Nr. 1796/50

 

Historisch:

Überweisung von Pflichtexemplaren der Veröffentlichungen der obersten Landesbehörden und der nachgeordneten Behörden an die Staatsarchive in Detmold, Düsseldorf und Münster RdErl. d. Innenministers v. 9. 2. 1952 - I 10 - 24 Nr. 1796/50

Überweisung von Pflichtexemplaren der Veröffentlichungen
der obersten Landesbehörden und der

nachgeordneten Behörden an die Staatsarchive in
Detmold, Düsseldorf und Münster
RdErl. d. Innenministers v. 9. 2. 1952 - I 10 - 24 Nr. 1796/50

Das Kultusministerium hat gebeten, den Staatsarchiven des Landes Nordrhein- Westfalen in 32756 Detmold, Willi-Hofmann-Str. 2, in 40476 Düsseldorf, Mauerstr. 55  und in 48147 Münster, Bohlweg 2, von allen mit Unterstützung des Landes herausgegebenen Veröffentlichungen der obersten Landesbehörden und der nachgeordneten Behörden je ein Pflichtexemplar zu überweisen.

Es bestehen keine Bedenken, dieser Bitte bei allen einmaligen und laufenden Veröffentlichungen zu entsprechen, die kostenlos abgegeben werden.

Amtliche Veröffentlichungen, die laufend erscheinen und für die Bezugsgebühren zu entrichten sind, können jedoch nicht unentgeltlich abgegeben werden. Der Landesrechnungshof hat in seinem Bericht über die Organisations- und Wirtschaftlichkeitsprüfung der Staatskanzlei und in seinem Schreiben vom 27. 9. 1950 - 3 Nr. 3144/48 - an den Innenminister den Grundsatz aufgestellt, dass jede Dienststelle ihre gesamten Verwaltungskosten nachweisen muss und nur dadurch eine sparsame Wirtschaftsführung erreicht werden kann, wenn jede Behörde ihre Kosten selbst trägt. Die Staatsarchive müssen daher die für den Bezug dieser Veröffentlichungen notwendigen Beträge in ihrem Haushaltsplan bereitstellen lassen.

Den Gemeinden und Gemeindeverbänden empfehle ich, entsprechend zu verfahren.

MBl. NRW. 1952 S. 207, Adressenaktualisierung am 20.1.2003.