Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Verwaltungsabkommen zwischen Bund und Ländern zur Förderung von Wissenschaft und Forschung Vom 4. Juni 1964 ¹)

 

Historisch:

Verwaltungsabkommen zwischen Bund und Ländern zur Förderung von Wissenschaft und Forschung Vom 4. Juni 1964 ¹)

193.Ergänzung-SMBl. NW.- (Standl5.10.1989 = MB1. NW.Nr.60einschl.) 4. 6. 64 (1)


Verwaltungsabkommen  zwischen Bund und Ländern  zur Förderung von Wissenschaft und Forschung Vom 4. Juni 1964 ¹)

Die Bundesregierung und die Regierungen der Länder . der Bundesrepublik vereinbaren zur Förderung von Wissenschaft und Forschung folgende gemeinsame Maßnahmen:

I. Bund und Länder werden ihre gemeinsamen Bemühungen um den weiteren Ausbau der wissenschaftlichen Hochschulen fortsetzen. Dabei sollen die Empfehlungen des Wissenschaftsrates berücksichtigt werden. Bund und Länder treffen Vorsorge, für diesen Zweck in der Zeit von 1964 bis 1966, vorbehaltlich der Beschlußfassung der gesetzgebenden Körperschaften, jährlich je 250 Millionen DM, insgesamt jährlich 500 Millionen DM, bereitzustellen.

U. Für die Dauer der Laufzeit des Staatsabkommens der Länder vom 19. Februar 1959 (Königsteiner Abkommen) tragen Bund und Länder den jährlichen allgemeinen Zuschußbedarf der Deutschen Forschungsgemeinschaft und der Max-Planck-Gesellschaft einschließlich der erforderlichen Baumaßnahmen je zur Hälfte.

Für die Prüfung und Festsetzung des jährlich von Bund und Ländern gemeinsam aufzubringenden Zuschußbetrages wird ein Verwaltungsausschuß gebildet. In diesen Ausschuß entsendet jedes Land einen, der Bund sechs stimmberechtigte Vertreter. Für Entscheidungen ist — wie beim Königsteiner Abkommen — eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen erforderlich. In die Finanzierung können weitere Forschungseinrichtungen durch einstimmigen Beschluß des Verwaltungsausschusses einbezogen werden.

III. Die Mittel für die Durchführung des Honnefer Modells einschließlich der hierfür erforderlichen Verwaltungskosten des Deutschen Studentenwerks werden von Bund und Ländern gemeinsam, und zwar unter Berücksichtigung der von den Ländern gewährten Gebührenerlaßquote, je zur Hälfte aufgebracht. Die Richtlinien für die gemeinsamen Maßnahmen der Studentenförderung werden von Bund und Ländern im gegenseitigen Einverständnis festgelegt.

V. Zur gegenseitigen Unterrichtung und zur gegenseitigen Abstimmung über die finanzielle Förderung von Wissenschaft und Forschung bilden Bund und Länder eine Ständige Kommission.

Bonn, den 4. Juni 1964

Für die Bundesregierung Ludwig Erhard

Für das Land Baden-Württemberg Kiesinger

Für das Land Bayern Eberhard

Für das Land Berlin Schütz

Für die Freie Hansestadt Bremen Kaisen

Für die Freie und Hansestadt Hamburg Engelhard

Für das Land Hessen Lauritzen

Für das Land Niedersachsen Diederichs

Für das Land Nordrhein-Westfalen Weyer

') MBl. NW. 1964 S. 874.

221

4.6.64(1) / ,42.Ergänzung-SMBl. NW.- (Standl5.2.1965 = MBl. NW.Nr. 17einschl.)

Für das Land Rheinland-Pfalz Altmeier

Für das Saarland R öd er

Für das Land Schleswig-Holstein Dr. L e m k e

Schlußprotokoll •

Bei Abschluß des Verwaltungsabkommens zwischen dem Bund und den Ländern zur Förderung von Wissenschaft und Forschung vom 4. Juni 1964 erklären die Vertragspartner ihre Übereinstimmung in folgenden Punkten:

1. Es wird festgestellt, daß die Länder über dengemeinsam aufzubringenden Betrag hinaus weitere Ausgaben für den Ausbau der wissenschaftlichen Hochschulen tragen, ihre Gesamtleistung also die des Bundes übersteigt.

2. Sollte der Bund den Wunsch äußern, nach Ablauf der gegenwärtigen Geltungsdauer des Königsteiner Abkommens in das Abkommen einzutreten, sind die Länder bereit, zu diesem Zweck mit dem Bund zu verhandeln.

3. Wegen der Beteiligung des Bundes an der Finanzierung von neu zu gründenden wissenschaftlichen Hochschulen wird auf das von den Ländern in Aussicht

• genommene -Abkommen verwiesen.

4. Das Abkommen wird geschlossen unter dem Vorbehalt

a) der Auffassungen von Bund und Ländern über die Kompetenzen und Finanzverantwortlichkeiten nach dem Grundgesetz

b) der Neuregelung der finanziellen Beziehungen von Bund und Ländern auf Grund der Empfehlungen der zu diesem Zweck eingesetzten Gutachter-Kommission.

Das Abkommen gilt deshalb bis zu dieser Neuregelung, längstens bis zum 31. Dezember 1966.

Bonn, den 4. Juni 1964

Für die Bundesregierung Ludwig Erhard

Für das Land Baden-Württemberg K i e s i n g e r

' . Für das Land Bayern Eberhard'

Für das Land Berlin Schütz

Für die Freie Hansestadt Bremen

Kaisen •

Für die Freie und Hansestadt Hamburg Engelhard

Für das Land Hessen Lauritzeh

Für das Land Niedersachsen Diederichs

Für das Land Nordrhein-Westfalen Weyer

Für das Land Rheinland-Pfalz Altmeier

Für das Saarland Röder

Für das Land Schleswig-Holstein Dr. L e m k e

') MBl. NW. 1965 S. 3.