Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Transportkosten bei Aktenabgaben an die Staatsarchive RdErl. d. Kultusministers v. 2.5. 2. 1953 — Az.'III K 4/1 — SO/108

 

Historisch:

Transportkosten bei Aktenabgaben an die Staatsarchive RdErl. d. Kultusministers v. 2.5. 2. 1953 — Az.'III K 4/1 — SO/108

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Transportkosten bei Aktenabgaben an die Staatsarchive

RdErl. d. Kultusministers v. 2.5. 2. 1953 — Az.'III K 4/1 — SO/108

Die Übernahme der Transportkosten für Akten, Büdier und Urkunden, die y.ur Aufbewahrung in den Staatsardii-vcu bestimmt sind, wird im Einvernehmen mit dem Innenminister, dem l-iiuin/iiiinislci und dem Jusli/minister wie lolyt geregelt:

a) bei Transporten mit der Bundesbahn sind die Eisenbahniracht vom Staatsarchiv, die Anrollgelder bis zum Versdndbahnhol von der abführenden Behörde zu tragen,

b) bei Transporten mit Kraftwagen hat die abliefernde Behörde die Autladekosten und, wenn sich die abliefernde Behörde und das Staatsarchiv am selben Ort befinden, auch die Transportkosten zu übernehmen. Im anderen Falle hat das Staatsarchiv die Transportkosten ausschließlich des Beiadens der Wagen am Abgangsort zu übernehmen,

c) bei Aktenabgaben mittels Postpaket sind die Sendungen von der absendenden Behörde freizumachen.

Die gem. RdErl. des früheren Preußischen Finanz- und Innenministers v. 27. April 1914 (F. M. I 2401, II 3792 bzw. M. d. J. la 665) und 3. November 1915 (F. M. 16159 bzw. M. d. J. la 1639) betr. Transportkosten bei Aktenabgaben an die Staatsardiive, werden aufgehoben.

An die Staatsarchive Düsseldorf, Münster und Detmold, alle nachgeordneten staatlichen Dienststellen des Landes Nordrhein-Westfalen.