Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Aufbewahrung von Unterlagen der früheren Wirtschafts- und Ernährungsverwaltung Gem. RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten III A 8 — 1111/53 u. d. Ministers für Wirtschaft und Verkehr I/l —010— 100 v. 11. 1. 1954

 

Historisch:

Aufbewahrung von Unterlagen der früheren Wirtschafts- und Ernährungsverwaltung Gem. RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten III A 8 — 1111/53 u. d. Ministers für Wirtschaft und Verkehr I/l —010— 100 v. 11. 1. 1954

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Aufbewahrung von Unterlagen der früheren Wirtschafts- und Ernährungsverwaltung

Gem. RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten III A 8 — 1111/53 u. d. Ministers für Wirtschaft und Verkehr I/l —010— 100 v. 11. 1. 1954

Von verschiedenen Stadt- und Gemeindeverwaltungen ist unter Hinweis auf den bestehenden Raummangel um /Klärung der Frage gebeten worden, ob die noch, vorhandenen Unterlagen aus der Tätigkeit der früheren Wirtschafts- und brnährungsämter im bisherigen Umfange aufbewahrt werden müssen oder Erleichterungen möglich sind.

Hierzu wird folgendes angeordnet: I. E r n ä h r u n g s v e r w a 11 u n g

1. Diq Aufbewahrung und Vernichtung von Unterlagen der früheren Ernährungsämter und ihrer nachgeordneten Dienststellen sind durch den Erl. des Landesernährungsamtes Nordrhein-Westfalen vom 22. 3. 1950 (n. v.) — Abt. B 201 — 106, Erl. B Nr. 435 E — geregelt. Die Aufbewahrungspflicht für die Großbezugschein-Karteien mit sämtlichen Unterlagen sowie die Statistiken mit den Aufberei-tungsbogen für die Erstellung von Statistiken der Bevölkerungszahlen (und die Umsatzzahlen auf der Klein- und Großhandelsstufe — Ziff. 3 a und b des Erl. des LEA vom 22. März 1950 —) wird hiermit aufgehoben.

Wegen der Vernichtung dieser Unterlagen wird auf Ziff. 7 des genannten Erl. verwiesen,. •'

2. Bezüglich der in Ziff. 3 c), d) und f) und Ziff. 4 des o. a. Erl. aufgeführten- Unterlagen finden die bestehenden landesrechtlichen Vorschriften Anwendung.

Nach Ziff. 47 der von der Justizministerkonferenz vom 15./16. Mai 1952 beschlossenen Bestimmungen über die Aufbewahrungsfristen für Akten, Register und Urkunden bei den Justizbehörden — mitgeteilt durch Erl. des Justizmin. vom 31. 10. 1952 (n. v.) — V l — 1452—« — sind die Akten über gerichtliche Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten (z. B. Bußgeldverfahren nach dem Wirtschaftsstrafgesetz) 5 Jähre und Beschlüsse dieser Art 30 Jahre aufzubewahren. Mangels besonderer Vorschriften sind diese Bestimmungen auf Akten über Wirtschaftsstrafsachen und Bußgeldbescheide der früheren Ernährungs- und Wirtschaftsämter entsprechend anzuwenden. Es sind daher die Verwaltungsakten über Wirtschaftsstraf-' Sachen 5 Jahre, die Bußgeldbescheide 30 Jahre aufzubewahren. Bei den Unterlagen über Bezugscheinsperren (Ziff. 3 des Erl. des LEA vom 22. März

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139. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 9. 1980 = MBl. NW. Nr. 86 einschl.)

221 1950) "ist entsprechend zu verfahren. Hiernach sind ***** die Unterlagen für die Sperrverfügungen 5 Jahre, die Sperrverfügungen selbst 30 Jahre aufzubewahren. Wegen des Beginns der Aufbewahrungsfristen wird auf die allg. Verfügung des Justizmin. vom 6. März 1953 — JMB S. 74 — verwiesen.

3. Die Aufbewahrung von Akten der Ernährungsver-waltung durch die örtlichen oder staatlichen Archive ist ebenfalls bereits im Erl. des Landes-ernährüngsamtes vom 22. März 1950 unter Ziff. 6 behandelt. In Übereinstimmung mit dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird 'nochmals darauf hingewiesen, daß es zweckmäßig und notwendig erscheint, die geeigneten Unterlagen für statistische und historische Zwecke, insbesondere zur Sicherung der dokumentarischen Zeugnisse über die von den Landeser-nährungsämtern und Ernährungsämtern geleistete Arbeit weiterhin aufzubewahren.*

Weiterhin wird empfohlen, solche Ausgabebelege und Unterlagen aufzubewahren, die in eindrucksvoller Weise die Organisation des Karten- und Bezugscheinwesens sowie die Rationierung bei Erzeugnissen, die keiner zentralen Bewirtschaftung unterliegen (z. B. Obst und Gemüse) zeigen. Besonders ist die Sammlung und Aufbewahrung von Ausgabebelegen und Unterlagen im Rahmen von Sonderaktionen (für NRW Bergarbeiterversorgung) nahegelegt worden.

Da die Auswahl der geeigneten Unterlagen im besonderen Interesse der örtlichen Verwaltungen und der Regierungspräsidenten liegen dürfte, wird empfohlen, sich dieser Frage besonders anzunehmen und insoweit unmittelbar mit den städtischen Archiven bzw. dem zuständigen Staatsarchiv — vgl. Erl. des Landesernährungsamtes vom 22. März 1950 — Fühlung zu nehmen.

II. Wirtschaftsverwaltung

Für die Aufbewahrung der Verwaltungsakten , über Wirtschaftsstrafsachen und der Bußgeldbescheide gelten die gleichen Bestimmungen wie zu I Ziff. 'i und 3 dieses Erlasses.