Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Bekanntmachung des Verwaltungsabkommens über den Ausbau der Ingenieurschulen durch die Länder und die Förderung wissenschaftlicher Einrichtungen durch den Bund Vom 10. Januar 1958

 

Historisch:

Bekanntmachung des Verwaltungsabkommens über den Ausbau der Ingenieurschulen durch die Länder und die Förderung wissenschaftlicher Einrichtungen durch den Bund Vom 10. Januar 1958

139. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 9. 1980 = MB1. NW. Nr. 86 einschl.)

'10. 1.58 (1)

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Bekanntmachung des Verwaltungsabkommens über den Ausbau

der Ingenieurschulen durch die Länder

und die Förderung wissenschaftlicher Einrichtungen

durch den Bund

Vom 10. Januar 1958

Die Bundesregierung und die Regierungen der Länder der Bundesrepublik haben am 5. September 1957 ein Verwaltungsabkommen über den Ausbau der Ingenieurschulen durch die Länder und die Förderung wissenschaftlicher Einrichtungen durch den Bund beschlossen.

Das Abkommen wird nachfolgend bekanntgegeben.

Düsseldorf, den 10. Januar 1958.

Der Ministerpräsident

des Landes Nordrhein-Westfalen:

Steinhoff.

Verwaltungsabkommen

Über den Ausbau der Ingenieurschulen durch die

Länder und die Förderung wissenschaftlicher

Einrichtungen durch den Bund

Die Bundesregierung und die Regierungen der Länder der Bundesrepublik haben folgendes vereinbart:

Artikel l

Um die Länder zu befähigen, ihre Maßnahmen zum Ausbau der Ingenieurschulen zu steigern, verpflichtet sich der Bund nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen, im Rechnungsjahr 1957 bis zu 50 vom Hundert des für die Einrichtungen des Königsteiner Staatsabkommens mit 43 929 300 DM vorgesehenen Länderzuschusses auf seinen Haushalt zu übernehmen und an Stelle der Länder zu leisten.

Artikel 2

Der Bundesminister des" Innern zahlt an die Einrichtungen des Königsteiner Staatsabkommens 50 vom Hundert der für sie bestimmten Länderzuschüsse zu den gleichen Zeitpunkten und in den gleichen Teilbeträgen, wie die Länder ihre Zuschußverpflichtungen erfüllen. Soweit die Landeszuschüsse für das Rechnungsjahr 1957 vor dem 1. September 1957 von den Ländern noch ungekürzt gezahlt worden sind, werden sie ihnen in Höhe von 50 vom Hundert vom Bundesminister des Innern erstattet.

Artikel 3

Die Länder verpflichten sich, die Haushaltsmittel, die sie durch die Bundesleistungen nach Artikel 2 ersparen, im Rechnungsjahr 1957 vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 2 zu zusätzlichen Ausgaben für die Vermehrung von Studienplätzen an Ingenieurschulen zu verwenden.

Artikel 4

(1) Die Landesregierungen teilen dem Bundesminister des Innern bis zum 15. Mai 1958 mit,

a) in welcher Höhe sie im Rechnungsjahr 1957 zusätzliche Ausgaben zur Vermehrung von Studienplätzen an Ingenieurschulen (Artikel 3) kassenmäßig geleistet haben,

b) welche Maßnahmen sie mit diesen zusätzlichen Ausgaben verwirklicht oder eingeleitet haben.

(2) Soweit die nach Absatz l mitgeteilten Ausgaben eines Landes den von ihm ersparten Betrag (Artikel 3) nicht erreichen, kann der Bundesminister des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen zulassen, daß der Unterschiedsbetrag innerhalb einer bestimmten Frist noch im Rechnungsjahr 1958 für die Vermehrung von Studienplätzen an Ingenierschulen verwendet wird; das gilt insbesondere, wenn Ausgaben zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen, die im Rechnungsjahr 1957 eingegangen sind, geleistet werden müssen.

(3) Soweit die nach Absatz l mitgeteilten Ausgaben eines Landes den von ihm ersparten Betrag (Artikel 3) nicht erreichen oder übersteigen und eine Regelung nach Absatz 2 nicht getroffen ist, wird der Unterschiedsbetrag unverzüglich durch unmittelbare Zahlungen zwischen dem Bund und 'dem Land ausgeglichen. Die Verpflichtung des Bundes zu Ausgleichszahlungen wird dadurch begrenzt, daß die Bundesleistungen nach diesem Abkommen insgesamt 50 vom Hundert des Länderzuschusses nicht übersteigen dürfen; die Ausgleichszahlungen des Bundes sind gegebenenfalls anteilmäßig zu kürzen.

Artikel 5

Die im Bundeshaushaltsplan 1957 bei Kapitel 3101 Titel 951 ausgebrachten Zuschüsse für Ingenieurschulen auf dem Gebiete der Atomtechnik in Höhe von 4 250 000 DM und die im ERP-Wirtschaftsplan 1957 bei Kapitel 2 Titel 12 ausgebrachten Darlehen zur Förderung des Ingenieurnachwuchses in Höhe von 5000000 DM werden durch dieses Abkommen nicht berührt.

Artikel 6 Im Sinne dieses Abkommens gelten als

a) „Einrichtungen des Königsteiner Staatsabkom-mens": die wissenschaftlichen Einrichtungen, zu deren gemeinsamer Finanzierung sich die Länder im Rechnungsjahr 1957 auf Grund des Staatsabkommens der Länder der Bundesrepublik. Deutschland über die Finanzierung wissenschaftlicher Forschungseinrichtungen verpflichtet haben.

b) „Länderzuschuß": der Gesamtbetrag der nach dem Königsteiner Staatsabkommen von den Ländern für das Rechnungsjahr 1957 gemeinsam aufzubringenden Zuschüsse; die Interessenquoten der Sitzländer bleiben außer Betracht.

c) „Landeszuschuß": der nach Artikel 6 des Königsteiner Staatsabkommens auf das einzelne Land entfallende Anteil am Länderzuschuß.

d) „Ausgaben für die Vermehrung von Studienplätzen an Ingenieurschulen": Ausgaben für die Schaffung zusätzlicher Unterrichtsräume, für die erste Einrichtung und Ausstattung mit Geräten; Ausgaben für die Verbesserung der Schuleinrichtungen und für Ersatzbeschaffungen sowie laufende persönliche und sächliche Ausgaben bleiben außer Betracht.

e) „Zusätzliche Ausgaben": Ausgaben, die für die Vermehrung von Studienplätzen an Ingenieurschulen über die für 1957 bewilligten oder vorgesehenen Ausgabemittel hinaus tatsächlich geleistet werden; maßgebend sind die Haushaltsansätze nach dem Stand vom 15. Juni 1957.

Bonn, den 5. September 1957.

Für die Bundesrepublik Deutschland

gez. Adenauer

10. 1.5811)

212. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 14.10.1992 = MBl. NW. Nr. 64 einschl.)

221 F0r d*f Lmnd Baden-Württemberg

jez. Di. h. c. F a r n y

Für das Land Bayern

. gez. Dr. Wilhelm H o e g n e r

Für da« Land Berlin

gez. Dr. G. K l e i n

Für die Freie Hansestadt Bremen

gez. K a i s e n

Für die Freie und Hansestadt Hamburg

gez. S i e v e k i n g

Für das Land Hessen

gez. Zinn

Für das Land Nledersacfasen

gez. Langeheine

Für das Land Nordrhein-Westfalen

gez. Luchtenberg

Für das Land Rheinland-Pfalz

gez. A 11 m e i er

Fflr das Saarland

gez. R ö d e r

Fflr das Land Schleswig-Holstein

gez. Dr. Schaefer

Bei Herausgabe der Sammlung neugefaßt; bisher RdErl v. 27. II. 1951 (MB1 NW. 1952 S. 294).