Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Hinterlegung ausgesonderter Akten der Kreisverwaltungen in den staatlichen Archiven RdErl. d. Kultusministers v. 20. 7. 1959 — III 7 — 12 —7 —Nr. 3952/59¹)

 

Historisch:

Hinterlegung ausgesonderter Akten der Kreisverwaltungen in den staatlichen Archiven RdErl. d. Kultusministers v. 20. 7. 1959 — III 7 — 12 —7 —Nr. 3952/59¹)

/ 20. 7. 59(1) 212. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 14.10.1992 = MB1. NW. Nr. 64 einschl.)

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Hinterlegung ausgesonderter Akten der Kreisverwaltungen in den staatlichen Archiven

RdErl. d. Kultusministers v. 20. 7. 1959 — III 7 — 12 —7 —Nr. 3952/59¹)

Infolge der Neuorganisation der Verwaltung der Landkreise im Jahre 1946 hat die frühere staatliche Verwaltung u. den Landkreisen ab 1. April 1946 aufgehört zu bestehen. Sämtliche seit dieser Zeit entstandenen Akten der Kreis-verwUtimgen sind kommunales Eigentum geworden. Im Hinblick auf die gesteigerte Bedeutung der Akten der Kreise für Verwaltung, Landeskunde und Landesgeschichte ist jedoch eine weitere, archivmäßige Betreuung ihrer Registraturen erforderlich. Da sich für die Verwaltung und wissenschaftliche Erschließung der wenig umfangreichen Bestände di« Einrichtung eines eigenen Archivs nicht immer rechtfertigt, wird im Einvernehmen mit dem Landkreistag Nordrhein-Westfalen auf die Möglichkeit hingewiesen, archivwürdige Akten unter Wahrung des Eigentumsrechts im zuständigen Staatsarchiv (Düsseldorf, Münster oder Detmold) zu hinterlegen.

Die gleiche Regelung gilt für die bisherigen staatlichen Unterbehörden auf der Kreisebene, die in die Kreis- und Stadtverwaltungen überführt worden sind.